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https://www.kleeberg.de/en/team/christian-klose/
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Corona FAQs

In den vergangenen Monaten hat die Corona-Krise Unternehmen weltweit in existenzbedrohende Schwierigkeiten gebracht. Produktionsausfälle und Liquiditätsengpässe haben ein schnelles Eingreifen seitens der Politik erforderlich gemacht, um eine Insolvenzwelle zu verhindern.

Rechnungslegung/Berichterstattung/Offenlegung/Bewertung

Arbeitsrechtliche Fragestellungen

Sonstige rechtliche Fragestellungen

Steuern/Sozialversicherung

Gelten auch im Zusammenhang mit Verspätungszuschlägen Erleichterungsmaßnahmen?

Im Hinblick auf die Erhebung von Verspätungszuschlägen bestehen derzeit keine Erleichterungen. Diese können somit nur durch Fristverlängerungsanträge verhindert werden. Es ist aktuell davon auszugehen, dass über solche Anträge ebenfalls wohlwollend entschieden wird.

Welche steuerlichen Erleichterungen gelten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer?

Denjenigen Unternehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise in diesem Jahr fällige Umsatzsteuerzahlungen nicht leisten können, wird auf Antrag eine befristet und grundsätzlich zinsfreie Stundung gewährt sowie auf die Vollstreckung von überfälligen Umsatzsteuerschulden bis zum Ende des Jahres 2020 verzichtet. Etwaige Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, können erlassen werden. Des Weiteren gewähren einzelne Bundesländer (darunter Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen) den besonders von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, die (bereits geleistete) Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag teilweise oder vollständig herabzusetzen und bereits geleistete Umsatzsteuersondervorauszahlungen zurückzahlen zu lassen. Die gewährte Dauerfristverlängerung bleibt dabei bestehen.

Kann die Möglichkeit der Steuerstundung auch für die Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer zur Anwendung kommen?

Ausdrücklich und per Gesetz ist die Lohnsteuer als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer von der Möglichkeit der Stundung ausgenommen. Gleiches gilt zudem für die Kapitalertragsteuer. Nach allgemeinen Vorschriften besteht hier jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub beim Finanzamt einzureichen.

Welche steuerlichen Erleichterungen gibt es für Unternehmen in der Corona-Krise?

Gem. einem BMF-Schreiben und einem gleichlautenden Erlass der Länder vom 19.03.2020 können unmittelbar und nicht unerheblich durch die Corona-Krise betroffene Steuerpflichtige für bis zum 31.12.2020 fällige oder fällig werdende Einkommen- und Körperschaftsteuer Anträge auf Steuerstundung stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden, zudem soll auf Stundungszinsen verzichtet werden.

Darüber hinaus können Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Die Steuervorauszahlungen sollen unkompliziert und schnell herabgesetzt werden können, sobald feststeht, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet.

Bezüglich der Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer soll bis zum 31.12.2020 auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden verzichtet werden. Des Weiteren sollen Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, erlassen werden.

Können sich durch die Corona-Pandemie Auswirkungen auf erbschaftsteuerliche Verschonungen ergeben?

Durch die Corona-Pandemie können sich aufgrund der sogenannten Lohnsummenregelung erbschaft- und schenkungsteuerliche Auswirkungen sowohl auf bereits erfolgte als auch auf geplante Unternehmensnachfolgen ergeben. Bei bereits erfolgten Übertragungen ist zu prüfen, ob durch die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld die maßgebliche Mindestlohnsumme unterschritten wird. Bei geplanten Transaktionen ist der Einfluss des Kurzarbeitergeldes auf die Ausgangslohnsumme zu beachten.

Besteht die Möglichkeit, Sozialversicherungsbeiträge stunden zu lassen?

Gem. § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB IV besteht die Möglichkeit, die Stundung der (Gesamt-)Sozialversicherungsbeiträge zu beantragen, wenn die Einziehung zu erheblichen Härten bei dem Unternehmen führt und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Zudem können für von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Unternehmen und Betriebe auf Antrag die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Monate März 2020 bis Mai 2020 zinslos und ohne Sicherheitsleistung stunden lassen. Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstermin für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Die Stundung setzt jedoch die vorrangige Inanspruchnahme der Entlastungsmöglichkeiten im Bereich der Kurzarbeit voraus.

Rechnungslegung/Berichterstattung/Offenlegung/Bewertung

Ergeben sich negative Auswirkungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse, wenn die externe Rotation des Abschlussprüfers nicht rechtzeitig umgesetzt werden kann?

Im Zusammenhang mit Prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) kann der Fall eintreten, dass die nach der EU-Abschlussprüferverordnung notwendige externe Rotation des Abschlussprüfers aufgrund einer Corona-bedingten zeitlichen Verschiebung der Hauptversammlung, auf der der neue Prüfer gewählt werden soll, nicht rechtzeitig umgesetzt werden kann. Das IDW ist (wie das CEAOB) der Ansicht, dass hierbei in Anbetracht der besonderen Umstände auf den Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahrs und nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung des Abschlussprüfers abgestellt werden kann, um negative Auswirkungen zu vermeiden.

Hat die Corona-Krise Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk?

Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk ergeben sich bei wesentlichen falschen Angaben im Abschluss bzw. im Lagebericht. Dies kann bei Prüfungen von Jahresabschlüssen zum 31.12.2019 bspw. dann der Fall sein, wenn entscheidungsrelevante Angaben im Nachtragsbericht unterlassen werden oder wenn die Entwicklungen infolge der Corona-Krise im Risiko- und Prognosebericht nicht oder nicht angemessen dargestellt werden. Zudem ist im Einzelfall zu würdigen, ob sich aus Beschränkungen bei der Prüfungsdurchführung ein Prüfungshemmnis ergeben kann, was den Bestätigungsvermerk beeinflusst.

Was ist beim elektronischen Datenaustausch zwischen Abschlussprüfer und Mandant zu beachten?

