Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10.07.2026 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für die Außenprüfung (ApO) zugestimmt. Die ApO soll die bisherige Betriebsprüfungsordnung (BpO) vom 15.03.2000 ablösen. Ziel ist es unter anderem, die Außenprüfung zukünftig zu beschleunigen.
Mit dem Gesetz zur Änderung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.03.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20.12.2022 hat der deutsche Gesetzgeber auf Vorgaben des supranationalen Gesetzgebers reagiert und diverse Vorschriften in der Abgabenordnung geändert. Hieraus waren Folgeänderungen der Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung erforderlich, weshalb die bisherige Betriebsprüfungsordnung (BpO) vom 15.03.2000 durch die Außenprüfungsordnung (ApO) ersetzt werden soll.
In seiner Sitzung vom 10.07.2026 hat der Bundesrat dem Entwurf der ApO der Bundesregierung zugestimmt. Gegenüber dem Entwurf des BMF wurden keine wesentlichen Änderungen mehr vorgenommen. Damit kann die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.
Wesentliche inhaltliche Neuerungen
Durch die Verabschiedung der ApO sollen notwendige Anpassungen an die neue Gesetzeslage vorgenommen und darüber hinaus eine Beschleunigung der Außenprüfung erreicht werden. Für diese Zwecke soll der bisherige Regelungsinhalt gestrafft und zum Teil neu gegliedert werden:
- Abschnitt I (§§ 1–4 ApO): Grundlegende Bestimmungen zur Außenprüfung
- Abschnitt II (§§ 5–13 ApO): Durchführung der Außenprüfung
- Abschnitt III (§§ 14–21 ApO): Außenprüfung von Konzernen und sonstigen zusammenhängenden Unternehmen
- Abschnitt IV (§§ 22–26 ApO): Zusammenarbeit zwischen den Landesfinanzbehörden und dem BZSt
- Abschnitt V (§§ 27–30 ApO): Einzelheiten zu den prüfenden Personen, den Sachgebietsleitungen der Außenprüfung sowie zu Prüferbesprechungen
- Abschnitt VI (§§ 31–33 ApO): Einzelheiten zur Betriebskartei, Arbeitgeberkartei und Konzernverzeichnissen
- Abschnitt VII (§§ 34–35 ApO): Prüfungsgeschäftsplan sowie die Jahresstatistik
- Abschnitt VIII (§§ 36–38 ApO): Austausch von Prüfungserfahrungen, Kennzahlen und den Hauptorten
- Abschnitt IX (§ 39 ApO): Inkrafttreten
In Abschnitt I sollen nunmehr die grundsätzlichen Regelungen zur Außenprüfung zusammengefasst werden. Zuvor waren die Vorschriften über die BpO verteilt. Auch die Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen Landesfinanzbehörden und dem BZSt sollen künftig in einem gemeinsamen Abschnitt IV gebündelt werden. Zudem soll die Fallauswahl in Zukunft grundsätzlich risikoorientiert erfolgen; bei der Festlegung der Prüfungsschwerpunkte sind (internationale) Risikobewertungsverfahren zu berücksichtigen. Die zeitnahe Betriebsprüfung soll zudem zum Regelfall werden.
Aufgrund der umfangreichen Änderungen wurde die Verwaltungsvorschrift neu gefasst und in diesem Zuge von „Betriebsprüfungsordnung“ in „Außenprüfungsordnung“ umbenannt. Wie bisher ist die Verwaltungsvorschrift für sämtliche Außenprüfungen im Sinne der Abgabenordnung einschlägig und nicht nur für gewerbliche Betriebsprüfungen, was nunmehr auch aus der Bezeichnung hervorgeht.
Inkrafttreten
Die ApO tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundessteuerblatt in Kraft. Mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung der ApO tritt die BpO außer Kraft. Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt ist nach der Zustimmung des Bundesrats zeitnah zu erwarten.