Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 04.12.2025 (Az. 4 K 1016/23) entschieden, dass der Wert eines aufschiebend bedingten Sachvermächtnisses bei der Erbschaftsteuer nicht auf den Todestag abzuzinsen ist. Die Entscheidung ist insbesondere für Erbfälle relevant, bei denen ein Vermächtnis erst Jahre nach dem Tod des Erblassers erfüllt werden kann.
Streitfall:
Die Erblasserin hatte einer noch zu errichtenden Stiftung ein Sachvermächtnis in Form von KG-Anteilen zugewendet. Die Zuwendung stand unter zwei aufschiebenden Bedingungen: Die Stiftung musste gegründet und in das Handelsregister eingetragen werden. Zudem musste die Stiftung einen Feststellungsbescheid über die Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit erhalten.
Die Erblasserin verstarb im November 2016. Die Stiftung wurde erst im Juni 2019 gegründet und anschließend in das Handelsregister eingetragen. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgte am 15.10.2019. Anschließend übertrug der Erbe die KG-Anteile auf die Stiftung. Streitig war, mit welchem Wert das Sachvermächtnis beim Erben als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden durfte.
Nachlassverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs vom Wert des geerbten Vermögens abgezogen werden können. Dadurch mindern sie grundsätzlich die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Nach § 10 Abs. 5 ErbStG gehören hierzu insbesondere Schulden des Erblassers sowie Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen.
Entscheidung des Finanzgerichts:
Das FG Rheinland-Pfalz gab dem Erben Recht. Nach Auffassung des Gerichts ist der Wert des Sachvermächtnisses nicht um den Zeitraum zwischen dem Tod der Erblasserin und dem Eintritt der Bedingungen zu kürzen. Eine Abzinsung auf den Zeitpunkt des Erbfalls ist daher nicht vorzunehmen.
Das Gericht berücksichtigt damit den besonderen Charakter eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses: Während des Schwebezustands wird der spätere Eintritt der Bedingung bewertungsrechtlich nicht in Form einer Abzinsung berücksichtigt. Der Wert der Vermächtnislast kann daher grundsätzlich in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit angesetzt werden.
Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung kann für die Erbschaftsteuer erheblich sein, denn Vermächtnisse mindern grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten die Bereicherung des Erben und damit die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Würde der Wert eines erst Jahre später zu erfüllenden Vermächtnisses abgezinst, könnte sich die abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit erheblich reduzieren.
Dies kann insbesondere bei Unternehmensbeteiligungen, Immobilien oder anderen wertvollen Vermögensgegenständen von Bedeutung sein, wenn zwischen dem Erbfall und dem Eintritt der Bedingungen ein längerer Zeitraum liegt.
Entscheidung noch nicht rechtskräftig:
Die Finanzverwaltung vertritt in dem zugrunde liegenden Fall eine andere Auffassung und hatte eine Abzinsung verlangt. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Die Rechtsfrage ist inzwischen beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen II R 13/26 anhängig. Eine abschließende höchstrichterliche Klärung steht daher noch aus.
Praxishinweis:
Bei Erbfällen mit aufschiebend bedingten Vermächtnissen sollte geprüft werden, in welcher Höhe die Vermächtnislast als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden kann. Dies gilt insbesondere bei größeren Vermächtnissen und bei Sachvermächtnissen, deren Erfüllung erst mehrere Jahre nach dem Erbfall möglich ist. Bis zur Entscheidung des BFH sollte die weitere Entwicklung des Verfahrens II R 13/26 beobachtet werden.