Eine Konsequenz der aufgrund der Corona-Pandemie vermehrt außerhalb der Räumlichkeiten des Mandanten stattfindenden Prüfungen ist die erhöhte Übermittlung von elektronischen Informationen und eine vermehrte Verwendung elektronischer Prüfungsnachweise. Dieser Informationsaustausch geschieht bei größeren Datenmengen idealerweise über einen virtuellen, passwortgeschützten Datenraum, der die allgemeinen Vorgaben an die Vertraulichkeit und den Datenschutz einhält.

Wie kann eine Inventurbeobachtung durch den Abschlussprüfer trotz Zugangsbeschränkungen durchgeführt werden?

Wenn bspw. der Zugang zu einem Lager gesperrt ist, müssen alternative Prüfungshandlungen durch den Abschlussprüfer durchgeführt werden. In Frage kommt z.B. die Verwendung von unterjährig erfolgten Zählungen, späteren Kontrollzählungen oder von Nachweisen späterer Verkäufe. Darüber hinaus ist grundsätzlich auch die Echtzeit-Bildübertragung über ein Smartphone oder einen Tablet-PC eine alternative Möglichkeit zu einer physischen Inaugenscheinnahme. Denkbar ist zudem der Einsatz von Drohnen, um Lagerorte im Freien mit vorhandenen Zeichnungen abgleichen oder Fertigstellungsgrade von Sachanlageinvestitionen beurteilen zu können.

Durch welche unternehmensexternen Entwicklungen kann die Werthaltigkeit latenter Steuern beeinflusst werden?

Aktuell sind dauerhafte oder temporäre Senkungen der Ertragsteuersätze oder die Schaffung zusätzlicher Verlustnutzungsmöglichkeiten durch eine erweiterte Möglichkeit des Verlustrücktrags Gegenstand der politischen Diskussion. Eine Erweiterung der Verlustrücktragsmöglichkeiten hat zwar die Auflösung der für den entsprechenden Betrag aktivierten latenten Steuern zur Folge, führt aber dazu, dass diese durch die Aktivierung eines Erstattungsanspruchs effektiver Steuern ersetzt werden. Reduzierte Steuersätze hingegen bewirken beim Vorhandensein von Verlustvorträgen eine Reduzierung des künftigen Steuerminderungspotenzials und können somit Wertberichtigungen der latenten Steuern nach sich ziehen.

Welche unternehmensinternen Faktoren können Einfluss auf die Werthaltigkeit latenter Steuern haben?

Unterschiedliche Maßnahmen zur Krisenbewältigung können Auswirkungen auf das Vorhandensein eines positiven zu versteuernden Einkommens in späteren Perioden und demnach auf die Werthaltigkeit latenter Steuern haben. Sofern das Unternehmen als Reaktion auf eine aktuelle Krisensituation Umstrukturierungsmaßnahmen plant und umsetzt, die entweder mit einem Wegfall oder zumindest einer Reduzierung des zu versteuernden Einkommens einhergehen oder dazu führen, dass vorhandene Verlustvorträge wegfallen, kann dies notwendige Wertberichtigungen bei den aktivierten latenten Steuern nach sich ziehen.

Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf latente Steuern?

Soweit durch die Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Krise künftige steuerliche Einkommen entfallen oder reduziert werden und aufgrund dessen in der Vergangenheit aktivierte latente Steuern nicht mehr realisiert werden können, müssen entsprechende Wertberichtigungen dieser aktivierten latenten Steuern erfasst werden. Die ertragswirksame Auflösung latenter Steuern belastet das Ergebnis zusätzlich und kann so eine ggf. bestehende Krisensituation weiter verschärfen.

Wann kann im Zusammenhang mit Unternehmensbewertungen von einer Erholung der wirtschaftlichen Situation ausgegangen werden?

Der FAUB des IDW zeichnet hinsichtlich der Dauer der Corona-Krise bzw. der anschließenden wirtschaftlichen Erholung drei mögliche Szenarien, nämlich eine zeitnahe Erholung (V-förmiger Verlauf), eine verzögerte Erholung (U-förmiger Verlauf) und eine Insolvenz (L-förmiger Verlauf). Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Szenarien nimmt der FAUB keine Prognose vor. Eine Orientierung bietet der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (sog. „Wirtschaftsweise“), der ebenfalls einen V- sowie einen U-förmigen Verlauf aufzeigt. Der Sachverständigenrat geht im wahrscheinlichsten Szenario (V-förmiger Verlauf) davon aus, dass sich die aktuelle Lage bereits im Sommer 2020 normalisiert. Sogar im pessimistischen Szenario (U-förmiger Verlauf) geht der Sachverständigenrat davon aus, dass nach einem negativen Wirtschaftswachstum in 2020 bereits in 2021 eine (langsame) Erholung einsetzen dürfte.

Von welcher Dauer und welchem Ausmaß der Corona-Pandemie ist im Rahmen der Planung bei Un-ternehmensbewertungen auszugehen?

Der FAUB des IDW geht davon aus, dass der Verlauf der Corona-Pandemie hinsichtlich der weiteren Entwicklung dem Verlauf vorangegangener Pandemien ähneln wird. Insofern könne sich das Ausmaß der Corona-Krise bei langfristig orientierten Zukunftserfolgswertverfahren relativeren. Da die Folgen der Corona-Krise für jedes Unternehmen in Abhängigkeit der Branche respektive des Geschäftsmodells individuell sein dürften, kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass nach der Krise langfristig für alle Unternehmen gleichermaßen eine Erholung eintritt. Bezüglich des konkreten Einzelfalls ist regelmäßig eine tiefergehende (unternehmensspezifische) Analyse der kurz- bis mittelfristigen sowie der langfristigen Folgen vorzunehmen.

Welche Regelungen gelten derzeit bezüglich Verbraucherdarlehensverträgen?

