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Bundesrat bezieht Stellung zum Wachstumschancengesetz

Das Wachstumschancengesetz sollte planmäßig im Jahr 2023 verabschiedet werden. Durch die Stellungnahme des Bundesrates vom 20.10.2023 ist es fraglich, ob ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Wachstumschancengesetz im Jahr 2023 noch realistisch ist. Der Bundesrat bezieht in dieser zu zahlreichen Regelungen des Regierungsentwurfs Stellung. Viele Vorschriften sollen demnach angepasst oder gestrichen werden. Insgesamt soll die Entlastungswirkung des Wachstumschancengesetzes durch die Forderungen des Bundesrates deutlich verringert werden.

Am 20.10.2023 hat der Bundesrat seine Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz veröffentlicht. Diese Stellungnahme sieht zahlreiche Änderungen im vorliegenden Regierungsentwurf vom 29.8.2023 vor (siehe unseren Beitrag vom 04.09.2023). Ausschlaggebend für die große Zahl der durch den Bundesrat angeregten Änderungen ist vordergründig die angespannte Haushaltslage der Länder und Kommunen. Laut Stellungnahme des Bundesrates tragen die Länder und die Gemeinden 62,9 % der mit dem Wachstumschancengesetz einhergehenden Steuermindereinnahmen im Zeitraum 2024 bis 2028. Die Haushalte der Länder und Gemeinden sind demnach nicht in der Lage, diese Aufkommensausfälle aufzufangen. Aufgrund dessen soll sich der Bund stärker an den Steuermindereinnahmen beteiligen.

Überblick über die Forderungen des Bundesrats

Der Bundesrat fordert im Vergleich zum Regierungsentwurf unter anderem nachfolgende Änderungen, die nicht nur wesentliche bisher angedachte steuerliche Erleichterungen entfallen ließen, sondern zum Teil auch bisher bereits bestehende steuerliche Erleichterungen wegfallen lassen würden:

Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz

Grundsätzlich begrüßt der Bundesrat die Förderung von nachhaltigen Investitionen durch eine Investitionsprämie. Hierdurch besteht im Vergleich zu einer erhöhten Abschreibung der Vorteil, dass auch Unternehmen, die Verluste erzielen, von der Prämie profitieren können. Allerdings geht hiermit ein höherer bürokratischer Aufwand als mit einer erhöhten Abschreibung einher. An diesem Punkt setzt auch die Forderung des Bundesrates an. Demnach soll die Klimaschutz-Investitionsprämie nicht im Steuerrecht verortet werden, da die Finanzverwaltungen der Länder ohnehin überfordert seien. Stattdessen soll die Klimaschutz-Investitionsprämie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgezahlt werden. Dieses legt unter anderem die Kriterien fest, an die die Voraussetzungen für begünstigte Klimaschutz-Investitionen anknüpfen.

Anteil an Kapitalgesellschaften, optierenden Gesellschaften nach § 1a KStG und (Europäischen) Genossenschaften im Betriebsvermögen

Zur Missbrauchsbekämpfung bei Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen wurde im Jahr 2019 § 17 Abs. 2 S. 5 EStG eingeführt. Korrespondierend zu der Vorschrift in § 17 Abs. 2a S. 5 EStG soll nun eine Vorschrift für entsprechende Anteile im Betriebsvermögen eingeführt werden. Dementsprechend sollen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1c EStG-E Einzahlungen des Steuerpflichtigen in das Kapital einer Kapitalgesellschaft, einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a KStG oder einer Genossenschaft (einschließlich der Europäischen Genossenschaft) über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen sein.

Elektromobilität

Die Erhöhung des Bruttolistenpreises für die Bemessung der privaten Nutzung von dienstlichen Elektrofahrzeugen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG-E von EUR 60.000,00 auf EUR 80.000,00 wurde gestrichen. Der Bundesrat erachtet die Fortsetzung der zum 01.09.2023 eingestellten Gewährung eines Umweltbonus für Unternehmer als zielführender. Einen entsprechenden Vorschlag enthält die Stellungnahme indes nicht.

GWG- und Poolabschreibung

Die Anhebung der Grenze zur GWG-Abschreibung wird vom Bundesrat begrüßt. Die Anhebung der Grenze zur Poolabschreibung sowie die Verkürzung der Auflösungsdauer des Sammelpostens wird hingegen vor dem Hintergrund des praktischen Anwendungsbereichs abgelehnt. Stattdessen soll die Vorschrift komplett aus dem EStG gestrichen werden. Diese Änderung würde gegenüber der bisherigen Rechtslage sogar eine Reduktion steuerlicher Erleichterungen darstellen.

