News

OLG Hamm: Compliance-Verstöße des Geschäfts­führers als wichtiger Grund zur außer­ordentlichen Kündigung des Ge­schäfts­führer­anstel­lungs­vertrages

Gibt ein GmbH-Geschäftsführer eine Zahlung auf eine – wie er weiß – fingierte Forderung frei, um damit eine Provisionsabrede zu honorieren, die gegen die unternehmensinternen Compliance-Vorschriften über zustimmungsbedürftige Geschäfte verstieß, kann darin eine Pflichtverletzung liegen, die einen wichtigen Grund zur Kündigung des Anstellungsvertrages darstellt. Den Geschäftsführer entlastet dann nicht die Annahme, sein Mitgeschäftsführer habe das Vorgehen gebilligt. Die Kündigung aus wichtigem Grund wegen gravierender Compliance-Verstöße eines Geschäftsführers setzt keine Abmahnung voraus.

Die Einberufung der für die Beschlussfassung über die Kündigung zuständigen Gesellschafterversammlung wird nicht unangemessen verzögert, wenn zur Aufklärung des Sachverhalts die konzerneigene Compliance-Abteilung eingeschaltet und dadurch eine Einarbeitungszeit erforderlich wird. Es ist ein Gebot umsichtiger Ermittlungen, diese sorgfältig vorzubereiten und zu organisieren. Eine Frist von 10 Wochen bis zur Abhaltung der Gesellschafterversammlung kann noch akzeptabel sein, wenn sich etwa wegen Urlaubs und dienstlicher Abwesenheit die beabsichtigte zeitgleiche Befragung mehrerer Personen verzögert und sich aus den Befragungen weiterer Ermittlungsbedarf ergibt.

(Leitsätze des Urteils des OLG Hamm vom 29.05.2019 – 8 U 146/18)

Problem/Sachverhalt

Die Entscheidung des OLG Hamm befasst sich mit der Frage, ob Compliance-Verstöße einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers darstellen können. Im zugrundeliegenden Sachverhalt schlossen die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Kläger am 22.08.2011 einen befristeten Geschäftsführerdienstvertrag. Die Beklagte ist Teil des Konzerns U, in welchem es ein Compliance-Management-System („CMS“) zur Einhaltung von Recht, Gesetz und unternehmensinternen Richtlinien gibt. Dazu gehört u.a. auch die Korruptionsrichtlinie „Korruptionsprävention“, die Konzernrichtlinie „Einschaltung von Vermittlern, Beratern und anderen zur Vertriebsunterstützung beauftragten Personen“ und der „Katalog zustimmungspflichtiger Geschäftsvorfälle“, nach welchem die Zusage einer Provision für Geschäftspartner generell schriftlich, unter Wahrung des Vier-Augen-Prinzips und unter Berücksichtigung der geltenden Vertretungsregelungen vereinbart werden durfte. Daneben bedurfte die Zusage einer Provision von mehr als 3 % des Nettoauftragsvolumens der vorherigen Zustimmung des Bereichsvorstands. Der Kläger verstieß in mehrfacher Hinsicht gegen die konzernweiten Compliance-Vorschriften, indem er sich an diese Vorgaben nicht hielt und u.a. eine Provision unterschrieb, die die Festsetzungen des CMS umgingen. Daraufhin wurde er durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten abberufen. Mit Schreiben der Beklagten vom 25.09.2015 wurde dem Kläger der Widerruf der Bestellung als Geschäftsführer bekannt gemacht und nach vorheriger Fassung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses zudem sein Anstellungsvertrag außerordentlich und fristlos gekündigt. Gegen Letzteres wehrte sich der Kläger mit einer Klage zum LG Essen und trug vor, dass die Kündigung vom 25.09.2015 unter anderem mangels wichtigen Grundes unwirksam sei. Daneben sei auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. Das LG Essen gab der Klage dabei im Wesentlichen statt. Die Beklagte legte gegen die Entscheidung Berufung zum OLG Hamm ein. 

