Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellte kürzlich klar, dass Einbußen infolge von Sanktionen gegen Russland oder Belarus nicht im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen förderfähig sind. Obgleich Überbrückungshilfen tendenziell für sanktionsferne Unternehmen gewährt werden, obliegt es den Sorgfaltspflichten der prüfenden Dritten, eine Plausibilisierung und anlassbezogene Prüfung der antragstellenden Unternehmen hinsichtlich sanktionsbedingter Einbußen vorzunehmen, um ungerechtfertigte Förderungen zu vermeiden.
Als Reaktion auf die Invasion der Ukraine wurden Russland und Belarus von der Europäischen Union mit Sanktionen belegt, die dazu führen, dass diverse Bereiche der deutschen Wirtschaft hinsichtlich ihres Exports beschränkt werden. Bei den betroffenen Bereichen handelt es sich insbesondere um den Hochtechnologie-, IT- und Maschinenbausektor sowie die Luft- und Schifffahrt.
Obgleich Unternehmen dieser wirtschaftlichen Bereiche tendenziell in geringerem Ausmaß von der Corona-Krise betroffen und im Rahmen der Überbrückungshilfen antragsberechtigt sind, weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz dennoch darauf hin, dass Einbußen, die sich infolge der Sanktionen gegenüber Russland und Belarus ergeben, im Kontext der Corona-Überbrückungshilfen nicht förderfähig sind. Vielmehr ist weiterhin und ausschließlich der Corona-bedingte Umsatzrückgang für eine Förderfähigkeit ausschlaggebend.
Die Einschätzung des antragstellenden Unternehmens, inwiefern die einschlägigen Umsatzrückgänge Corona-bedingt sind, sind durch den prüfenden Dritten zu plausibilisieren. Zu den Sorgfaltspflichten des prüfenden Dritten gehört hierbei auch die Einschätzung, inwiefern nicht unter Umständen sanktionsbedingte Umsatzrückgänge vorliegen könnten.
Eine allgemeine Pflicht zum Screening der Unternehmen in Bezug auf Sanktionslisten, in denen betroffene Unternehmen geführt werden, besteht aber nicht. In anlassbezogenen Einzelfällen, beispielsweise bei Unternehmen in sanktionsnahen Bereichen oder bei belastbaren Anhaltspunkten für eine Sanktionsrelevanz, ist allerdings ein entsprechendes Screening vorzunehmen. Durch die Hinweise des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sollen die prüfenden Dritten dahingehend sensibilisiert werden, dass sanktionsbedingte Einbußen nicht förderfähig im Zusammenhang mit den Corona-Überbrückungshilfen sind. Im Ergebnis soll bei der Plausibilisierung des Corona-bedingten Umsatzrückgangs auch auf einschlägige sanktionsrelevante Aspekte geachtet und diese gegenüber Corona-bedingten Vorkommnissen abgegrenzt werden.