Zinshöhenschranke

Die Reglungen einer Zinshöhenschranke (§ 4l EStG-E) soll laut Stellungnahme des Bundesrates gestrichen werden. Stattdessen sollen entsprechende Vorschriften in § 1 Abs. 3d AStG zu grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen und in § 1 Abs. 3e AStG zu Finanzierungsdienstleistungen ergänzt werden. Hiermit wird die Wirkung einer Zinshöhenschranke für grenzüberschreitende Finanzbeziehungen erzielt.

Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen

Die mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführte Steuerbefreiung für Einnahmen aus Photovoltaikanalgen nach § 3 Nr. 72 EStG wird derzeit als Freigrenze und nicht als Freibetrag ausgelegt. Hierdurch besteht das Risiko des sogenannten Fallbeileffekts bei Überschreiten der jeweiligen Größenmerkmale, sodass bei Überschreitung sämtliche Einnahmen der Steuerpflicht unterliegen. Im Vergleich dazu unterliegt bei einem Freibetrag nur der den Freibetrag übersteigende Teil der Steuerpflicht.

Freigrenze für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Der Regierungsentwurf plant die Aufnahme einer Freigrenze von EUR 1.000,00 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in § 3 Nr. 73 EStG-E. Der Bundesrat lehnt diese Maßnahmen aus Praktikabilitätsgründen ab. Die praktische Relevanz einer solchen Vorschrift wird als gering erachtet. Die für Finanzämter aufwendigen Fälle sind regelmäßig jenseits der Grenze von EUR 1.000,00 angesiedelt.

Streichung der Vereinfachung der Verlustverrechnung

Eine für die Steuerpflichtigen äußerst einschneidende Änderung sieht der Bundesrat bei der Verlustverrechnung vor. Im Vergleich zum Referentenentwurf hatte der Regierungsentwurf bereits die Erleichterungen beim Verlustvortrag stark eingeschränkt. Der Bundesrat streicht in seiner Stellungnahme rigoros sämtliche Erleichterungen bei der Verlustverrechnung. Das schließt die Ausweitung des Verlustrücktrags auf drei Jahre sowie die dauerhafte Ausweitung des Verrechnungsbetrags auf EUR 10 Mio. bzw. EUR 20 Mio. aber auch die temporäre Anhebung der Grenze zur Mindestgewinnsteuer von 60 % auf 80 % beim Verlustvortrag ein. Begründet wird dieser Schritt mit drohendem Gestaltungspotenzial, hohen Kosten und einem erhöhten Verwaltungsaufwand. Entgegen den aufgeführten Gründen dürfte wohl eher die mit den Erleichterungen einhergehender Mindereinnahmen für Länder und Gemeinden ausschlaggebend gewesen sein.

Ertragsteuerliche Organschaft

Laut Bundesrat soll § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG gestrichen werden. Die Regelung zielt darauf ab, dass negative Einkünfte eines Organträgers oder einer Organgesellschaft nicht berücksichtigt werden, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung berücksichtigt werden. Die doppelte Nutzung von Verlusten sollte so ausgeschlossen werden. Durch Einführung von § 4k EStG durch das ATAD-Umsetzungsgesetz wird die doppelte Berücksichtigung von Aufwendungen bereits verhindert. Im Ergebnis ist die Regelung des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KStG damit überflüssig und zu streichen.

Obligatorische elektronische Rechnung für B2B-Umsätze

Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Einführung einer verpflichtenden elektronische Rechnung. Die Einführung soll allerdings um zwei Jahre verschoben werden, sodass ausreichend Zeit für die Beantwortung von Anwendungsfragen bleibe. Start der elektronischen Rechnung wäre dann der 01.01.2027.

Streichung der Verbesserung der Forschungszulage

Laut Stellungnahme des Bundesrates soll auf die Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen auf für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben erforderliche und unerlässliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verzichtet werden. Für die Überprüfung der ausschließlich eigenbetrieblichen Verwendung fehle es an entsprechenden Kriterien. Damit ist die Neureglung missbrauchsanfällig.

