Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wurde § 122a AO neu gefasst. Das BMF erläutert in seinem aktuellen Schreiben, wie Steuerverwaltungsakte künftig durch Bereitstellung zum Datenabruf bekanntgegeben werden und welche Übergangsregeln im Jahr 2026 gelten. Während die elektronische Bekanntgabe zunächst weiterhin eine Einwilligung voraussetzt, wird sie ab 2027 grundsätzlich zum Regelfall. Für Steuerpflichtige und Berater sind insbesondere die neue Bekanntgabefiktion, der Antrag auf postalische Bekanntgabe und die daraus resultierenden Fristenrisiken von Bedeutung.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wurde § 122a AO grundlegend neu gefasst. Die Vorschrift betrifft die Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf und führt künftig zu einem Wechsel vom bisherigen Zustimmungs- zum Widerspruchsmodell. Mit Schreiben vom 13. August 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zentrale Rechtsfragen zur Übergangsphase und zur praktischen Anwendung der Neuregelung erläutert.
Übergangsregelungen für das Jahr 2026
Die Neufassung des § 122a AO geht insbesondere auf das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vom 23. Oktober 2024 zurück. Danach soll eine elektronische Bekanntgabe grundsätzlich erfolgen, wenn ein Verwaltungsakt zum Datenabruf bereitgestellt wird. Eine ausdrückliche Einwilligung des Steuerpflichtigen oder seines Empfangsbevollmächtigten ist nach der neuen Rechtslage grundsätzlich nicht mehr erforderlich.
Allerdings wurde die Anwendung des neuen § 122a Abs. 1 Satz 2 AO durch das Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen vom 22. Dezember 2025 zeitlich verschoben. Die Regelung gilt erst für Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2026 bekanntgegeben werden. Damit bleibt es im Kalenderjahr 2026 im Wesentlichen bei der bisherigen Rechtslage.
Für Bekanntgaben im Jahr 2026 wird ein Steuerverwaltungsakt daher nur dann elektronisch bekanntgegeben, wenn der Steuerpflichtige oder sein Empfangsbevollmächtigter zuvor aktiv in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt hat. Die Einwilligung kann weiterhin über das ELSTER-Benutzerkonto erteilt werden. Bei einer elektronischen Vollmacht muss die Einwilligung für die jeweilige Vollmacht erklärt worden sein. Liegt keine entsprechende Einwilligung vor, erfolgt die Bekanntgabe im Jahr 2026 weiterhin postalisch.
Elektronische Bekanntgabe ab 2027
Ab dem 1. Januar 2027 wird sich die Systematik grundlegend ändern. Nach § 122a AO n. F. ist eine ausdrückliche Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe nicht mehr erforderlich. Steuerverwaltungsakte können dann grundsätzlich durch Bereitstellung zum Datenabruf bekanntgegeben werden, sofern kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde.
Die postalische Bekanntgabe wird damit zur Ausnahme. Steuerpflichtige, die weiterhin Bescheide per Post erhalten möchten, müssen künftig grundsätzlich einen entsprechenden Antrag nach § 122a Abs. 2 AO stellen. Der Antrag sollte über das ELSTER-Portal gestellt oder widerrufen werden. Er wirkt für die Zukunft ab Eingang bei der zuständigen Finanzbehörde. Entscheidend ist, dass der Antrag spätestens im Zeitpunkt der letzten Behördenhandlung – regelmäßig der Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Datenabruf – vorliegt.
Der Antrag auf postalische Bekanntgabe kann für mehrere Verwaltungsakte beziehungsweise für sämtliche Verwaltungsakte unter derselben Steuernummer einheitlich gestellt werden. Bei Empfangsbevollmächtigten gilt dies entsprechend für die mit der Vollmacht verbundenen Steuernummern.
