Um Unternehmen auch bis zum Ende der Corona-Pandemie finanziell zu unterstützen, hat die Bundesregierung eine Verlängerung und eine Ausweitung der bisherigen Corona-Überbrückungshilfe III als sogenannte Corona-Überbrückungshilfe III Plus beschlossen. Die Regelungen zur Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe III sollen hierbei grundsätzlich weiterhin Bestand haben, es zeigen sich aber stellenweise zum Teil bedeutungsvolle Anpassungen auch der derzeitigen Corona-Überbrückungshilfe III.
Mit der kürzlich von der Bundesregierung beschlossenen Corona-Überbrückungshilfe III Plus wird der derzeitige Förderzeitraum auf die Fördermonate Juli, August und September 2021 ausgeweitet. Für diese Monate wird zudem eine sogenannte Restart-Prämie für steigende Personalkosten im Zusammenhang mit der im Kontext der Wiederöffnungen vorgenommenen Wiederaufnahme der Geschäftsaktivitäten eingeführt. Die Restart-Prämie soll hierbei 60 %, 40 % bzw. 20 % der Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021, August 2021 bzw. September 2021 jeweils im Vergleich zum Mai 2021 betragen und wahlweise alternativ zur derzeit geltenden monatlich pauschalierten Bezuschussung für Personalkosten gelten. Zudem soll für Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit die Möglichkeit eingeführt werden, monatlich bis zu EUR 20.000 für Anwalts- und Gerichtskosten für insolvenzabwendende Restrukturierungen zu erhalten.
Daneben sind Neuerungen bei den beihilferechtlichen Vorgaben für die Corona-Überbrückungshilfe III Plus, aber auch für die Corona-Überbrückungshilfe III, vorgesehen. Demnach soll zusätzlich zu den derzeit anwendbaren beihilferechtlichen Rahmen auch die Bundesregelung Schadensausgleich, die bisher nur für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe Anwendung findet, relevant sein. In diesem Zusammenhang sollen insgesamt bis zu weitere EUR 40 Mio. förderfähig sein, sofern die Voraussetzungen des beihilferechtlichen Rahmens erfüllt sind. Gleichzeitig sollen die monatlichen Förderhöchstgrenzen, die derzeit EUR 1,5 Mio. betragen, auf EUR 10 Mio. ausgeweitet werden.
Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen (Corona-Überbrückungshilfe III Plus und auch Corona-Überbrückungshilfe III) beträgt maximal EUR 52 Mio. und zwar EUR 12 Mio. aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus EUR 40 Mio. aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu EUR 40 Mio. geltend machen.
Die angekündigten Änderungen sollen in naher Zukunft auf der Plattform, auf der prüfende Dritte schon derzeit die Corona-Überbrückungshilfe III beantragen können, umgesetzt werden. Außerdem sollen die FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe III angepasst werden. In diesem Zusammenhang ist eine Verlängerung der derzeit bestehenden Antragsfrist vorstellbar.
Die Änderungen sind nicht nur für Unternehmen von Bedeutung, die Corona-Überbrückungshilfe III Plus beantragen möchten. Auch Unternehmen, die Corona-Überbrückungshilfe III erhalten haben, können auf Basis der angekündigten Neuerungen unter Umständen erhöhte Förderungen geltend machen. Insgesamt kann es im Einzelfall zu erheblichen Erweiterungen der Fördermöglichkeiten kommen. Insgesamt ist zu begrüßen, dass eine Verlängerung der Corona-Förderungen beschlossen wurde, da die Unternehmen trotz der sukzessiv stattfindenden Öffnungen grundsätzlich weiter von der Corona-Krise betroffen sind. In diesem Zusammenhang kam es im Übrigen nicht nur zu einer Aktualisierung der Corona-Überbrückungshilfe III, sondern auch zu einer Verlängerung und Erhöhung der Neustarthilfe für Soloselbstständige anhand der Neustarthilfe Plus.