Nachdem das Bundesministerium der Finanzen zunächst einen Entwurf für das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht hatte, wurde nun am 19.05.2022 das Gesetz schlussendlich vom Bundestag beschlossen. Es sieht wie auch seine Vorgänger unterschiedliche Erleichterungen aufgrund der Corona-Pandemie vor. Die Zustimmung des Bundesrats ist für den 10.06.2022 vorgesehen.
Mit dem am 19.05.2022 vom Bundestag beschlossenen Vierten Corona-Steuerhilfegesetz soll den wirtschaftlichen und sozialen Belastungen der Corona-Pandemie weiter entgegengewirkt werden. Bestandteil des Gesetzes sind unterschiedliche wirtschaftliche und soziale Maßnahmen, die zum Teil bereits in Kraft sind und nun verlängert werden. Es finden sich aber auch vereinzelte Neuregelungen.
Beispielsweise sollen die steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert werden. Ebenso wird die bestehende Regelung zur sogenannten „Homeoffice-Pauschale“ um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert. Weitere Verlängerungen betreffen z.B. die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung um ein Jahr sowie die Investitionsfristen für steuerliche Abzugsbeträge nach § 7g EStG und für Reinvestitionen nach § 6b EStG. Außerdem ist auch weiterhin ein erweiterter und nun weiter erhöhter Verlustrücktrag möglich; als Neuerung soll nun aber auch ein Verlustrücktrag über zwei Jahre möglich sein. Verlängerungen sind auch wieder für die Abgabe von Steuererklärungen vorgesehen.
Neu sind auch gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise für Arbeitnehmer, die in bestimmten Einrichtungen wie Krankenhäuser tätig sind, bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00.
Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz knüpft damit an die vorherigen Corona-Steuerhilfegesetze an und führt wesentliche Maßnahmen fort. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, da auch Anfang des Jahres 2022 noch Auswirkungen der Corona-Pandemie spürbar sind. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, die für den 10.06.2022 vorgesehen ist.