Anfang Dezember 2024 hat der FAB des IDW die Entwurfsfassung IDW ERS FAB 18 veröffentlicht. Diese Stellungnahme soll die aktuell geltenden Fassung des IDW RS HFA 18, der die Bilanzierung von Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften im handelsrechtlichen Jahresabschluss adressiert, ablösen. Die vorgesehenen Änderungen dienen unter anderem der Aktualisierung aufgrund von KöMoG und MoPeG.
Seit der letzten Änderung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung IDW RS HFA 18 im Jahr 2014 sind insbesondere mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) und dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in der Zwischenzeit neue gesetzliche Regelungen in Kraft getreten, die sich auf die Rechnungslegung sowohl der Personengesellschaften selbst auch als ihrer Gesellschafter zum Teil erheblich auswirken.
Mit der vorliegenden Entwurfsfassung des IDW ERS FAB 18 hat der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW diesen gesetzlichen Neuerungen Rechnung getragen. Dementsprechend werden in IDW ERS FAB 18 unter anderem Regelungen zu den im Falle einer Optierung zur Körperschaftsbesteuerung geltenden Besonderheiten ergänzt, die durch das KöMoG Personengesellschaften eingeräumt wurden und Auswirkungen auf die bilanzielle Abbildung beim Gesellschafter haben. Hinsichtlich der Bildung latenter Steuern wird nun zwischen einer Beteiligung an einer transparent besteuerten Personenhandelsgesellschaft und einer Beteiligung an einer zur Körperschaftsbesteuerung optierten Personenhandelsgesellschaft differenziert.
Zudem wurden aber auch weitere ergänzende Änderungen und Klarstellungen vorgenommen, bspw. hinsichtlich der Zugangsbewertung der Beteiligung, der Vereinnahmung von Gewinnanteilen sowie der Abbildung von Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft.
Die finale Fassung von IDW RS FAB 18 soll erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 30.06.2025 beginnen, anzuwenden sein. Stellungnahmen zu der Entwurfsfassung können bis Ende Mai 2025 abgegeben werden. Eine vorzeitige Anwendung bereits der Entwurfsfassung wurde durch den FAB empfohlen, weil sich die Regelungen des KöMoG und MoPeG auf Abschlüsse vor der erstmaligen Pflichtanwendung der finalen Stellungnahme auswirken, und um dem Berufsstand schon Hilfestellung für die Erstellung bzw. Prüfung solcher Abschlüsse zu geben.