Wer Corona-Hilfen zurückzahlen muss, möchte die Rückzahlungsverpflichtung möglichst früh steuermindernd berücksichtigen. Das Hessische FG lehnte eine Rückstellung dafür zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe ab. Aus den Urteilsgründen lässt sich jedoch ableiten, wann eine Rückstellung erstmals zulässig sein kann.
Streitfrage und Sachverhalt
Ein Einzelunternehmer gab seinen Betrieb zum 31.12.2022 auf. Er hatte seinen Gewinn zuvor durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt und berücksichtigte in seiner Steuererklärung Rückzahlungen von Corona-Hilfen als Betriebsausgaben. Eine Aufgabebilanz erstellte er nicht.
Die Schlussabrechnungen zu den Hilfen reichte er erst im März 2024 bei der zuständigen Behörde ein. Für ein Hilfenpaket erging im November 2024 ein Rückforderungsbescheid; für ein weiteres lag zum Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens noch kein solcher Bescheid vor. Das Finanzamt erkannte den Abzug der Rückzahlungsbeträge für 2022 nicht an. Der Unternehmer beantragte daraufhin die Aussetzung der Vollziehung.
Maßstäbe für eine Aussetzung der Vollziehung
Eine Aussetzung kommt in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen oder wenn dessen Vollziehung eine unbillige Härte verursachen würde. Im Eilverfahren prüft das Gericht die vorgetragenen und glaubhaft gemachten Umstände nur überschlägig.
Beurteilung der Rückzahlungsverpflichtungen
Das Gericht hielt es grundsätzlich für möglich, Rückzahlungen von Corona-Hilfen im Rahmen des laufenden Gewinns zu berücksichtigen. Für den Streitfall sei daher nicht entscheidend, dass keine Aufgabebilanz erstellt worden war.
Keine Verbindlichkeit zum 31.12.2022: Eine Verbindlichkeit setzt voraus, dass die Verpflichtung dem Inhalt und der Höhe nach hinreichend bestimmt ist und eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellt. Zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe war die Höhe der möglichen Rückzahlungen noch nicht konkret bekannt. Die Schlussabrechnungen wurden erst 2024 eingereicht. Nach Auffassung des Gerichts entsteht der Rechtsgrund für die konkrete Rückzahlungspflicht zudem erst mit dem entsprechenden Rückforderungsbescheid.
Keine Rückstellung zum 31.12.2022: Eine Rückstellung setzt voraus, dass ernsthaft mit einer Inanspruchnahme gerechnet werden muss. Bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen muss die Verpflichtung außerdem ausreichend konkretisiert sein. Das Gericht sah diese Voraussetzungen 2022 nicht als erfüllt an: Die Behörde erlangte erst durch die im März 2024 eingereichten Schlussabrechnungen Kenntnis von den Umständen, aus denen sich eine mögliche Rückzahlung ergeben konnte. Zudem war nicht ausgeschlossen, dass die Hilfen vollständig zweckgerecht verwendet worden waren und daher gar keine Rückzahlung erforderlich sein würde.
Die tatsächlich geleisteten Rückzahlungen können nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Zahlung als nachträgliche Betriebsausgaben berücksichtigt werden (§ 24 Nr. 2 EStG).
Ergebnis
Das Gericht lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Es sah keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide. Ob die Vollziehung eine unbillige Härte darstellen würde, ließ es offen, weil der Antragsteller eine solche Härte nicht glaubhaft gemacht hatte.
Kernaussage
Für das Streitjahr 2022 konnten die Rückzahlungsbeträge weder als Verbindlichkeiten noch als Rückstellungen gewinnmindernd berücksichtigt werden. Nach der Entscheidung setzt eine Rückstellung bei Corona-Hilfen jedenfalls voraus, dass die Schlussabrechnung bei der zuständigen Behörde eingereicht wurde. Eine konkrete Verbindlichkeit kommt erst mit hinreichender Konkretisierung der Rückzahlungspflicht, insbesondere durch einen Rückforderungsbescheid, in Betracht.