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Bilanzierung des Namensrechts von Influencern

Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 22. April 2026 – 1 K 1124/25

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg urteilte am 22. April 2026 zur Aktivierungs- und Abschreibungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils von Namensrechten.

Der kommerzialisierbare Teil eines Namensrechts einer Influencerin ist aufgrund des Aktivierungsverbots des § 5 Abs. 2 EStG, nicht als immaterielles Wirtschaftsgut aktivierungs- und abschreibungsfähig, wenn dieses nicht im Privatvermögen, sondern im Betriebsvermögen eines der gewerblichen Betätigung vorangehenden freiberuflichen Betriebs der Steuerpflichtigen entstanden ist. Es kann in diesem Fall auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zum Teilwert in den Gewerbebetrieb eingelegt werden, da nach § 6 Abs. 7 i. V. m. Abs. 5 EStG bei der Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen der Wert anzusetzen ist, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.

Begründung:

Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts ist nach der Rechtsprechung des BFH weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Er umfasst zum einen Sachen und Rechte i. S. d. BGB, darüber hinaus aber auch sonstige Vorteile. Darunter sind tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb zu verstehen, deren Erlangung der Betriebsinhaber sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer selbstständigen Bewertung zugänglich sind. Dementsprechend wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Eigenschaft des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts als Wirtschaftsgut anerkannt. Dies führt jedoch aufgrund des Aktivierungsverbots des § 5 Abs. 2 EStG nicht zur Aktivierungsfähigkeit des Namensrechts.

Auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gehören Wirtschaftsgüter, die nach Art und Einsatz im Betrieb zu diesem in einer engen Beziehung stehen, zum notwendigen Betriebsvermögen. Zu diesen zählen insbesondere Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb in dem Sinne unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden, indem sie u. a. dazu bestimmt sind, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Eigenbetrieblichen Zwecken dienende Wirtschaftsgüter sind auch dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie nicht in der Buchführung und in den Bilanzen ausgewiesen sind. Hiervon ausgehend ist der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts der Klägerin von Anfang an als notwendiges Betriebsvermögen des freiberuflichen Betriebs der Klägerin entstanden.

Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts der Klägerin ist mithin im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit entstanden. Es handelt sich um ein selbst geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut, das im freiberuflichen Betrieb der Klägerin notwendiges Betriebsvermögen darstellt, jedoch gemäß § 5 Abs. 2 EStG nicht aktiviert und abgeschrieben werden darf, weil es nicht entgeltlich erworben wurde.

Eine Aktivierung mit dem Teilwert kommt demzufolge auch nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG infolge einer von der Klägerin behaupteten Einlage des immateriellen Wirtschaftsguts in ihren Gewerbebetrieb in Betracht.

Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein anderes desselben Steuerpflichtigen

Allerdings wäre im Fall einer Einlage in den Gewerbebetrieb im Streitfall § 6 Abs. 7 i. V. m. Abs. 5 EStG anzuwenden, wonach ein einzelnes Wirtschaftsgut, das von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird, bei der Überführung mit dem Wert anzusetzen ist, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt.

Unter einer Überführung i. S. v. § 6 Abs. 5 EStG sind alle Vorgänge, Handlungen oder Rechtsfolgen zu verstehen, die zum Wechsel der Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einem bestimmten Betriebsvermögen führen, ohne dass es dabei zu einem Rechtsträgerwechsel kommt. Bei notwendigem Betriebsvermögen wird die Überführung in einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen regelmäßig durch Nutzungsänderung, d. h. durch Änderung der tatsächlichen betrieblichen Zweckwidmung bewirkt.

Der Wert, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, ist der zutreffende Buchwert im Zeitpunkt der Überführung, der sich unter Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Gewinnermittlungsgrundsätze ergibt. Die Buchwertfortführung ist gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 EStG zwingend. Ein Wahlrecht, die stillen Reserven aufzudecken, besteht daher nicht.

Nach zutreffender Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies auch für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die gemäß § 5 Abs. 2 EStG im abgebenden Betriebsvermögen nicht aktiviert wurden und folglich auch im aufnehmenden Betriebsvermögen nicht auszuweisen sind. Eine Aktivierung im aufnehmenden Betriebsvermögen lässt sich auch dann nicht begründen, wenn man die Überführung als Entnahme und anschließende Wiedereinlage begreift. Zwar verdrängt die Einlage im Grundsatz das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG, allerdings geht die Bewertungsvorschrift in § 6 Abs. 5 S. 1 EStG als speziellere Norm den grundsätzlichen Bewertungsvorschriften über die Einlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG) vor, sodass das überführte Wirtschaftsgut mit einem Buchwert von Null anzusetzen wäre und folglich nicht zu aktivieren ist.

Revision beim BFH ist unter dem Az. X R 17/26 eingelegt.

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