Ansprüche von Darlehensgebern auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen aus vor dem 15.03.2020 geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen, die zwischen dem 01.04.2020 und zunächst dem 30.06.2020 fällig werden, können für maximal drei Monate gestundet werden, wofür vom Schuldner auf der Corona-Krise basierende Einnahmenausfälle und die ohne entsprechende Stundung eingetretene Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts nachzuweisen sind. Der Schuldner kommt nicht in Verzug. Zudem wird der Darlehensvertrag um den Zeitraum der Stundung verlängert, sodass die Fälligkeit von Forderungen nach Ablauf der Stundung ebenfalls um diesen Zeitraum verschoben wird.

Welche Besonderheiten gelten aktuell im Hinblick auf Dauerschuldverhältnisse?

Verbrauchern und Kleinstunternehmern steht in Bezug auf Ansprüche aus vor dem 08.03.2020 geschlossenen Dauerschuldverhältnissen, mit Ausnahme von Miet-, Pacht-, Darlehens- und Arbeitsverträgen, rückwirkend zum 01.04.2020 zunächst bis zum 30.06.2020 ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn die Dauerschuldverhältnisse zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge dienen. Die Vorschrift zum Leistungsverweigerungsrecht gilt bis zum 30.09.2022, danach gerät der Schuldner mit ggf. noch ausstehenden Zahlungen aus dem o.g. Zeitraum in Verzug.

Wie ist Kurzarbeitergeld bilanziell zu erfassen?

Bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld ist das Unternehmen für die Zahlungsabwicklung zuständig. Der Arbeitgeber tritt demnach in Vorleistung und erhält eine Erstattung der ausgezahlten Beträge von der Agentur für Arbeit. In Höhe der Erstattung ist eine Forderung gegenüber der Agentur für Arbeit zu bilanzieren, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und der Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergelds bis zur Aufstellung der Bilanz gestellt ist oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei Monaten gestellt wird. Da es sich beim Kurzarbeitergeld um einen durchlaufenden Posten handelt, soll nach Ansicht des IDW die Gewinn- und Verlustrechnung des betroffenen Unternehmens nicht berührt werden, sodass im Ergebnis eine Saldierung mit den Auszahlungen an die Arbeitnehmer erfolgt. In der Praxis dürfte regelmäßig eine Kürzung des Personalaufwands oder eine Erfassung der Erstattungen in den sonstigen (betrieblichen) Erträgen aber auch vertretbar sein.

Müssen Unternehmen, die keinen Anhang und Lagebericht erstellen, Angaben zur Corona-Krise machen?

Unternehmen, die keinen Anhang oder Lagebericht erstellen müssen, sind nicht verpflichtet, Angaben zur Corona-Krise zu machen. Dies gilt auch dann, wenn sie von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sind. Nur bei bedeutsamen Zweifeln an der Fähigkeit zur Unternehmensfortführung sind Angaben unter der Bilanz erforderlich.

Wie wirkt sich der aktuelle Basiszinssatz auf die Bestimmung der Eigenkapitalkosten aus?

Zum 01.04.2020 betragen die standardisierten Eigenkapitalkosten vor persönlichen Steuern bei Ansatz der Mittelwertempfehlung des IDW bei einem Beta-Faktor von 1,0 und einem Basiszinssatz von gerundet 0,10 % somit 7,10 %. Dies entspricht einem Faktor von 14,08.

Gibt es aktuelle Empfehlungen des FAUB zum Umgang mit der Corona-Krise im Rahmen von Unternehmensbewertungen?

Mit Datum vom 25.03.2020 hat der FAUB des IDW (Fachausschuss Unternehmensbewertung) aus gegebenem Anlass einen neuen fachlichen Hinweis mit Blick auf die Auswirkungen der Corona-Krise auf Unternehmensbewertungen veröffentlicht. Bezüglich der Kapitalkosten weist der FAUB darauf hin, dass sich diese auch in Krisenzeiten an langfristigen Analysen von Renditen orientieren und die aktuellen Ereignisse nicht als langfristiger Stimmungsindikator einzuordnen sind. Im Ergebnis sieht der FAUB keinen Anlass, die bisherige Methodik zur Ableitung der Kapitalkosten anzupassen. Im Ergebnis ist damit auch in Zeiten der Corona-Krise der Basiszinssatz basierend auf einer dreimonatigen Durchschnittsbetrachtung laufzeitabhängiger Effektivverzinsungen von Nullkuponanleihen nach der sogenannten Svensson-Methode abzuleiten.

Wie wirkt sich die Corona-Pandemie auf die Entwicklung des Basiszinssatzes nach IDW S 1 aus?

Nach der steigenden Tendenz zu Beginn des Jahres 2020 geht die zunehmende Ausbreitung des Corona-Virus auch an der Entwicklung des Basiszinssatzes nach IDW S 1 nicht spurlos vorüber. Dieser zeigt zum 01.04.2020 eine rückläufige Tendenz und fällt auf gerundet 0,10 %. Es bleibt abzuwarten, wie sehr sich die aktuellen Verwerfungen an den Kapitalmärkten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auf das nachhaltige Basiszinsniveau auswirken werden. Es ist daher offen, ob der Basiszinssatz ggf. im kommenden Monat wieder ein Niveau von 0,00 % erreichen wird.

Welche Auswirkungen ergeben sich im Zusammenhang mit Financial Covenants für Abschlüsse nach dem 31.12.2019?

Sofern infolge der Corona-Krise etwaige Financial Covenants nicht eingehalten werden können, sind mögliche Auswirkungen hieraus zu beachten. Zwar wird die Bewertung einer Verbindlichkeit zum Erfüllungsbetrag regelmäßig hierdurch nicht tangiert, allerdings kann eine vorzeitige Fälligstellung Auswirkungen auf die nach §§ 268 Abs. 5 Satz 1, 285 Nr. 1 Buchst. a) HGB anzugebenden Restlaufzeiten haben. Zudem sind etwaige Vertragsstrafen gegebenenfalls bilanziell zu berücksichtigen. Sofern ein Covenants-Bruch dazu führt, dass Verbindlichkeiten vorzeitig zurückgezahlt werden müssen, sind zudem potenzielle Auswirkungen auf die Annahme der Unternehmensfortführung zu prüfen.