Entscheidung

Das OLG Hamm legt in seinem Urteil dar, dass die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages wirksam sei, da ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB vorgelegen habe. Demzufolge sei die Beklagte berechtigt gewesen, das Dienstverhältnis mit dem Kläger außerordentlich zu kündigen. In § 626 Abs. 1 BGB werden keine konkreten, absoluten Kündigungsgründe genannt, somit unterlägen die der Kündigung zugrundeliegenden Tatsachen der Abwägung im konkreten Einzelfall. Die Tatsachen müssten, unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung oder bis zum vereinbarten Endtermin für den Kündigenden unzumutbar machen. Dabei müsse die vorzunehmende Interessenabwägung zu dem Ergebnis führen, dass das Beendigungsinteresse des Kündigenden das Bestandsinteresse des Gekündigten überwiege. Ein Verstoß gegen Compliance-Vorschriften sei dabei eine schwerwiegende Pflichtverletzung, die einen an sich geeigneten wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darstelle. Darüber hinaus hätte sich der Kläger auch der hohen Bedeutung bewusst sein müssen, die die Beklagte der Einhaltung der Compliance-Vorschriften beimaß, da diese ihn bereits wegen vergangenen Verstößen mehrfach abgemahnt hatte, wodurch sein Compliance-Verstoß besonderes Gewicht erhielt. Vorliegend sei zusätzlich insbesondere schwerwiegend zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer die Compliance-Verstöße mit Mitarbeitern zusammen verschleierte, von ihm somit keine Führungsverantwortung ausging. Gerade bei Führungsmitgliedern, die einer Vorbildfunktion unterliegen, sei die Befolgung von Compliance-Vorschriften unverzichtbar, da diese bei Missachtung an Bedeutung unter den Mitarbeitern verlieren („Tone from the top“). Negativ zu bewerten sei zudem auch das besondere Vertrauensverhältnis des Klägers gegenüber der Beklagten in seiner Position als Geschäftsführer im Rahmen dessen er die Pflichtverletzung begangen hatte. Unerheblich sei demgegenüber, dass der Beklagten – auch ohne Zutun des Klägers – kein Schaden durch das Handeln des Klägers entstanden sei, denn die Schwere der Pflichtverletzung des Klägers läge vorliegend nicht in der Höhe eines etwaigen drohenden Schadens begründet, sondern in der Qualität der Pflichtverletzung. Auch der Vortrag des Klägers, dass ihm die Unterschriftsmappe betreffend die Gewährung der Provisionen lediglich untergeschoben worden sei und er diese nicht selbst vereinbart habe, vermögen nichts zu ändern.Als Geschäftsführer sei der Kläger vielmehr gehalten gewesen, sich alle Vorgänge vor Unterschrift genau anzusehen, unabhängig von einer etwaigen eigenen Zuständigkeit. Eine sofortige Beendigung des Dienstvertrages sei somit gerechtfertigt gewesen, da es der Beklagten nicht zuzumuten gewesen sei, das Dienstverhältnis aufgrund der Zerstörung der Vertrauensgrundlage bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit fortzusetzen. Das Gericht wies zusätzlich noch darauf hin, dass es einer vorherigen Abmahnung bei einem Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich nicht bedürfe, da dieser nicht schutzbedürftig sei. Daran ändere auch die Rechtsprechung des EuGH nichts, nach der ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH ebenfalls Arbeitnehmer im unionsrechtlichen Sinne sein könne. Eine Abmahnung habe einerseits Rüge- und Dokumentationsfunktion, den Arbeitnehmer auf die Pflichtverletzung aufmerksam zu machen und diese zu dokumentieren. Andererseits warne diese vor den im Widerholungsfall drohenden Konsequenzen. Leitungsorgane unterlägen diesem Schutzzweck nicht, da sie die ihnen obliegenden Pflichten regelmäßig kennen und auch kennen müssen. Es sei Pflicht eines Geschäftsführers, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Ein Geschäftsführer, der die eigenen Compliance-Vorschriften und deren Sanktionen nicht kenne, sei für diese Position ohnehin ungeeignet. Auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei im vorliegenden Fall eingehalten gewesen.Diese beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte, vorliegend also die Gesellschafterversammlung, von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, d.h. eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen, die die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Dienstverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Dabei könne der Kündigungsberechtigte, der zunächst nur Anhaltspunkte für einen möglichen zur ordentlichen Kündigung berechtigenden Sachverhalt hat nach pflichtgemäßem Ermessen mit der gebotenen Eile weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginne. Im Ergebnis dürfe daher die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung betreffend die Kündigung nach Kenntnis von den Kündigungsgründen nicht unangemessen verzögert werden. Vorliegend sei dies allerdings auch bei einer Dauer von 10 Wochen nicht der Fall gewesen. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass es im Interesse beider Vertragsparteien sinnvoll gewesen sei, einen unabhängigen Ermittler in Form einer Compliance-Abteilung einzuschalten. Damit einhergehende Verzögerungen etwa durch Einarbeitungs- und Organisationsaufwand seien genauso unbeachtlich wie Abwesenheiten der Beteiligten, die zu stets zu möglichen Verzögerungen bei der Aufklärung führen können. 

