Mit Urteil vom 23.04.2026 (Az. X R 34/21) entschied der BFH, dass bei einer Verschmelzung die übergehenden Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind. Dies gilt auch für einen selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert. Ein negativer Geschäfts- oder Firmenwert ist jedoch ausgeschlossen. Es sind jedoch alle Wirtschaftsgüter anzusetzen, für die nach dem allgemeinen Bilanzsteuerrecht Ansatzverbote, insbesondere Passivierungsverbote, bestehen. Dies betrifft insbesondere Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und Drohverlustrückstellungen. Reine Aufwandsrückstellungen sind hingegen nicht zu bilden.
Sachverhalt
Eine inländische GmbH wurde auf ihre österreichische Alleingesellschafterin verschmolzen. Ein Gutachten ermittelte nach dem Discounted-Cash-Flow-Verfahren einen negativen Unternehmensgesamtwert. Die GmbH setzte deshalb in ihrer steuerlichen Schlussbilanz einen negativen Geschäfts- oder Firmenwert an.
Das Finanzamt (FA) war der Auffassung, dass der negative Geschäfts- oder Firmenwert nicht anzusetzen sei, da der Substanzwert des Betriebsvermögens die steuerliche Wertuntergrenze darstelle. Das Hessische Finanzgericht bestätigte zunächst diese Auffassung. Die Frage wurde im Anschluss zur Entscheidung dem BFH vorgelegt.
Entscheidung des BFH
Für die Ermittlung des Verschmelzungsergebnisses sind die in der steuerlichen Schlussbilanz auf die Klägerin übergegangenen Wirtschaftsgüter einschließlich nicht entgeltlich erworbener oder selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Für die Bestimmung des gemeinen Werts ist § 9 BewG maßgeblich. Nach § 9 Abs. 2 BewG entspricht der gemeine Wert dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung aufgrund der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts zu erzielen wäre. Dabei sind alle preisbeeinflussenden Umstände zu berücksichtigen, nicht jedoch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse.
Werden die übergehenden Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 mit dem gemeinen Wert angesetzt, ist auch ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert zu berücksichtigen. Dieser kann jedoch nicht mit einem negativen Wert angesetzt werden. Dies folgt aus der Ermittlungsmethode: Der Geschäfts- oder Firmenwert ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamtwert der übergehenden Sachgesamtheit und dem Saldo der unter Aufdeckung stiller Reserven und stiller Lasten angesetzten Aktiva und Passiva – ein negativer Wert ist danach begrifflich ausgeschlossen.
Ansatzverbote des allgemeinen Bilanzsteuerrechts, insbesondere Passivierungsverbote, sind ebenfalls zu beachten. Dies betrifft insbesondere Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und Drohverlustrückstellungen; diese sind in diesem Fall anzusetzen. Reine Aufwandsrückstellungen sind hingegen nicht zu bilden.
Der Senat konnte jedoch nicht abschließend beurteilen, ob die wirtschaftlichen Umstände, die sich im von der Klägerin gebildeten negativen Geschäfts- oder Firmenwert widerspiegeln, stattdessen in der steuerlichen Schlussbilanz berücksichtigt werden können, da das FG hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte. Das Urteil wurde daher aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.
Praxishinweis
Für die Praxis bedeutet dies, dass ein negativer Geschäfts- oder Firmenwert nicht angesetzt werden darf. Stattdessen sind die dem negativen Unternehmenswert zugrunde liegenden stillen Lasten einzeln zu identifizieren und auf ihre eigenständige Bilanzierungsfähigkeit zu prüfen. Die entsprechenden wirtschaftlichen Umstände sollten insbesondere bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen nachvollziehbar ermittelt und dokumentiert werden.