Da die beihilferechtliche Sondergenehmigung der EU-Kommission in Bezug auf die Corona-Förderungen am 30.06.2022 ausläuft, entschied der Gesetzgeber, für noch nicht beschiedene Anträge der Corona-Hilfsprogramme fristwahrende vorläufige Bescheide durch die Bewilligungsstellen ab dem 13.06.2022 zu versenden. Diese Bescheide haben keinen endgültigen Charakter und sind an keinen Anspruch auf Auszahlung gebunden.
Der mehrfach durch die europäische Kommission verlängerte beihilferechtliche Rahmen für die Corona-Förderungen endet nunmehr endgültig am 30.06.2022. Damit reagierte die Europäische Kommission auf die beobachtete wirtschaftliche Erholung und beabsichtigt das Auslaufen europäischer Corona-Hilfsprogramme in koordinierter Weise.
Die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfe laufen, da der den Hilfsprogrammen zugrundeliegende Beihilferahmen zur Gewährung endet, ebenfalls zum 30.06.2022 aus. Aus diesem Grund ergehen für alle am 13.06.2022 noch nicht beschiedenen Erst- und Änderungsanträge der Überbrückungshilfe III, III Plus, IV, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 vorläufige Bescheide mit fristwahrendem Charakter. Diese vorläufigen Bescheide bestätigen, dass der Antrag fristgerecht eingegangen ist, und setzen den Anspruch auf die beantragte Leistung dem Grunde nach vorläufig fest. Hieraus besteht kein Anspruch auf Auszahlung.
Sofern bis zum 20.06.2022 keine vorläufigen Bescheide übermittelt wurden, wird dringend empfohlen, die Bewilligungsstelle oder Hotline zu kontaktieren, um einen fristwahrenden Bescheid zum 30.06.2022 zu erwirken.
Die gewohnten Prüfungsschritte inklusive Rückfragen an die prüfenden Dritten werden auch nach Ablauf des beihilferechtlichen Rahmens am 30.06.2022 durch die jeweiligen Bewilligungsstellen erfolgen. Die Bewilligung der Anträge erfolgt somit losgelöst vom Prozess der Schlussabrechnung. Insofern werden auch nach dem 30.06.2022 nach Klärung aller Rückfragen durch die Bewilligungsstellen Bescheide zu den einzelnen beantragten Corona-Förderungen ergehen. Insofern wird auch der Sommer 2022 nach wie vor von (Rück-) Fragen und Antworten bezogen auf die Corona-Förderungen bestimmt sein. Nach Abschluss bzw. Verbescheidung oder Ablehnung aller beantragten Corona-Förderungen starten dann die Schlussabrechnungen, die nach aktuellem Stand in zwei unterschiedlichen „Paketen“ erfolgen wird. „Paket 1“ umfasst die Überbrückungshilfen I bis III sowie die November und Dezemberhilfe, während „Paket 2“ die Überbrückungshilfen III Plus sowie IV umfasst.
Auf Basis der eingereichten Schlussabrechnung wird die Antragsberechtigung erneut geprüft und anhand der tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und der tatsächlich entstandenen förderfähigen Fixkosten im jeweiligen Förderzeitraum die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung berechnet. Zudem können in der Schlussabrechnung unbeabsichtigte Fehleingaben in den eingereichten Erst- bzw. Änderungsanträgen korrigiert werden.
Antragstellende, die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus oder Neustarthilfe 2022 beantragt haben, müssen eine Endabrechnung einreichen.
Antragstellende, die einen Direktantrag auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe gestellt haben, sind grundsätzlich nicht zur Abgabe einer Schlussabrechnung verpflichtet. Sofern sich die wirtschaftliche Situation und die tatsächlichen Umsätze gegenüber der Antragstellung verändert haben oder nachträglich Zweifel hinsichtlich der Antragsberechtigung bestehen, muss mit der zuständigen Bewilligungsstelle Kontakt aufgenommen werden. Falsche Angaben im Antragsformular – darauf weisen die FAQ des BMWK und des BMF ausdrücklich hin – unterliegen den Vorschriften des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB. Dies gilt für alle beantragten Corona Förderungen gleichermaßen.
Derzeit läuft die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen bis zum 31.12.2022, wobei von einer Verlängerung dieser Frist derzeit auszugehen ist.