Nachdem das Bundesministerium der Finanzen zunächst einen Entwurf für das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht hatte, wurde am 19.05.2022 das Gesetz vom Bundestag beschlossen, dem der Bundesrat nun am 10.06.2022 zustimmte. In der Endfassung des Gesetzes zeigen sich noch mal punktuelle Neuregelungen.
Mit dem nun vom Bundesrat am 10.06.2022 angenommenen Vierten Corona-Steuerhilfegesetz soll den wirtschaftlichen und sozialen Belastungen der Corona-Pandemie weiter entgegengewirkt werden. Bestandteil des Gesetzes sind unterschiedliche wirtschaftliche und soziale Maßnahmen, die zum Teil bereits in Kraft sind und nun verlängert werden. Es finden sich aber auch vereinzelte Neuregelungen.
In der finalen Fassung des Gesetzes wurde neu geregelt, dass die derzeit verpflichtende Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2022 – auf Antrag auch bereits früher – entfällt. Zudem wurde der Betrag, der als Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise für Arbeitnehmer, die in bestimmten Einrichtungen wie Krankenhäuser tätig sind, gewährt wird, auf EUR 4.500,00 angehoben. Auch die verlängerten Steuererklärungsfristen wurden angepasst.
Insgesamt ist festzuhalten, dass das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz an die vorherigen Corona-Steuerhilfegesetze anknüpft und wesentliche Maßnahmen fortführt. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, da die Maßnahmen sich als hilfreich erwiesen haben und auch Anfang und Mitte des Jahres 2022 noch Auswirkungen der Corona-Pandemie spürbar sind. Nun ist noch die Verkündung des Gesetzes abzuwarten.