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IFRS 18: ESMA konkretisiert Erwartungen an Implementierung und Angabepflichten

Das im Februar 2026 von der ESMA veröffentlichte Public Statement „Reshaping performance: Implementation of IFRS 18“ konkretisiert die Erwartungen der europäischen Wertpapieraufsicht an eine qualitativ hochwertige Umsetzung des neuen Standards. Nachfolgend gibt es einen Überblick über die wesentlichen Inhalte und die daraus resultierenden Anforderungen an Unternehmen, Aufsichtsorgane und Prüfungsausschüsse werden beleuchtet.

Hintergrund und Zielsetzung

Mit dem EU-Endorsement von IFRS 18 durch die Verordnung (EU) 2026/338 vom 13.02.2026 sind kapitalmarktorientierte Unternehmen in der EU verpflichtet, den neuen Standard für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist zulässig. Das ESMA-Statement richtet sich ausdrücklich an Unternehmensführungen, Aufsichtsorgane einschließlich Prüfungsausschüsse sowie Abschlussprüfer. ESMA hebt hervor, dass sie gemeinsam mit den nationalen Enforcement-Behörden die Transparenz der Angaben zur Implementierung und zu den erwarteten Auswirkungen von IFRS 18 eng überwachen wird. Der Hinweis auf die aktive Enforcement-Begleitung bereits in der Übergangsphase verleiht dem Statement besonderes Gewicht.

Drei zentrale Neuerungsbereiche von IFRS 18

ESMA strukturiert ihre Hinweise entlang der drei zentralen Neuerungsbereiche des Standards, die im Rahmen der Abschlusserstellung höchste Priorität auch für den Abschlussprüfer haben:

  • Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung: IFRS 18 führt drei Kategorien (operativ, Investition, Finanzierung) sowie zwei verpflichtende Zwischensummen ein – das Betriebsergebnis und das Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern. ESMA weist darauf hin, dass die Einordnung von Erträgen und Aufwendungen in die neuen Kategorien von bisherigen Praktiken abweichen kann. Ein häufig genanntes Beispiel: Erträge und Aufwendungen aus At-equity-Beteiligungen sind künftig zwingend der investiven Kategorie zuzuordnen, auch wenn viele Unternehmen diese bisher im Betriebsergebnis ausgewiesen haben. ESMA mahnt zur Zurückhaltung beim Einfügen zusätzlicher, in IFRS 18 nicht vorgesehener Zwischensummen – deren Nutzen ist vom Unternehmen zu begründen.
  • Management-definierte Leistungskennzahlen (MPMs): IFRS 18 definiert eine von der Unternehmens-leitung festgelegte Leistungskennzahl (MPM) als eine Zwischensumme von Erträgen und Aufwendungen, die ein Unternehmen in öffentlichen Mitteilungen außerhalb des Abschlusses verwendet, um den Nutzern die Sicht der Geschäftsleitung auf einen Aspekt der finanziellen Performance des Unternehmens als Ganzes zu vermitteln. Als Beispiel gilt die oft genannte Kennzahl „adjusted EBITDA“. Hier verlangt der Standard für eine solche MPM eine Reihe von Pflichtangaben im Anhang, darunter die Beschreibung des vermittelten Leistungsaspekts, die Berechnungsmethode sowie eine vollständige Überleitungsrechnung auf die nächstvergleichbare IFRS-18-Zwischensumme inklusive Steuereffekten und Auswirkungen auf nicht beherrschende Anteile. ESMA stellt fest, dass die MPM-Anforderungen des IFRS 18 grundsätzlich mit den bestehenden APM-Leitlinien (alternative performance measures) vereinbar sind, weist aber zugleich darauf hin, dass bestimmte bislang verwendete APMs durch die neuen Zwischensummen überflüssig werden könnten. Eine Reduzierung der verwendeten Kennzahlen kann den Berichtsaufwand senken und wird von ESMA ausdrücklich begrüßt. Für den Abschlussprüfer müssen die MPMs entsprechend nachvollziehbar und angemessen sein und dürfen nicht in einer irreführenden Darstellung enden.
  • Aufgliederung, Zusammenfassung und Beschriftung von Posten: IFRS 18 enthält detaillierte Vorgaben dazu, welche Informationen in den primären Abschlussbestandteilen und welche im Anhang darzustellen sind. ESMA betont, dass die Verwendung des Begriffs „Sonstige“ auf Fälle zu beschränken ist, in denen keine informativere Bezeichnung möglich ist. Posten und Zwischensummen sind so zu beschriften, dass Abschlussadressaten deren Inhalt ohne Rückgriff auf den Anhang nachvollziehen können. Für den Abschlussprüfer muss Vollständigkeit und Klarheit der angegeben Zahlen gewährleistet sein, ohne dass zu viele Angaben gemacht werden, die keinen Informationswert bieten.