Verlängerung des Spitzenausgleichs

Der Bundesrat fordert den bis 31.12.2023 befristeten Spitzenausgleich zu verlängern. Damit könnten Unternehmen über den 31.12.2023 hinaus bei Erfüllung der Voraussetzungen des Energie- und Stromsteuerrechts für alle Energie- und Stromverbräuche eines Jahres bis zu 90 % der nach Abzug der allgemeinen Steuerentlastung verbleibenden Energie- und Stromsteuer auf Heizstoffe und Strom erstattet bekommen. Entsprechende Freistellungsanzeigen sollen bei der Kommission abgegeben werden.

Absenkung der Stromsteuer

Aufgrund des anhaltend hohen Strompreisniveaus spricht sich der Bundesrat für eine Absenkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß aus. Derzeit beträgt die Steuer EUR 20,50 je Megawattstunde. Das europäische Mindestmaß liegt bei EUR 0,50 je Megawattstunde bei gewerblicher Nutzung.

Beurteilung

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass der Bundesrat die steuerlichen Erleichterungen des Wachstumschancengesetzes deutlich abgeschwächt hat und an anderer Stelle zum Teil unrealistische Forderungen nach steuerlichen Erleichterungen stellt. Die Absenkung der Stromsteuer von derzeit EUR 20,50 auf EUR 0,50 je Megawattstunde erscheint realitätsfern. Darüber hinaus würde eine solche Absenkung die Entlastungswirkung einer Verlängerung des Spitzenausgleichs unterwandern, da dieser auf eine Erstattung der Stromsteuer gerichtet ist.

Sollten die Forderung des Bundesrates nach Streichung der Verlustverrechnung und Reduzierung der degressiven AfA sowie Wegfall der bisherigen Poolabschreibung nachgekommen werden, ohne gleichzeitig die fehlenden Entlastungswirkungen zu kompensieren, kommt das Wachstumschancengesetz eher einem Wachstumsverhinderungs- oder sogar Wachstumsrisikogesetz gleich. Neben den oberflächlichen Entlastungen strebt das Gesetz nämlich die Einführung einer Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen an, die wiederum einen erheblichen Aufwand für die Steuerpflichtigen und deren Berater mitbringt. Diese wird in der Stellungnahme des Bundesrates nicht erwähnt. Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen sich noch im Gesetzgebungsverfahren ergeben.

Die abschließende Beratung des Wachstumschancengesetzes im Finanzausschuss des Bundestages ist für den 15.11.2023 angedacht. Anschließend soll der Gesetzentwurf am 17.11.2023 in der 2./3. Lesung im Bundestag beschlossen werden. Am 15.12.2023 soll dann der Bundesrat seine Zustimmung erteilen.

Aus Sicht der Steuerpflichtigen und der Wirtschaft ist das bisherige Gesetzgebungsverfahren mehr als enttäuschend. Nachdem die ersten steuerlichen Erleichterungen, die noch der Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz vorgesehen hat, einen echten Mehrwert für die Wirtschaft dargestellt hätten (wenngleich die Notwendigkeit einer Gegenfinanzierung sicherlich nicht übersehen werden darf), bleibt von den Bestrebungen, die deutsche Wirtschaft leistungs- und wettbewerbsfähiger zu machen und durch steuerliche Erleichterungen positive Impulse zu setzen, nichts mehr übrig – im Gegenteil. Dass der Bundesrat an einzelnen Stellen – wie bspw. der Abschaffung der sogenannten Poolabschreibung – sogar bestehende steuerliche Erleichterungen abschaffen will, gleicht einem Wachstumsrisiko für die deutsche Wirtschaft und keiner Wachstumschance. Der zunächst angedachte „große Wurf“ und die Idee, durch steuerliche Erleichterungen, Wachstumschancen zu ermöglichen, ist zu einem Boomerang verkommen, wenn nun sogar bestehende Erleichterungen abgeschafft werden sollen.

Es bleibt sehr zu hoffen, dass in der politischen Diskussion eine Lösung gefunden wird, die nicht nur spürbare steuerliche Erleichterungen für die Wirtschaft schafft, sondern auch die Glaubwürdigkeit an steuerliche Reformen stützt. Denn wenn am Ende mit Blick auf das Wachstumschancengesetz der vom Bundesrat aktuell geforderte Stand umgesetzt wird, mit hin eher ein Wachstumsrisikogesetz am Ende verabschiedet wird, verliert nicht nur die deutsche Wirtschaft ihre in wirtschaftlich schwierigen Zeiten dringend erforderliche Zuversicht, sondern auch die Politik und der Gesetzgeber ihre Glaubwürdigkeit.

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