Was ist im Zusammenhang mit der Bildung von Rückstellungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss für Stichtage nach dem 31.12.2019 zu beachten?

Aufgrund der sich abzeichnenden wirtschaftlichen Eintrübung ist zu prüfen, ob Drohverlustrückstellungen für schwebende Absatz- oder Beschaffungsgeschäfte zu bilden sind. Dies ist der Fall, sofern die Ausgeglichenheitsvermutung für zweiseitige Geschäfte nicht mehr gegeben ist. Eine Drohverlustrückstellung ist zu bilden, wenn die Leistungspflicht den Gegenleistungsanspruch übersteigt. Sofern das Unternehmen infolge der Corona-Krise umfangreiche Sanierungs-, Restrukturierungs- und/oder Personalmaßnahmen eingeleitet hat, sind diese Maßnahmen nach den allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen bilanziell zu erfassen, soweit die Voraussetzungen für den Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung vorliegen.

Wie wirkt sich die Krise auf die Bilanzierung von Forderungen nach HGB für Jahresabschlüsse nach dem 31.12.2019 aus?

Aufgrund des sich abzeichnenden allgemeinen wirtschaftlichen Abschwungs ist einerseits substanziell zu prüfen, ob einzelne Forderungen auf den beizulegenden Wert abgeschrieben werden müssen. Andererseits könnte für den nicht einzelwertberichtigten Teil des Forderungsbestands eine krisenbedingte Anpassung der Pauschalwertberichtigung erforderlich sein.

Welche Besonderheiten ergeben sich für die Bilanzierung von Beteiligungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss für Stichtage nach dem 31.12.2019?

Für Beteiligungen ist eine Überprüfung der Werthaltigkeit des Beteiligungsansatzes nach § 253 HGB in Verbindung mit IDW RS HFA 10 dann erforderlich, wenn das Beteiligungsunternehmen unter der Corona-Krise leidet. In diesem Zusammenhang sind die Planungsrechnungen und Erwartungen an die Zukunft ebenso anzupassen wie weitere bewertungsrelevante Parameter. Regelmäßig sind daher Bewertungen unter Berücksichtigung der Vorgaben nach IDW S 1 zu überprüfen.

Der Bilanzstichtag eines Unternehmens liegt nach dem 31.12.2019. Wie ist die Corona-Pandemie in diesem Fall im Jahresabschluss zu berücksichtigen?

Anders als für Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 können die aktuellen wirtschaftlichen Verwerfungen für Abschlüsse, deren Geschäftsjahr später endet, erhebliche materielle Bilanzierungsänderungen nach sich ziehen. Das IDW geht in seiner Stellungnahme vom 25.03.2020 davon aus, dass die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie vollumfänglich im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind, sofern der Bilanzstichtag am 31.03.2020 oder später liegt.

Führt die verspätete Aufstellung bzw. Offenlegung von Jahresabschlüssen und Lageberichten aufgrund der Corona-Pandemie zu Sanktionen?

Eine fehlende oder verspätete Aufstellung eines Jahresabschlusses ist im HGB nicht unmittelbar sanktionsbewehrt. Allerdings müssen der Jahresabschluss und Lagebericht innerhalb von zwölf Monaten, bei kapitalmarktorientierten Unternehmen innerhalb von vier Monaten, nach Ablauf des Geschäftsjahrs offengelegt werden. Sofern diese Offenlegungspflichten nicht erfüllt werden, ist die Offenlegung über die Festsetzung von Ordnungsgeldern zu erzwingen. Wenn die verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts auf durch das Corona-Virus ausgelöste und unvorhersehbare Folgen zurückzuführen ist, sollte nach Ansicht des IDW eine unverschuldete Behinderung vorliegen. Bei einer solchen unverschuldeten Behinderung ist auf entsprechenden Antrag beim Bundesamt für Justiz eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.

Welche Auswirkungen hat die Corona-Pandemie auf die Ansatz- und Bewertungsstetigkeit im Jahresabschluss 2019?

Für den Jahresabschluss gilt, dass die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Zeitablauf stetig fortgeführt werden sollen. Nur in Ausnahmefällen ist eine Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes zulässig, die dann an entsprechende Anhangberichtspflichten zur Herstellung der Vergleichbarkeit im Zeitablauf gebunden ist. Die Corona-Pandemie stellt nach Ansicht des IDW ein gravierendes exogenes Ereignis dar, das Anlass für eine Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes sein kann. So kann bspw. die bisherige Bildung stiller Reserven zugunsten deren Realisierung aufgegeben werden.

Hat die Corona-Pandemie Auswirkungen auf die Folgebewertung von Vorräten nach IFRS?

Nach IAS 2.10 sind in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vorräten alle Kosten des Erwerbs und der Herstellung sowie sonstige Kosten einzubeziehen, die angefallen sind, um die Vorräte an ihren derzeitigen Ort und in ihren derzeitigen Zustand zu versetzen. Die (Folge-)Bewertung von Vorräten erfolgt nach IAS 2.16(a) zum niedrigeren Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Nettoveräußerungswert. Aufgrund der Corona-Krise könnten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch den Nettoveräußerungswert unterschritten werden, sodass ein Abwertungsbedarf gegeben sein könnte.

Welche Folgen ergeben sich durch die Corona-Krise für die Bildung von Rückstellungen nach IFRS?

Sofern aufgrund der Corona-Krise mit einem Verkauf, einer Beendigung, einer Stilllegung von Standorten oder einer grundsätzlichen Umorganisation mit wesentlichen Auswirkungen auf den Charakter und Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit des Unternehmens gerechnet wird, darf eine Rückstellung für Restrukturierungkosten nur angesetzt werden, wenn die allgemeinen Ansatzkriterien für Rückstellungen nach IAS 37.14 erfüllt sind. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Restrukturierungsmaßnahme ist erst dann begründet, wenn das Unternehmen einen detaillierten, formalen Restrukturierungsplan vorweisen kann und bei den Betroffenen eine gerechtfertigte Erwartung geweckt wurde, dass die Restrukturierungsmaßnahmen durch den Beginn der Umsetzung des Plans oder die Ankündigung seiner wesentlichen Bestandteile den Betroffenen gegenüber durchgeführt werden.

