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Corona-Über­brückungs­hilfe III Plus

Neuer Förderzeitraum und neue Antragsfristen

Die Überbrückungshilfe III Plus konnte ursprünglich für die Fördermonate Juli bis September 2021 bis spätestens zum 31.10.2021 beantragt werden. Nun wurde der Förderzeitraum bis zum Dezember 2021 ausgeweitet. Auch die Antragsfrist wurde verlängert und auf den 31.12.2021 verschoben.

Mit der erst kürzlich von der Bundesregierung beschlossenen Überbrückungshilfe III Plus wurde zunächst nur der Zeitraum Juli, August und September 2021 gefördert. Dieser Förderzeitraum wurde nun auf die Monate Oktober, November und Dezember 2021 ausgeweitet. Die Fördervoraussetzungen des nun erweiterten Programms bleiben hierbei grundsätzlich bestehen, sodass für den gesamten Förderzeitraum von Juli bis Dezember 2021 Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzrückgang von mindestens 30 % antragsberechtigt sind und die bekannten förderfähigen Fixkosten ansetzen können.

Die zu Beginn neu eingeführte Restart-Prämie ist allerdings lediglich den Monaten Juli, August und September 2021 vorenthalten. Für den übrigen Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus erfolgt die Förderung der Personalaufwendungen wie gewohnt anhand der allgemeinen Personalkostenpauschale.

Daneben wurde auch die Antragsfrist vom 31.10.2021 auf den 31.12.2021 verschoben, sodass Unternehmen nun mehr Zeit verbleibt, entsprechende Anträge einzuleiten. Ungeachtet dessen wird es zumindest teilweise notwendig sein, bei der Antragstellung mit Schätzwerten zu arbeiten. Die Antragstellung hat unverändert über die sogenannten prüfenden Dritten zu erfolgen.

Daneben gilt weiterhin eine Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III zum 31.10.2021, die den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 fördert. Insofern sollten Unternehmen, die auch Überbrückungshilfe III beantragen möchten, eine entsprechende Beantragung sicherstellen, bevor eine Fokussierung auf die Überbrückungshilfe III Plus erfolgt.

Beihilferechtlich ergeben sich bei der Überbrückungshilfe III Plus grundsätzlich keine Änderungen gegenüber der Überbrückungshilfe III in Bezug auf die anwendbaren Beihilferegime. Insofern sind weiterhin die bekannten Beihilferegime der „De-Minimis-Verordnung“, der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ sowie der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19“ sowie die sich aus ihnen ergebenden beihilferechtlichen Begrenzungen relevant. Zu bedenken ist allerdings, dass der beihilfefähige Zeitraum zur Berechnung der ungedeckten Fixkosten im Rahmen der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ oder zur Berechnung des Schadens im Rahmen der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19“ nun jeweils bis zum 31.12.2021 reicht.

Die Verlängerung des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe III Plus ist grundsätzlich zu begrüßen, da Unternehmen weiterhin von den negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind. Auch die Verschiebung der Antragsfrist auf den 31.12.2021 ist sachgerecht, um in Anbetracht der Antragsfrist der Überbrückungshilfe III eine Ballung der Anträge zu vermeiden. Angesichts des nun neuen Fristablaufs zum 31.12.2021 empfiehlt es sich, die Anträge zeitnah vorzubereiten, um eine sachgerechte Antragstellung im Dezember 2021 angesichts der Feiertage und der regelmäßig reduzierten Personalkapazitäten sicherzustellen.

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