Neue Bekanntgabefiktion
Eine zentrale Änderung betrifft den Beginn der Bekanntgabefiktion. Nach der Neufassung gilt ein elektronisch bereitgestellter Verwaltungsakt künftig am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf als bekanntgegeben. Maßgeblich ist somit nicht mehr der Versand der elektronischen Benachrichtigung, sondern die tatsächliche Bereitstellung des Verwaltungsakts im elektronischen System.
Die elektronische Benachrichtigung über die Abrufmöglichkeit bleibt jedoch gesetzlich vorgesehen. Sie hat künftig lediglich eine Hinweisfunktion. Sie ist nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabevermutung. Das BMF stellt damit klar, dass die Bekanntgabe grundsätzlich auch dann fingiert wird, wenn der Verwaltungsakt tatsächlich noch nicht abgerufen wurde.
Kein Anspruch auf elektronische Bekanntgabe
Das BMF weist zugleich darauf hin, dass § 122a AO keinen Anspruch auf eine tatsächlich elektronische Bekanntgabe begründet. Die Finanzbehörde verfügt weiterhin über Ermessen, ob sie einen Verwaltungsakt elektronisch bekanntgibt. Von der elektronischen Bekanntgabe kann insbesondere aus technischen oder organisatorischen Gründen abgesehen werden.
Nach den Angaben des BMF ist die elektronische Bekanntgabe derzeit bundesweit grundsätzlich für Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuerbescheide möglich. Für andere Steuer- und Feststellungsbescheide bestehen teilweise noch technische Einschränkungen. Dies betrifft insbesondere Umsatzsteuerbescheide sowie Feststellungsbescheide.
Wird ein Bescheid trotz grundsätzlicher Voraussetzungen postalisch bekanntgegeben, gelten für den Bekanntgabezeitpunkt die allgemeinen Regelungen des § 122a AO. Umgekehrt kann eine elektronische Bekanntgabe auch dann wirksam sein, wenn ein Antrag auf postalische Bekanntgabe zeitlich zu spät eingegangen ist und von der Finanzverwaltung nicht mehr berücksichtigt werden konnte. In einem solchen Fall ist grundsätzlich auf die Bereitstellung zum Datenabruf abzustellen. Hat der Steuerpflichtige wegen der erwarteten postalischen Bekanntgabe den elektronischen Bescheid nicht rechtzeitig abgerufen und dadurch eine Frist versäumt, kann im Einzelfall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen.
Fazit
Das BMF-Schreiben ist als Orientierungshilfe grundsätzlich zu begrüßen, da es zentrale Zweifel zur Übergangsregelung für das Jahr 2026 beantwortet und die praktische Umsetzung ab 2027 definiert. Auch scheint es, als würde die Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung nun auch praktisch umgesetzt werden. Dem steht allerdings der Widerspruch entgegen, dass der elektronische Verwaltungsakt zum Regelfall erklärt werden soll, jedoch aus technischen Gründen nur auf gewisse Besteuerungsarten angewendet werden kann.
Kritisch bleibt auch, dass die Neuregelung des § 122a AO die Risiken der elektronischen Bekanntgabe einseitig auf die Steuerpflichtigen und ihre Berater verlagert. Der Fristbeginn hängt damit von einem Vorgang ab, den der Betroffene nicht vollständig kontrollieren kann. Wird eine Benachrichtigung nicht oder verspätet zugestellt, kann die Bekanntgabefiktion dennoch eintreten.
Das BMF verweist für solche Fälle lediglich auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Hinweis überzeugt nur eingeschränkt. Eine Wiedereinsetzung setzt regelmäßig voraus, dass den Betroffenen kein Verschulden an der Fristversäumung trifft und der Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses (vgl. § 110 AO) gestellt wird. Damit entsteht eine zusätzliche Darlegungs- und Nachweispflicht aufseiten des Steuerpflichtigen. Es bleibt somit abzuwarten, wie sich die Umsetzung der Neuregelung in der Praxis darstellt.