Schon seit einiger Zeit ist bekannt, dass es im Anschluss an die Überbrückungshilfe II mit der Überbrückungshilfe III ein weiteres Förderprogramm zur Unterstützung der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen geben wird. Auch die inhaltliche Ausgestaltung des Programms war in großen Teilen bereits publik. Nun wurde am 10.02.2021 das Programm live geschaltet. Beantragungen sind nun, wie auch schon im Rahmen der Überbrückungshilfe II, über die dafür vorgesehene Beantragungsplattform möglich. Die Antragsfrist läuft bis zum 31.08.2021. Außerdem wurde analog zur Überbrückungshilfe II ein umfassender FAQ-Katalog veröffentlicht.
Die finanzielle Unterstützung durch die Überbrückungshilfen ist ein wesentlicher Bestandteil des Konjunkturpakets der Bundesregierung zur Bekämpfung der Corona-Krise. Für die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 ist die Corona-Überbrückungshilfe III vorgesehen. Die inhaltliche Ausgestaltung wurde in den letzten Wochen mehrmals angepasst und auf Basis der anhaltenden Pandemie-Situation ausgeweitet.
Voraussetzung für die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe III ist ein Umsatzrückgang von 30 % im jeweiligen Fördermonat gegenüber dem entsprechenden Monat des Jahres 2019. Die Förderhöhe wird auf Grundlage des monatlichen Umsatzrückgangs in Abhängigkeit der förderfähigen Fixkosten ermittelt, wobei ein maximaler monatlicher Förderbetrag von 1,5 Mio. Euro gilt. Zudem gelten für die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe III wahlweise unterschiedliche beihilferechtliche Rahmenbedingungen (De-minimis-Verordnung, Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelegung Fixkostenhilfe 2020).
Am 10.02.2021 wurde die Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe III gemeinsam mit den zugehörigen FAQ live geschaltet. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt Anträge für Überbrückungshilfe III gestellt werden können. Die Antragstellung erfolgt analog zu den anderen aktuellen Hilfen (Corona-Überbrückungshilfe II, Novemberhilfe, Dezemberhilfe) erneut über einen prüfenden Dritten (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer). Die Antragsfrist der Corona-Überbrückungshilfe III läuft nach aktuellem Stand bis zum 31.08.2021.
Neben der Freischaltung der Online-Plattform wurden neue FAQ für die Überbrückungshilfe III veröffentlicht, die – wie auch schon für die Überbrückungshilfe II – umfassende Informationen zu dem Förderprogramm beinhalten und als Richtlinien für die Beantragung und Bewilligung dienen. Diese werden wohl auch bei der Corona-Überbrückungshilfe III laufend aktualisiert und im Zeitablauf an aktuelle Probleme und Unklarheiten angepasst.
Mit der Live-Schaltung der Überbrückungshilfe III wird für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen der Weg zu weiteren umfassenden Liquiditätshilfen geöffnet. Dies ist vor dem Hintergrund der anhaltenden Krise von großer Bedeutung für die Unternehmen. Wie schnell und wie effektiv der Beantragungsprozess und vor allem auch die Bearbeitung und Bewilligung der gestellten Anträge sein werden, bleibt indes auf Basis der aktuellen Erfahrungen abzuwarten.