Ergeben sich durch die Corona-Krise Auswirkungen auf die Umsatzrealisierung nach IFRS 15?

Gemäß IFRS 15.9 darf eine Umsatzrealisierung erst dann erfolgen, wenn der Erhalt einer Gegenleistung wahrscheinlich ist. In diesem Zusammenhang sind sowohl die Absicht als auch die Fähigkeit des Kunden zur Zahlung zu berücksichtigen. Das gilt für Neuverträge ebenso wie für bestehende Verträge. Sofern ein Kunde aufgrund der Corona-Krise nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zu erbringen, muss eine Umsatzrealisierung unterbleiben. Zudem muss variablen Gegenleistungen, wie bspw. Preisnachlässen, Leistungsprämien, Strafzahlungen oder Rückgaberechten, nach IFRS 15.48 Rechnung getragen werden.

Sind die Auswirkungen der Corona-Pandemie bereits in IFRS-Abschlüssen zum 31.12.2019 zu berücksichtigen?

Hierbei ist die nach IAS 10.3(a) vorgenommene Unterteilung in Ereignisse, die weitere substanzielle Hinweise zu Gegebenheiten liefern, die bereits am Abschlussstichtag vorgelegen haben (adjusting events) und Ereignisse, die Gegebenheiten anzeigen, die nach dem Abschlussstichtag eingetreten sind (non-adjusting events) relevant. Das IDW weist darauf hin, dass das Corona-Virus zwar bereits im Dezember 2019, mithin vor dem Abschlussstichtag 31.12.2019, bekannt gewesen ist, dass die mit dem globalen Ausbruch einhergehenden wirtschaftlichen Konsequenzen jedoch erst ab Januar 2020 spürbar waren. Insofern sind die bilanziellen Folgen erst in Abschlüssen zu berücksichtigen, die nach dem 31.12.2019 enden. Dennoch ist in Fällen, in denen die nicht zu berücksichtigenden Ereignisse wesentlich sind, nach IAS 10.21(a) über die Art des Ereignisses zu berichten sowie zusätzlich nach IAS 10.21(b) eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen. Ist eine Schätzung nicht möglich, ist dies im Anhang explizit anzugeben.

Gibt es in Bezug auf die Frage zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit weitere Angabepflichten in Anhang und Lagebericht, auch wenn der Abschluss unter Zugrundelegung der Going-Concern-Prämisse aufgestellt wurde?

Wird der Abschluss (noch) zulässigerweise unter Zugrundelegung der Going-Concern-Prämisse aufgestellt, sind im Anhang möglicherweise bestehende wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen können, zu berichten. Darüber hinaus ist hier auch der geplante Umgang mit diesen Risiken zu erläutern. Wird zusätzlich ein Lagebericht aufgestellt, müssen dort die bestandsgefährdenden Risiken thematisiert werden; im Anhang kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden.

Wie ist ein Abschluss aufzustellen, wenn aufgrund der Corona-Pandemie nicht mehr von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen werden kann?

Sollte aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie nicht mehr von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen werden können, ist der Abschluss unter Abkehr von der Going-Concern-Annahme aufzustellen. In diesem Fall sind die Regelungen des IDW RS HFA 17 anzuwenden. Dies betrifft bspw. die Bewertung unter Liquidationsgesichtspunkten. Die Frage, ob die Aufstellung eines Abschlusses unter Zugrundelegung der Going-Concern-Prämisse vertretbar ist oder nicht, hat stets unternehmensindividuell unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu erfolgen.

Sind die Folgen der Corona-Pandemie als bestandsgefährdende Risiken einzustufen, die Auswirkungen auf die Going-Concern-Annahme haben?

Die Einschätzung der Folgen der Corona-Pandemie auf die Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit kann nur unternehmensindividuell erfolgen. Beispielhaft nennt das IDW den Fall, dass durch den Einbruch der wesentlichen Absatzmärkte oder infolge von Personal- oder Lieferengpässen von Zulieferern das Unternehmen die Produktionstätigkeit vorübergehend ausgesetzt hat, als ein mögliches bestandsgefährdendes Risiko in Folge der globalen Ausbreitung des Corona-Virus.

Welche Auswirkungen hat die Corona-Pandemie auf die Unternehmensbewertung?

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie können noch nicht vollumfänglich abgesehen werden. Sie werden zudem stets unternehmens- und auch branchenindividuell zu beurteilen sein. Unternehmensbewertungen werden sicherlich davon beeinflusst sein, eine pauschale Aussage hierzu ist nicht möglich.

Muss ein Geschäfts- oder Firmenwert aufgrund der Auswirkungen der Ausbreitung der Corona-Pandemie abgeschrieben werden?

DRS 23.126 nennt als Anhaltspunkte, die für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung und damit einen Wertberichtigungsbedarf beim Geschäfts- oder Firmenwert sprechen, u.a. substanzielle Hinweise, dass die zu erwartende Ertrags- oder Kostenentwicklung des Tochterunternehmens schlechter ist oder sein wird als erwartet. Ebenfalls aufgeführt werden signifikante Veränderungen mit nachteiligen Folgen für das Unternehmen im technischen, marktbezogenen, ökonomischen, rechtlichen oder gesetzlichen Umfeld des Unternehmens, die eingetreten sind oder eintreten werden, sowie der Wegfall von (Teil-)Märkten, der den Absatz wesentlicher Erzeugnisse verringert. Die negativen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie können dazu führen, dass oben genannte Anhaltspunkte vorliegen und einem möglicherweise bestehenden Wertminderungsbedarf durch eine außerplanmäßige Abschreibung Rechnung zu tragen ist.

