Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sein Schreiben vom 1. März 2023 mit Schreiben vom 29. Januar 2026 überarbeitet und nimmt zur umsatzsteuerlichen Behandlung verschiedener Umsätze im Zusammenhang mit Jagdbezirken Stellung.
Umsätze im Rahmen der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken
I. Allgemeines
1. Jagdbezirk
Das Jagdrecht ist mit dem Eigentum am Grund und Boden untrennbar verbunden (§ 3 BJagdG). Es darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. In Bayern wird häufig der Begriff „Revier“ anstelle von „Bezirk“ verwendet.
Eigenjagdbezirke sind gegeben, wenn sie zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 81,755 ha umfassen und diese im Eigentum einer Person oder Personengemeinschaft stehen (§ 7 Abs. 1 BJagdG, Art. 8 BayJG).
Gemeinschaftliche Jagdbezirke bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören. Die Mindestgröße beträgt in Bayern 250 Hektar (im Hochgebirge mit seinen Vorbergen 500 ha). Die Eigentümer der Flächen, sogenannte Jagdgenossen, bilden kraft Gesetz Jagdgenossenschaften (in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts, § 9 BJagdG, Art. 10 und 11 BayJG).
2. Jagdausübungsrecht
Das Jagdausübungsrecht steht im Eigenjagdrevier dem Eigentümer, im Gemeinschaftsjagdrevier der Jagdgenossenschaft zu.
Die Inhaber des Jagdausübungsrechts können das Jagdrecht selbst ausüben oder durch Verpachtung nutzen. Bei einer Verpachtung eines Jagdreviers ist der Pächter Jagdausübungsberechtigter.
Der Jagdausübungsberechtigte (= Revierinhaber) kann nach Art. 17 BayJG einem Dritten (Jagdgast) eine Jagderlaubnis erteilen. Mit der Jagderlaubnis wird dem Jagdgast kein eigenes Jagdausübungsrecht übertragen. Der Jagderlaubnisschein umfasst in der Regel nur das Recht, eine nach Art und Alter bestimmte Anzahl von Wildtieren zu erlegen, und stellt keine (Unter-)Verpachtung des Jagdrechts dar.
II. Nutzung von Eigenjagdrevieren
1. Selbstnutzung
Die Selbstnutzung des Jagdausübungsrechts durch den Grundbesitzer ist dann Ausfluss der Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn dieser den Grundbesitz auch ansonsten land- und forstwirtschaftlich nutzt (BFH-Urteil vom 13.07.1978, BStBl 1979 II S. 100).
Eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit liegt daher in diesen Fällen auch vor, wenn im Rahmen der Selbstnutzung des Eigenjagdreviers Umsätze getätigt werden, z. B. durch den Verkauf von Wildbret.
Bei einem nach § 24 UStG pauschalierenden Land- und Forstwirt fallen diese Umsätze unter den Durchschnittsatz des § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG.
Ist die Nutzung der Eigenjagd nicht mehr Ausfluss eines selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, fallen die im Rahmen der Jagd getätigten Umsätze unter die Regelbesteuerung. Dies ist z. B. der Fall, wenn der eigene landwirtschaftliche Betrieb im Ganzen verpachtet ist.
2. Verpachtung
Verpachtet ein Land- und Forstwirt sein Eigenjagdrevier, erfolgt die Verpachtung nicht im Rahmen eines selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Dieser Verpachtungsumsatz unterliegt der Regelbesteuerung (BFH-Urteil vom 22.09.2005 – V R 28/03, BStBl II 2006, 280, Nachfolgeentscheidung zu EuGH vom 26.05.2005 – C-43/04 „Stadt Sundern“)
Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks ist nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Bei der Verpachtung eines Eigenjagdreviers handelt es sich um eine Rechtsverpachtung, nicht um eine Grundstücksverpachtung.
Die Einräumung einer Jagderlaubnis nach Art. 17 BayJG entspricht der Rechtsverpachtung. Die entgeltliche Vergabe von Jagderlaubnisscheinen und die Erlaubnis für Einzelabschüsse sind daher wie die Verpachtung der Eigenjagd selbst ausnahmslos nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern (Abschn. 24.3 Abs. 12 UStAE; BFH-Urteil vom 13.08.2008, BStBl. 2009 II, 216).
Die Abschnitte III. und IV. befassen sich mit der Nutzung von Gemeinschaftsjagdrevieren durch Jagdgenossenschaften und der umsatzsteuerlichen Behandlung der Jagdgenossen.