Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. und 13. Oktober 2026 zwei Verfahren zur Erbschaftsteuer mündlich verhandelt. Im Mittelpunkt stehen die Verschonung von Betriebsvermögen sowie Bewertung, Freibeträge und Steuersätze. Eine Entscheidung könnte den Weg für eine Reform der Erbschaftsteuer ebnen.
Verhandlungen haben stattgefunden:
Wie in unserer früheren News angekündigt (vgl. Newsbeitrag vom 04.08.2026), hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 12. und 13. Oktober 2026 über zwei Verfahren zur Erbschaftsteuer mündlich verhandelt. Eine Entscheidung ist nach aktuellem Stand Anfang 2027 zu erwarten.
Gegenstand der Verfahren:
Am 12. Oktober 2026 verhandelte der Erste Senat über die abstrakte Normenkontrolle der Bayerischen Staatsregierung (Az. 1 BvF 1/23). Sie greift die Vorschriften zur Bewertung von Grundbesitz, zu den persönlichen Freibeträgen und zu den Steuersätzen an. Gerügt werden unter anderem die fehlende Bundeszuständigkeit sowie die ausbleibende Anpassung an die Preis- und Immobilienpreisentwicklung.
Am 13. Oktober 2026 folgte die Verhandlung über die Verfassungsbeschwerde eines Erben, der ausschließlich Privatvermögen geerbt hat (Az. 1 BvR 804/22). Er sieht sich gegenüber Erwerbern von Betriebsvermögen benachteiligt, das unter bestimmten Voraussetzungen weitgehend oder vollständig verschont wird.
Wie geht es weiter?
Das BVerfG wird nun über beide Verfahren beraten und sein Urteil voraussichtlich Anfang 2027 verkünden. Mindestens bis dahin bleibt die geltende Rechtslage unverändert anzuwenden.
Fazit:
Die Entscheidungen können das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht grundlegend berühren, von den Verschonungsregeln für Betriebsvermögen bis zu Freibeträgen und Tarif. Sollte das BVerfG Verstöße gegen das Grundgesetz feststellen, wäre im nächsten Schritt der Gesetzgeber gefragt.