Wie ist bei der Equity-Bewertung vorzugehen, wenn aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus kein aktueller Jahresabschluss eines assoziierten Unternehmens vorliegt?

Sofern bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Konzernabschlusses noch kein aktueller Jahres- bzw. Konzernabschluss des assoziierten Unternehmens zur Verfügung gestellt werden kann, ist es im Ausnahmefall zulässig, die Equity-Bewertung ausgehend vom letzten verfügbaren, also dem im Vorjahr schon verwendeten, Jahres- bzw. Konzernabschluss vorzunehmen. Die Fortschreibung der Anteile an assoziierten Unternehmen umfasst dann die dem Mutterunternehmen bekannten Kapitalveränderungen wie Einlagen, Kapitalrückzahlungen oder im Geschäftsjahr vereinnahmte Ausschüttungen vom assoziierten Unternehmen sowie die planmäßige und ggf. außerplanmäßige Fortschreibung der im Equity-Wertansatz enthaltenen stillen Reserven und Lasten sowie Unterschiedsbeträge. Die Fortschreibung um das aktuelle Jahresergebnis des assoziierten Unternehmens wird dann ausgesetzt, bis die entsprechenden Informationen wieder verfügbar sind.

Welche Konsequenzen drohen, wenn die Reporting Packages für den Konzern von Tochtergesellschaften aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus nicht zur Verfügung gestellt werden?

In diesem Fall kommt die Anwendung des Konsolidierungswahlrechts nach § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB in Betracht, das in Anspruch genommen werden darf, wenn die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder unangemessene Verzögerungen erlangt werden können. Dies sieht das IDW im Einzelfall als erfüllt an, wenn die Reporting Packages für den Konzern aufgrund der Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung an das Mutterunternehmen geliefert werden können, bspw. wegen des Ausfalls von Personal im Rechnungswesen des jeweiligen Tochterunternehmens oder aufgrund eines „Lockdowns“ im Sitzland der Tochtergesellschaft.

Droht ein Ordnungsgeld, wenn ein Konzernabschluss aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus verspätet offengelegt wird?

Der Konzernabschluss und Konzernlagebericht müssen innerhalb von zwölf Monaten, bei kapitalmarktorientierten Unternehmen innerhalb von vier Monaten, nach Ablauf des Konzerngeschäftsjahrs offengelegt werden. Die Offenlegung ist notfalls über die Festsetzung von Ordnungsgeldern zu erzwingen. Bei einer unverschuldeten Behinderung hinsichtlich der Erfüllung der Offenlegungspflicht ist auf entsprechenden Antrag beim Bundesamt für Justiz eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Wenn die verspätete Offenlegung des Konzernabschlusses auf durch das Corona-Virus ausgelöste und unvorhersehbare Folgen zurückzuführen ist, sollte nach der Ansicht des IDW eine solche unverschuldete Behinderung vorliegen.

Muss über in Anspruch genommene Unterstützungsmaßnahmen berichtet werden?

Nach Auffassung des IDW sind bei der Beurteilung der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, der bei der Bewertung von Aktiv- und Passivposten erforderlichen Prognosen sowie bei Prognosen im Lagebericht konkretisierte und belastbare Aussagen der Bundesregierung bzw. der Landesregierungen zur Durchführung von Stützungsmaßnahmen und zur Gewährung von öffentlichen Unterstützungsleistungen bereits entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn hierfür zum Zeitpunkt der Erteilung des Bestätigungsvermerks noch erforderliche rechtliche Schritte ausstehen, aber deren Umsetzung erwartet werden kann. Die Berücksichtigung solcher Maßnahmen ist im Anhang bzw. Lagebericht zu erläutern.

Muss im Anhang des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zum 31.12.2019 über die Corona-Pandemie berichtet werden?

Im (Konzern-)Anhang des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zum 31.12.2019 ist über die Corona-Pandemie zu berichten, sofern ein „Vorgang von besonderer Bedeutung“ gem. § 285 Nr. 33 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB vorliegt. Trifft dies zu, sind im sog. Nachtragsbericht die Art und die finanziellen Auswirkungen des Vorgangs anzugeben. Zudem ist in dem Fall, dass eine wesentliche Unsicherheit an der Fortführung des Unternehmens besteht, hierüber im Nachtragsbericht zu berichten. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein solcher Vorgang vorliegt.

Welche Auswirkungen ergeben sich durch die Corona-Pandemie auf die Prognose- sowie die Risiko- und Chancenberichterstattung in (Konzern-)Lageberichten zum 31.12.2019?

Im Lagebericht sind auch solche Erkenntnisse und Ereignisse zu berücksichtigen, die zwischen der Aufstellung des Lageberichts und der Erteilung des Bestätigungsvermerks erlangt werden. Eine Berichtspflicht besteht immer dann, wenn die möglichen weiteren Entwicklungen zu negativen Abweichungen von Prognosen oder Zielen des Unternehmens führen können, es sich dabei um ein wesentliches Einzelrisiko handelt und andernfalls kein zutreffendes Bild von der Risikolage des Konzerns vermittelt wird. Insbesondere ist über bestandsgefährdende Risiken zu berichten. Sofern die aktuelle Pandemiesituation bereits zu einer geänderten Erwartung des Unternehmens zu prognostizierten Leistungsindikatoren geführt hat, ist dies entsprechend in den Prognosebericht aufzunehmen.

Ist die Corona-Pandemie in den (Konzern-)Lagebericht zum 31.12.2019 aufzunehmen?

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Auswirkungen des Corona-Virus bereits in den (Konzern-)Lagebericht, bspw. in den Risikobericht, für ein am 31.12.2019 endendes Geschäftsjahr aufzunehmen sind. Dies wäre u.a. dann notwendig, wenn die Risikolage durch das Weglassen entsprechender Erläuterungen unzutreffend dargestellt ist.

