Bei Geschäften unter fremden Dritten erfolgt für umsatzsteuerliche Zwecke in der Regel keine Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten Entgelts. BFH und EuGH thematisieren jedoch seit Jahren, ob und inwieweit der Vorsteuerabzug bei dauerdefizitären Tätigkeiten zu versagen ist. Nun schafft das BMF u. a. zur Frage der Entgeltlichkeit und des Vorsteuerabzugs mehr Rechtssicherheit für Einrichtungen, die nicht kostendeckend arbeiten.
1. Hintergrund
Kultureinrichtungen, Einrichtungen des ÖPNV, Bäder oder soziale Einrichtungen sind in der Regel gezwungen, ihre Leistungen zu Preisen anzubieten, die deutlich unter dem marktüblichen Entgelt liegen. Solche Unternehmen, Vereine oder andere juristische Personen arbeiten daher dauerhaft nicht kostendeckend und erhalten öffentliche Zuschüsse, um das Leistungsangebot aufrechterhalten zu können. Sofern diese dauerdefizitären Einrichtungen ausschließlich unternehmerisch tätig sind, steht ihnen aus bezogenen Eingangsleistungen bisher der volle Vorsteuerabzug zu. Hierdurch entstehen Vorsteuerüberhänge, da eine deutliche Asymmetrie zwischen der aus bezogenen Eingangsleistungen resultierenden Vorsteuer und den oft nur zu einem symbolischen Entgelt erbrachten Ausgangsleistungen besteht.
Fraglich ist in diesen Fällen, ob dauerdefizitäre Einrichtungen dennoch eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn des Umsatzsteuergesetzes ausüben und wann eine Entgeltlichkeit von Leistungen in diesem Zusammenhang zu verneinen ist.
In der Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist diese Thematik bereits seit Jahren präsent. In seinem Beschluss vom 22.06.2022 (XI R 35/19) verneint der BFH das Vorliegen eines tatsächlichen Gegenwertes für eine erbrachte Leistung und somit einen Leistungsaustausch bei symbolischen Preisvereinbarungen ohne Entgeltcharakter.
Basierend auf der Rechtsprechung der vergangenen Jahre hat das BMF am 20.01.2026 (III C 2 – S 7106/00069/003/117) ein Schreiben veröffentlicht, das betroffenen Einrichtungen u. a. durch die Vorgabe einer Prüfreihenfolge mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung der umsatzsteuerlichen Konsequenzen dauerdefizitärer Tätigkeiten geben soll.
2. Prüfungsschritte des BMF
Bei dauerdefizitär agierenden Einrichtungen sieht das BMF zukünftig eine Prüfung in zwei Schritten vor:
Schritt 1: Vorliegen eines Leistungsaustauschs (Zusammenhang zwischen Entgelt und Leistung)
Ein Leistungsaustausch i. S. d. § 1 UStG setzt zunächst nur die Erbringung einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung gegen Entgelt voraus. Gemäß Tz. 4 des BMF-Schreibens ist es an dieser Stelle unschädlich, wenn das Entgelt geringer ist als die Selbstkosten. Maßgeblich ist allein der unmittelbare Zusammenhang zwischen einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung und der Gegenleistung, die der Leistende tatsächlich erhalten hat. Ein Leistungsaustausch ist somit nur bei rein symbolischen Entgelten zu verneinen.
Schritt 2: Prüfung der Unternehmereigenschaft (Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Einzelfall)
Das BMF stellt klar, dass die Erbringung einer entgeltlichen Leistung für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit allein nicht ausreicht. Es kommt bei einer dauerdefizitären Einrichtung vielmehr auf eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls an, ob eine Tätigkeit nachhaltig der Erzielung von Einnahmen dient und somit die Unternehmereigenschaft i. S. d. § 2 UStG erfüllt ist. Das BMF stellt hierfür Vermutungsregelungen auf.
Besteht im Rahmen der Gesamtbetrachtung eine deutliche Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten und eine daraus resultierende unzureichende Kostendeckung, kann der erforderliche Zusammenhang zwischen dem gezahlten Betrag und der Erbringung der Leistung fehlen. Das BMF geht bei einer Kostendeckungsquote von bis zu 3 % widerlegbar davon aus, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Erhaltene Zuschüsse mindern bei dieser Berechnung die anzusetzenden Kosten.
Einrichtung haben allerdings die Möglichkeit, die Vermutung der Annahme einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände zu widerlegen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bei einer rechtlichen und sachlichen Verknüpfung zwischen Zahlungen eines Leistungsempfängers an den Leistenden und Zuschüssen, die ein Leistender seinem Leistungsempfänger gewährt, saldiert werden muss.
3. Anwendungszeitpunkt
Das BMF-Schreiben ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn leistende Unternehmer im Falle einer Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten bis zum 31.12.2027 – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges – weiterhin von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgehen. Von dieser Übergangsregelung ausgenommen sind lediglich Verträge, die nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens verlängert oder neu abgeschlossen werden.
4. Empfehlungen für die Praxis
Dauerdefizitäre Einrichtungen müssen angesichts des BMF-Schreibens bestehende Geschäftsmodelle hinterfragen und vor Ablauf der Übergangsfrist u. a. prüfen, in welchem Zusammenhang Leistungsentgelte und Zuschüsse stehen. Zudem sollten ggf. erforderliche Vertragsanpassungen vorgenommen werden, um das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit und die damit verbundene Berechtigung zum Vorsteuerabzug auch über den 31.12.2027 hinaus sicherzustellen.