Der Bundesrat hat dem vom deutschen Bundestag beschlossenen Steuerfortentwicklungsgesetz am 20.12.2024 zugestimmt. Am 30.12.2024 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit ist das Gesetz in Kraft getreten.
Der Bundesrat hat am 20.12.2024 dem vom Deutschen Bundestag beschlossenen Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz vom 23.12.2024 wurde am 30.12.2024 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Es beinhaltet die inflationsbedingten Anpassungen des Einkommensteuertarifs 2025 und 2026 sowie die Folgeanpassungen im SolZG und die Erhöhungen des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags.
Aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben muss das Existenzminimum jederzeit steuerfrei gestellt werden. Dazu müssen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag entsprechend angepasst werden. Mit dem ursprünglich als sog. JStG 2024 II in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachte “Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs” (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums für die Jahre 2024, 2025 und 2026 sichergestellt und eine Vielzahl von Entlastungen bei der Einkommensteuer umgesetzt werden. Weitere Regelungen zielen auf die Umsetzung von ersten Maßnahmen der sog. Wachstumsinitiative der Bundesregierung ab.
Inhaltlich hervorzuheben sind folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:
Anpassungen des Einkommensteuertarifs:
- Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 312 € auf 12.096 € im Jahr 2025 und ab 2026 um 252 € auf 12.348 €
- Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“)
- Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den VZ 2025 um 60 € auf 6.672 € und ab dem VZ 2026 um 156 € auf 6.828 €
- Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die VZ 2025 und ab 2026
Weitere Maßnahmen:
- Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 € auf 255 € monatlich sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2026 auf 259 € monatlich
- Erhöhung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG ab Januar 2025 von 20 € auf 25 € monatlich (Regelung eingefügt mit Regierungsentwurf)