Muss die Corona-Pandemie im Jahresabschluss zum 31.12.2019 berücksichtigt werden?

Entscheidend für die bilanzielle Einbeziehung der Folgen des Corona-Virus nach dem Abschlussstichtag ist aus handelsrechtlicher Sicht, ob es sich um ein wertaufhellendes oder wertbegründendes Ereignis handelt. Ein wertbegründendes Ereignis liegt vor, wenn die Ursache eines bilanziellen Sachverhalts erst nach dem Abschlussstichtag aufgetreten ist. Wertbegründende Ereignisse sind erst in der Folgeperiode zu berücksichtigen. Ereignisse, deren Ursache bereits vor dem Abschlussstichtag angelegt war, die aber erst zwischen Abschlussstichtag und Aufstellungsdatum des Abschlusses bekannt geworden sind, werden als wertaufhellende Ereignisse bezeichnet. Das IDW hat die Folgen rund um das Corona-Virus als wertbegründendes Ereignis klassifiziert, wodurch sich keinerlei bilanzielle Folgen in Bilanz und GuV zum 31.12.2019 ergeben. Im (Konzern-)Anhang des handelsrechtlichen Abschlusses zum 31.12.2019 ist über das Corona-Virus jedoch entsprechend zu berichten, sofern ein „Vorgang von besonderer Bedeutung“ nach § 285 Nr. 33 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB vorliegt.

Welche Auswirkungen ergeben sich durch die Corona-Krise auf die Bewertung von Finanzinstrumenten im IFRS-Abschluss?

Bei einem Aufstellungs- und Bewertungsstichtag zum 31.12.2019 sind die durch die Corona-Krise hervorgerufenen Marktbewegungen für den Jahresabschluss ohne Relevanz. Bei einem künftigen, auch unterjährigen Stichtag oder für das nachfolgende Geschäftsjahr können sich allerdings jahresabschlussrelevante Auswirkungen ergeben. Im Rahmen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten in einem IFRS-Abschluss dürften die Auswirkungen insbesondere bei der marktorientierten Fair-Value-Bewertung und bei der Ermittlung der Wertminderungen zu spüren sein.

Wie sollte bei der Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit den Auswirkungen der Corona-Krise umgegangen werden?

Die entsprechenden Verfahren sollten dahingehend geprüft werden, inwiefern diese die derzeitigen Marktentwicklungen angemessen abbilden. Zudem sind möglicherweise auftretende Vertragsmodifikationen sowie in Hedging-Beziehungen eingebundene geplante Transaktionen einzelfallspezifisch vor dem Hintergrund einer sich ändernden Bilanzierung zu untersuchen.

Hat die Corona-Pandemie auch Auswirkungen auf die Ermittlung der Kapitalkosten im Rahmen von Impairment Tests nach IFRS?

Neben der Prognose der Cashflows sind auch bezüglich der durchschnittlichen gewichteten Kapitalkosten (WACC) Analysen erforderlich, ob die zunehmenden Volatilitäten am Markt dazu führen, dass bspw. Betafaktoren zur Messung des systematischen Risikos einer Peer-Group stärker schwanken als noch vor wenigen Wochen. Zusätzlich sollten auch intensive Überlegungen zu möglichen Insolvenzrisiken, Länderrisiken und Währungsrisiken Eingang in die Bewertung finden. Es ist davon auszugehen, dass die Kapitalmärkte nachhaltig von der Corona-Krise geprägt sein werden.

Wie wirkt sich die Corona-Krise auf die Cashflows aus, die für Impairment Tests nach IFRS zu bestimmen sind?

Unternehmen müssen möglichst zeitnah abschätzen, inwiefern bestehende Cashflow-Prognosen anzupassen sind. In diesem Zusammenhang müssen u.a. umfassende Analysen der Lieferantenbeziehungen, der Kunden und nicht zuletzt der makroökonomischen Auswirkungen der Krise erfolgen. Basierend auf den aktuellen Einschnitten müssen für die Prognose auch die Folgewirkungen der Corona-Krise bestmöglich geschätzt werden.

Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf Impairment Tests nach IFRS?

Die Corona-Krise hat für bilanzierende Unternehmen weitreichende Auswirkungen auf die Rechnungslegung. Insbesondere für die am Kapitalmarkt nach IFRS bilanzierenden Unternehmen stellt sich daher die Frage nach dem Erfordernis einer zeitnahen Durchführung eines Impairment Tests nach IAS 36. Die entsprechenden Voraussetzungen für einen solchen unterjährigen Wertminderungstest dürften aktuell in den meisten Fällen zu bejahen sein. Nach IAS 34.28 haben Unternehmen auch bei Quartals- und Halbjahresabschlüssen einzuschätzen, ob ein „triggering event“ dafür vorliegt, dass ein Vermögenswert wertgemindert sein könnte. Damit besteht für zahlreiche Unternehmen bereits jetzt und nicht erst mit Ablauf des Geschäftsjahrs Handlungsbedarf.

Schutzschirme und sonstige Stützungsmaßnahmen

Welche weiteren Hilfskredite bietet die KfW im Rahmen der Corona-Krise an? (Stand: 22.04.2020)

Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt aktiv sind, können den neuen KfW-Schnellkredit 2020 für Anschaffungen und laufende Kosten beantragen. Der maximale Kreditbetrag beläuft sich auf 25 % des Jahresumsatzes 2019. Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten eine maximale Kreditsumme von EUR 500.000, Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten maximal EUR 800.000. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Kredits ist, dass das Unternehmen entweder im Jahr 2019 oder in der Summe der Jahre 2017 bis 2019 einen Gewinn erzielt hat.

Kann der ERP-Gründerkredit – Universell auch von Unternehmen genutzt werden, die weniger als drei Jahre am Markt aktiv sind? (Stand: 22.04.2020)

Der ERP-Gründerkredit – Universell kann auch in Anspruch genommen werden, wenn das betroffene Unternehmen weniger als drei Jahre am Markt aktiv ist bzw. noch keine zwei Jahresabschlüsse vorlegen kann. Voraussetzung ist in diesem Fall jedoch, dass die Hausbank das volle Risiko übernimmt. Eine Alternative kann der ERP-Gründerkredit – Startgeld sein.