Kommentar/Praxishinweis

Mit der Entscheidung des OLG Hamm ist die oben aufgeworfene Rechtsfrage nun von einem Oberlandesgericht geklärt worden und schafft somit Rechtsicherheit im Bereich der außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers bei Compliance-Verstößen. Ein CMS stellt Maßnahmen und Strukturen dar, um sowohl rechtsverbindliche als auch ethische Regeln und deren Konformität im Unternehmen sicherzustellen. Dabei ist die Einführung eines CMS von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Über die Tatsache hinaus, dass ein CMS regelmäßig für ein Unternehmen zu einem positiven und regeltreuen Unternehmensimage beiträgt, ist es vor allem eine überaus wirksame Absicherung gegen Fehlverhalten der Geschäftsführung (oder Mitarbeitern), wie das vorliegende Urteil nicht zuletzt zeigt. Die Entscheidung des OLG Hamm hat dabei die Konsequenzen des Fehlverhaltens von Geschäftsführern festgelegt. Es ist einem Unternehmen nicht nur möglich, einen Geschäftsführer nach einem Verstoß gegen die Compliance-Vorschriften als Gesellschaftsorgan abzuberufen, was ohne besondere Satzungsregelung generell jederzeit möglich ist, sondern auch aus seinem Dienstverhältnis, ohne vorherige Abmahnung, zu entlassen.Auch wenn die Einrichtung und Überprüfung eines CMS nur für bestimmte Unternehmen verpflichtend ist (vgl. § 33 WpHG, § 25a KWG sowie der Deutsche Corporate Governance Codex), und auch die sogenannte Legalitätspflicht Geschäftsleiter nicht generell hierzu verpflichtet, kann aus diesem Gesichtspunkt unbedingt geraten werden, sich aktiv und bewusst mit der Frage zu befassen, ob und wie ein CMS im Unternehmen implementiert werden kann. Die Einrichtung eines gut ausgearbeiteten und auf das betreffende Unternehmen spezifisch angepassten CMSkann dabei stets ein wirksames Mittel für Geschäftsleiter sein, den ihnen obliegenden allgemeinen Sorgfaltspflichten in Form vonÜberwachungs- und Aufsichtspflichten Genüge zu tun, da hierdurch effiziente unternehmensinterne Informations-, Organisations- und Kontrollstrukturen geschaffen werden können. 

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Legal

Recht riskant: Der Einsatz von ChatGPT im Unternehmen

ChatGPT ist derzeit in aller Munde. Auch für Unternehmen eröffnet der Einsatz generativer künstlicher Intelligenz neue Möglichkeiten, etwa Effizienzsteigerungen und Innovationen in Bereichen wie Marketing, Kundenservice, Kommunikation, Schulungen oder dem Wissensmanagement.In rechtlicher Hinsicht birgt der Einsatz solcher KI-Systeme allerdings auch Risiken und Herausforderungen. Will ein Unternehmen KI-Sprachmodelle wie OpenAIs...
Tax Advisory Legal

Regierungsentwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz IV veröffentlicht

Am 13.03.2024 wurde der Regierungsentwurf eines vierten Bürokratieentlastungsgesetzes veröffentlicht. Im Vergleich zum Referentenentwurf sind weitere Entlastungen aufgenommen worden. Das Entlastungsvolumen beläuft sich nun laut Gesetzesentwurf auf rund EUR 944 Mio. pro Jahr. Der Bundesrat kann im nächsten Schritt Stellung zum Regierungsentwurf nehmen. Die Bundesregierung hat am 13.03.2024 den Regierungsentwurf zum Vierten...
Legal

Rechtsschein des abberufenen Geschäftsführers

Der BGH behandelt in seinem Urteil vom 09.01.2024 (II ZR 220/22) die Vertretungsmacht des Geschäftsführers. Handelt ein Geschäftsführer der Gesellschaft, so kann der Dritte grundsätzlich auf die Vertretungsmacht des Geschäftsführers vertrauen, wenn dieser im Handelsregister eingetragen ist. Dies gilt jedoch laut BGH nicht, wenn der Dritte positive Kenntnis von der Abberufung...
Tax Advisory Legal

Einigung beim Wachstumschancengesetz in Aussicht

Ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Wachstumschancengesetz ist in Sicht, aber immer noch nicht sicher. Am 09.02.2024 wurde in einer informellen Arbeitsgruppe eine vorläufige Einigung erzielt. Diese steht unter Vorbehalt, da die Union die Steuererhöhung des Agrardiesels verhindern will. Der Vermittlungsausschuss kommt am 21.02.2024 zusammen. Mit dem Wachstumschancengesetz plant die...