Die Maßnahmen zur Corona-Förderung wurden mit der Überbrückungshilfe IV auch auf das Jahr 2022 ausgeweitet. Nachdem eine Beantragung zunächst nur für das erste Quartal 2022 möglich war, kann nun auch eine Antragstellung für das zweite Quartal 2022 vorgenommen werden. Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV beinhaltet damit nach Verlängerung das gesamte erste Halbjahr 2022, womit er unmittelbar an den Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus anschließt. Die Antragsfrist endet am 15.06.2022.
Vor dem Hintergrund der anhaltenden Corona-Pandemie und den hiermit zusammenhängenden Auswirkungen für das Geschäftsumfeld der Unternehmen, die insbesondere auf neue Virusvarianten zurückgehen, werden die Corona-Finanzhilfen mit der Überbrückungshilfe IV verlängert. Zunächst belief sich der Förderzeitraum auf das erste Quartal 2022, bevor er auch auf das zweite Quartal 2022 verlängert wurde. Damit beträgt der Förderzeitraum mittlerweile das gesamte erste Halbjahr 2022 und schließt damit unmittelbar an den Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus an.
Eine Antragstellung auch für das zweite Quartal 2022 ist seit dem 01.04.2022 wie gewohnt über einen sogenannten prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, steuerberatender Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer) möglich. Die einschlägigen FAQ enthalten nun ein entsprechendes Update. Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet nach der Verlängerung des Förderzeitraums am 15.06.2022.
Sofern nach den europa-beihilferechtlichen Regelungen zulässig, beträgt die Antragsfrist dagegen 30.09.2022. Dies betrifft allerdings nur solche Anträge, die ausschließlich auf Basis der De-Minimis-Verordnung gestellt werden, da die übrigen beihilferechtlichen Rahmenwerke auf dem europa-beihilferechtlichen Temporary Framework, welches bis zum 30.06.2022 ausläuft, basieren.
Vor diesem Hintergrund wird es in vielen Fällen notwendig sein, zumindest für Juni 2022 eine Antragstellung auf Basis von Schätzwerten zu stellen. Nachträgliche Korrekturen des Antrags können dann voraussichtlich – analog zu den übrigen Überbrückungshilfen – im Rahmen der Schlussabrechnung vorgenommen werden. Diese ist für die Überbrückungshilfe IV spätestens bis zum 31.12.2022 vorzunehmen.
Die Verlängerung der Überbrückungshilfe IV ist grundsätzlich zu begrüßen, da weiter von der Corona-Pandemie negativ betroffene Unternehmen unterstützt werden. Zudem sind mit der Überbrückungshilfe IV auch die derzeitigen zeitlichen Möglichkeiten der europa-beihilferechtlichen Regelungen durch die Bundesregierung vollständig ausgenutzt. Derzeit sind keine weiteren Überbrückungshilfen vorgesehen. Nach der Überbrückungshilfe IV sind vielmehr die Schlussabrechnungen für die unterschiedlichen Überbrückungshilfen bis spätestens zum 31.12.2022 angesetzt. Eine zeitnahe und intensive Auseinandersetzung der Unternehmen mit den aktuellen Förderregelungen und den Möglichkeiten des europäischen Beihilferechts ist zu empfehlen, damit ein möglicher Antrag fristgerecht und auf Grundlage einer verlässlichen Datenbasis gestellt werden kann.