Anfang Dezember 2024 hatte der FAB des IDW die neu gefasste IDW Stellungnahme zur handelsrechtlichen Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (IDW RS FAB 7) verabschiedet. Zu dieser Stellungnahme wurde nun der Entwurf einer Neufassung veröffentlicht, mit dem zu einer einzelnen Textziffer eine klarstellende Änderung vorgenommen werden soll hinsichtlich der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital.
Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW hatte im Dezember 2024 die Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (IDW RS FAB 7) verabschiedet. Diese war erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, anzuwenden. Bei der Überarbeitung der Vorgängerregelungen in IDW RS HFA 7 n. F. wurde insbesondere den gesetzlichen Neuerungen aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) und des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) Rechnung getragen. (vgl. News vom 13.01.2025)
Weitere Änderungen bzw. Ergänzungen in IDW RS FAB 7 bezogen sich unter anderem auf die Sachwertabfindung ausscheidender Gesellschafter, die Konzernrechnungslegungspflicht bei sog. Einheitsgesellschaften und die Eigenkapitaldefinition bei Personenhandelsgesellschaften.
Die nun im Juli 2026 vom FAB veröffentlichte Entwurfsfassung IDW ERS FAB 7 n. F. sieht neben redaktionellen Anpassungen nur eine punktuelle Änderung der Tz. 13 vor, die sich auf die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital bezieht und auf Hinweise aus der Praxis zurückgeht. Aus Sicht des FAB hat die vorgeschlagene Anpassung lediglich klarstellenden Charakter und bewirkt keine materielle Änderung.
Zentrales Kriterium für die Qualifikation als Eigenkapital ist, dass die entsprechenden Mittel als Verlustdeckungspotenzial zur Verfügung stehen. Bei den Kriterien, die von den Gesellschaftern der Gesellschaft überlassene Mittel erfüllen müssen, um bilanzielles Eigenkapital darzustellen, soll eine Differenzierung eingeführt werden zwischen einerseits Mitteln, die in den Kapitalanteilen oder in einer gesamthänderisch gebundenen Rücklage erfasst sind, und andererseits anderen Mitteln, die die Gesellschafter der Gesellschaft z. B. auf darlehensvertraglicher Grundlage überlassen haben. Während in den Kapitalanteilen oder in gesamthänderisch gebundenen Rücklagen erfasste Mittel stets als Verlustdeckungspotenzial zur Verfügung stehen, ist bei anderen Mitteln neben der Verlustteilnahme für die Qualifikation als Eigenkapital auch das Kriterium der Nachrangigkeit zu prüfen.
Die finale Fassung von IDW RS FAB 7 n. F. soll gemäß der neuen Tz. 2a erstmals auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2026 beginnen, anzuwenden sein. Stellungnahmen zu der Entwurfsfassung können bis 30.09.2026 abgegeben werden. Eine vorzeitige Anwendung bereits der Entwurfsfassung wurde durch den FAB empfohlen, da die vorgesehene Anpassung nur eine Klarstellung darstellen soll, keine materielle Änderung.