Bei Unternehmen in einem Verbund gilt in Bezug auf Corona-Finanzhilfen, dass nur ein Unternehmen für alle Verbundunternehmen einen einzelnen Antrag stellen kann. Bei Antragsbewilligung gehen dem antragstellenden Unternehmen hierbei sämtliche Förderzahlungen zu. Dem schließt sich die Frage nach der handels- und steuerrechtlichen Behandlung auf Ebene der jeweiligen Verbundunternehmen an. Hierauf weist das IDW in einem Schreiben vom 23.09.2021 an das BMF hin und verdeutlicht dabei die unterschiedlichen handels- sowie steuerrechtlichen Folgen.
Grundsätzlich können Unternehmen Corona-Finanzhilfen in Form der Corona-Überbrückungshilfen I, II und III sowie der November- und Dezemberhilfe erhalten, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Bei Unternehmen in einem Verbund kann nur eines der Verbundunternehmen einen Antrag auf Corona-Finanzhilfe für sämtliche Verbundunternehmen stellen. Dem antragstellenden Unternehmen geht bei Bewilligung zudem die vollständige Förderzahlung für den Verbund als Ganzes zu.
Für Unternehmen außerhalb eines Verbunds gilt allgemein, dass die Zuschüsse der Corona-Finanzhilfen handelsrechtlich als Ertrag zu erfassen und steuerpflichtig sind. Bei einem Verbund besteht allerdings keine Klarheit darüber, inwiefern das Unternehmen, das zunächst die Förderung vereinnahmt, einer Weiterleitungspflicht an seine Verbundunternehmen unterliegt. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere auch die Frage nach einem angemessenen Verteilungsschlüssel für den Fall, in dem die für den gesamten Verbund erhaltenen Corona-Förderungen auf die einzelnen Unternehmen des Antrag stellenden Verbunds umgelegt werden.
Das IDW weist in einem Schreiben an das BMF auf diese offenen Fragen hin und stellt deren Bedeutung für die handelsrechtliche und steuerrechtliche Bilanzierung heraus. So können sich in Abhängigkeit davon, inwiefern eine Weiterleitung im Verbund vorzunehmen ist, unter Umständen Auswirkungen auf den handelsrechtlichen Ausweis in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung oder allgemein auf Gewinnabführungsverträge ergeben. Auch sind verdeckte Einlagen bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen oder Auswirkungen auf die Verlustberücksichtigung bei beschränkter Haftung nach § 15a EStG denkbar. Daneben stellt das IDW unterschiedliche mögliche Ansätze zur Lösung der Aufteilungsfrage unter Hinzunahme einer Vielzahl von Beispielen zur Diskussion und bittet um klarstellende Verwaltungsregelungen, die zukünftig Geltung erlangen sollen. Zu beachten ist, dass soweit und solange keine abweichenden steuerlichen Regelungen bestehen die handelsrechtliche Bilanzierung nach § 5 Abs. 1 EStG maßgeblich ist. Damit nehmen die vom IDW primär auch vor dem Hintergrund steuerlicher Fragen adressierten Probleme unmittelbar Einfluss auf die handelsrechtliche Rechnungslegung.
Insgesamt ist zu begrüßen, dass das IDW auf die ungeklärten Fragen im Zusammenhang mit der handels- und steuerrechtlichen Erfassung von Corona-Finanzhilfen im Verbund hinweist. Es bleibt derweil abzuwarten, inwieweit das BMF als Adressat des Schreibens hierzu Stellung nimmt und inwiefern hierdurch derzeit bestehende Rechtsunsicherheit, aber auch verdeckte Bilanzierungsfreiräume beseitigt werden. Es bleibt zu hoffen, dass sich eine pragmatische Sichtweise entwickelt, die den Bilanzierenden auch angemessene Beurteilungsspielräume zugesteht. Zum einen sind etwaige Abgrenzungs- und Umlagefragen bereits für das Jahr 2020 in der Praxis gelöst worden, sodass etwaige Ausführungen des BMF allein die Bilanzierung im Jahr 2021 betreffen könnten. Zum anderen darf nicht vergessen werden, dass es sich bei den Corona-Förderungen insgesamt um eine zuvor in der Form und dem Ausmaß nie dagewesene Fördermaßnahme handelt, für deren bilanzielle Abbildung zwar allgemeine Grundsätze existieren mögen, allerdings Detailfragen nicht auf Basis von Vergleichssachverhalten geklärt werden können. Steuer- und Bilanzrecht müssen hierbei ebenso akzeptieren und respektieren, dass man im Einzelfall nicht alles regeln kann und insoweit auch verschiedene Sichtweisen und Handhabungen richtig sein können und sollten.