Die Corona-Soforthilfe wurde im Frühjahr 2020 Unternehmen gewährt, die aufgrund der kurz zuvor ausgebrochenen Corona-Pandemie akute Liquiditätsengpässe vorzuweisen hatten. Da die Förderhöhe zunächst nur geschätzt wurde, kam es im Nachgang zum Teil zu Rückzahlungen. Zur steuerbilanziellen Behandlung solcher Rückzahlungsverpflichtungen bezog das Finanzministerium Schlewswig-Holstein nun Stellung. Eine analoge Anwendung der Ausführungen auch auf weitere Corona-Förderungsprogramme ist anzunehmen.
Kurz nach Ausbruch der Corona-Pandemie wurde zur schnellen Unterstützung von betroffenen Unternehmen in einer Liquiditätsnot sogenannte Corona-Soforthilfe auf Antrag gewährt. Um eine zügige Hilfestellung gewährleisten zu können, wurden Förderbeträge von den Antragstellern zum Teil zunächst geschätzt und erst im Nachgang der Höhe nach final berechnet und von den Bewilligungsstellen festgesetzt. Aus diesem Grund konnten sich nach Auszahlung der Förderbeträge unter Umständen Rückzahlungsverpflichtungen auf Seiten der geförderten Unternehmen ergeben.
In diesem Zusammenhang gewährte auch die Investitionsbank Schleswig-Holstein zunächst auf Schätzungen der Antragsteller basierende Förderbeträge. Im August 2021 wurden die Unternehmen, die zu viel erhaltene Förderung nicht zurückgezahlt hatten, von der Investitionsbank Schleswig-Holstein dazu aufgefordert, auf Basis des tatsächlichen Liquiditätsengpasses im betreffenden Zeitraum den zutreffenden Förderbetrag zu ermitteln und für den Fall eines ermittelten Förderbetrags, der unterhalb des erhaltenen Förderbetrags liegt, eine entsprechende Rückzahlung zu leisten.
Hinsichtlich der hieraus resultierenden Rückzahlungsverpflichtung stellt das Finanzministerium Schleswig-Holstein mit Erlass vom 18.10.2021 (VI 304-S 2137-347; DB 2021, S. 2597) klar, dass eine Bilanzierung grundsätzlich nach R 5.7 Abs. 4 EStR vorzunehmen ist. Dabei wird nicht beanstandet, wenn die Rückzahlungsverpflichtung bereits zum Bilanzstichtag 31.12.2020 bilanziert wird, selbst wenn der Aufruf zur Rückzahlung erst im August 2021 erfolgte.
Der Erlass ist dahingehend nachvollziehbar, als dass Unternehmen bereits am Abschlussstichtag erwartete Rückzahlungsverpflichtungen bilanziell abzubilden haben, wobei unter Umständen wertaufhellende Tatsachen zu berücksichtigen sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine dahingehende Bestätigung dennoch grundsätzlich zu begrüßen. Es kann ggf. angenommen werden, dass ein analoges bilanzielles Vorgehen im Zusammenhang mit anderen Corona-Finanzhilfen, die ebenfalls eine Rückzahlung zur Folge haben können, nicht beanstandet wird und dem Erlass somit eine gewisse Ausstrahlwirkung für die bilanzielle Behandlung weiterer Corona-Förderungen (insbesondere November- und Dezemberhilfe sowie im Hinblick auf die einzelnen Corona-Überbrückungshilfen) zukommt.