Am 10.06.2022 hat der Bundesrat dem IV. Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Im IV. Corona-Steuerhilfegesetz sind unter anderem die Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen für beratene Steuerpflichtige für die Veranlagungszeiträume (VZ) 2020 bis 2024 sowie für nicht beratene Steuerpflichtige für die VZ 2020 bis 2023 enthalten. Es ist vorgesehen, die Fristen ab dem VZ 2022 erstmals wieder zu verkürzen, nachdem die Fristen aufgrund der Corona-Pandemie mehrmals verlängert worden sind.
In dem nun vom Bundesrat am 10.06.2022 zugestimmten IV. Corona-Steuerhilfegesetz sind unter anderem Neuregelungen für die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen für beratene Steuerpflichtige für die Veranlagungszeiträume (VZ) 2020 bis 2024 sowie für nicht beratene Steuerpflichtige für die VZ 2020 bis 2023 enthalten.
Die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen für beratene Steuerpflichtige werden bei Ende des Veranlagungszeitraums am 31.12. wie folgt festgelegt:
- VZ 2020: 31.08.2022 (statt 31.05.2022)
- VZ 2021: 31.08.2023 (statt 28.02.2023)
- VZ 2022: 31.07.2024 (statt 29.02.2024)
- VZ 2023: 31.05.2025 (statt 28.02.2025)
- VZ 2024: 30.04.2026 (statt 28.02.2026)
Es ist zu erkennen, dass die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen für beratene Steuerpflichtige ab dem VZ 2022 wieder verkürzt werden, nachdem sie aufgrund der Corona-Pandemie mehrmals verlängert worden sind.
Die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen für nicht beratene Steuerpflichtige stellen sich bei Ende des Veranlagungszeitraums am 31.12. wie folgt dar:
- VZ 2020: 31.10.2021 (statt 31.07.2021)
- VZ 2021: 31.10.2022 (statt 31.07.2022)
- VZ 2022: 30.09.2023 (statt 31.07.2023)
- VZ 2023: 31.08.2024 (statt 31.07.2024)
Auch für nicht beratene Steuerpflichtige ist eine Verkürzung der Fristen ab dem VZ 2022 zu erkennen.
Mit der Verabschiedung des IV. Corona-Steuerhilfegesetzes werden die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen weiter verlängert. Jedoch sollen die Abgabefristen ab dem VZ 2022 wieder verkürzt werden und nähern sich der in der Abgabenordnung im Regelfall vorgesehenen Abgabefrist an.
Ab VZ 2025 (beratene Steuerpflichtige) bzw. VZ 2024 (nicht beratene Steuerpflichtige) würden dann wieder die ursprünglichen Fristen gelten. Dies bedeutet, dass die Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige am 28.02.2027 für den VZ 2025 endet und für nicht beratene Steuerpflichtige für den VZ 2024 am 31.07.2024 endet.