Transparenzanforderungen vor dem Erstanwendungszeitpunkt

Besondere praktische Relevanz entfaltet der Abschnitt des Statements zu den Angabepflichten in Zwischen- und Jahresabschlüssen vor dem 01.01.2027. Entsprechend IAS 8.30–31 müssen Unternehmen über bevorstehende Änderungen der Rechnungslegungsmethoden informieren, sobald ein neuer Standard herausgegeben, aber noch nicht angewendet wird. Konkret erwartet die ESMA, dass diese Angaben schrittweise ausgebaut werden und wesentliche Ermessensentscheidungen sowie Rechnungslegungsmethoden umfassen – etwa Erläuterungen zur veränderten GuV-Struktur, Hinweise auf das Vorliegen einer spezifischen Hauptgeschäftstätigkeit im Sinne von IFRS 18.49(a) sowie Informationen zur Identifikation von MPMs und zur möglichen Einstellung oder Neueinstufung bislang verwendeter Leistungskennzahlen.

Die zeitliche Erwartungshaltung der ESMA ist dabei eindeutig: Sofern ein Unternehmen seine Analyse im Laufe des Jahres 2026 abschließt, sind alle relevanten Informationen bereits im Halbjahresabschluss zum 30.06.2026 offenzulegen. Diese Erwartung gilt es bei der Planung der internen Implementierungsprojekte frühzeitig zu berücksichtigen.

Wechselwirkung mit der ESEF-Berichterstattung

ESMA weist nachdrücklich auf die weitreichenden Auswirkungen von IFRS 18 auf die ESEF-Berichterstattung hin. Die Einführung verpflichtender Zwischensummen sowie die neue Kategorisierung von Erträgen und Aufwendungen erfordern eine umfassende Überprüfung und Neuabbildung bestehender XBRL-Mappings. Bestehende Erweiterungstaxonomie-Elemente sind zu identifizieren und gegebenenfalls durch neue Standardelemente zu ersetzen. Da die 2025er ESEF-Taxonomie bereits die IFRS-18-Elemente enthält, können Unternehmen frühzeitig mit Testläufen beginnen. ESMA empfiehlt ausdrücklich, die ESEF-Taxonomie als integralen Bestandteil des IFRS-18-Implementierungsprojekts zu behandeln.

Rückwirkung und IT-Systeme

Da IFRS 18 rückwirkend anzuwenden ist, müssen die Vergleichszahlen des Jahres 2026 in den Abschlüssen 2027 angepasst werden. Dies setzt voraus, dass Unternehmen die erforderliche Datenbasis – etwa für Fremdwährungsdifferenzen, Derivateergebnisse oder die Aufgliederung betrieblicher Aufwendungen – bereits für das laufende Geschäftsjahr 2026 erheben und vorhalten. Darüber hinaus sollten Unternehmen prüfen, ob Änderungen in der GuV-Struktur Auswirkungen auf angrenzende Bereiche haben – etwa auf Kreditvereinbarungen (Covenants), Ertragsteuerberechnungen oder ergebnisbezogene Vergütungskomponenten. Insgesamt müssen die verfügbaren Daten granularer bereitgestellt und anschließend verarbeitet werden.

Schlussbemerkung

Das ESMA Public Statement macht deutlich, dass die Implementierung von IFRS 18 weit über rechnungslegungstechnische Anpassungen hinausgeht. Sie berührt IT-Systeme, externe Kommunikation, ESEF-Berichterstattung und interne Steuerungssysteme gleichermaßen. Angesichts der angekündigten intensiven Enforcement-Aktivitäten von ESMA und den nationalen Behörden ist eine frühzeitige, strukturierte und dokumentierte Auseinandersetzung mit den Anforderungen des neuen Standards dringend geboten – nicht zuletzt, weil die ersten prüfungsrelevanten Angabepflichten bereits in den kommenden (Halb-)Jahresabschlüssen greifen.

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