Welches Angebot der KfW können junge Unternehmen in Anspruch nehmen? (Stand: 22.04.2020)

Junge Unternehmen, die weniger als fünf Jahre, jedoch mindestens drei Jahre am Markt aktiv sind bzw. die zwei Jahresabschlüsse vorweisen können, können den ERP-Gründerkredit – Universell in Anspruch nehmen. Die Kredithöchstsumme von max. EUR 1 Mrd. ist begrenzt auf 25 % des Jahresumsatzes 2019, das doppelte der Lohnkosten von 2019, den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate (kleine und mittlere Unternehmen) bzw. zwölf Monate (große Unternehmen) oder (bei Krediten über EUR 25 Mio.) 50 % der Gesamtverschuldung des Unternehmens. Die Risikoübernahme durch die KfW beträgt bis zu 90 % (kleine und mittlere Unternehmen) bzw. bis zu 80 % (große Unternehmen).

Auf welches Angebot der KfW können Bestandsunternehmen zurückgreifen? (Stand: 22.04.2020)

Die KfW stellt für Bestandsunternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt aktiv sind, den KfW-Unternehmerkredit zur Verfügung. In dessen Rahmen können für Investitionen und Betriebsmittel Kreditbeträge bis zu EUR 1 Mrd. beantragt werden. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf 25 % des Jahresumsatzes 2019, das doppelte der Lohnkosten von 2019, den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate (kleine und mittlere Unternehmen) bzw. zwölf Monate (große Unternehmen) oder (bei Krediten über EUR 25 Mio.) 50 % der Gesamtverschuldung des Unternehmens. Darüber hinaus übernimmt die KfW bis zu 90 % (kleine und mittlere Unternehmen) bzw. bis zu 80 % (große Unternehmen) des Risikos der Hausbank.

Können Kredite direkt bei der KfW beantragt werden?

Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die eine Förderung aus den KfW-Programmen in Anspruch nehmen möchten, müssen den Antrag an ihre Hausbank bzw. den Finanzierungspartner stellen. Diese prüfen den Antrag und leiten ihn kurzfristig an die KfW weiter. Eine direkte Beantragung der Liquiditätshilfen bei der KfW ist nicht möglich.

Welche Hilfen werden für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige bereitgestellt?

Die finanziellen Soforthilfen für kleine Unternehmen gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Solo-Selbstständige und Angehörige der freien Berufe mit bis zu zehn Beschäftigten. Im Einzelnen ist vorgesehen, dass es eine Einmalzahlung bis zu EUR 9.000 für drei Monate bei bis zu fünf Beschäftigten gibt. Sollte ein Betrieb bis zu zehn Beschäftigte haben, hat dieser Anspruch auf eine Einmalzahlung von bis zu EUR 15.000 für einen Zeitraum von drei Monaten. Hierbei handelt es sich nicht um einen Kredit, sondern um einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Voraussetzung ist, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten erst in Folge der Corona-Pandemie entstanden sind.

Gibt es neben KfW-Krediten weitere Maßnahmen zur Liquiditätssicherung, die die Bundes- bzw. Landesregierungen bereitstellen?

Unternehmen haben auch die Möglichkeit, Bürgschaften für Betriebsmittel zu beanspruchen und können so eine Finanzierung des Liquiditätsbedarfs durch ihre Hausbanken erhalten. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur für Unternehmen, die bis zur Corona-Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten. Eine kostenfreie Anfrage für Finanzierungsvorhaben bis zu EUR 2,5 Mio. kann über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden. Sollte das Finanzierungsvorhaben über EUR 2,5 Mio. liegen, sind die Bürgschaftsbanken der jeweiligen Länder zuständig.

Welche Möglichkeiten zur Deckung des kurzfristigen Liquiditätsbedarfs hat die Bundesregierung geschaffen?

Die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) und die Bürgschaftsbanken der Länder stellen Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, kurzfristige Liquiditätshilfen zur Verfügung. Zu beachten ist, dass die betroffenen Unternehmen, Selbständigen und Freiberufler zur Nutzung dieses Angebots zunächst einen Antrag bei ihrer Hausbank oder einem Finanzierungspartner vor Ort stellen müssen, ein direkter Antrag bei der KfW oder den Landesbanken ist nicht möglich. Für Bestandsunternehmen, die länger als fünf Jahre am Markt sind, sind der Unternehmerkredit und der Wachstumskredit der KfW vorgesehen. Junge Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, können den ERP-Gründerkredit-Universell beantragen.

Welche Unterstützungsmaßnahmen können für Unternehmen aus dem bayerischen Schutzschirm resultieren?

Die bayerische Förderbank LfA erhält einen Bürgschaftsrahmen von bis zu EUR 500.000.000. Damit sollen Kredite von Hausbanken abgesichert werden. Die LfA kann auf diese Weise 80% bis 90% Prozent des Kreditrisikos der normalen Hausbanken auffangen.Über den sogenannten Bayernfonds besteht zudem die Möglichkeit, dass der Staat befristet in mittelständische Unternehmen einsteigt, die kurz vor der Insolvenz stehen. Zudem gibt es eine Soforthilfe für Betriebe, die besonders von der Corona-Krise betroffen sind, etwas aus der Gastronomie oder dem Tourismus. Die Soforthilfe bewegt sich zwischen EUR 5.000 und EUR 30.000. Diese ist unbürokratisch abzurufen und muss nicht zurückgezahlt werden.

Welche Schutzschirme bieten die einzelnen Bundesländer?

Neben der Bundesregierung haben auch die einzelnen Bundesländer diverse Unterstützungsmaßnahmen zur Liquiditätssicherung und weitreichende Rettungspakete für die Wirtschaft in die Wege geleitet.

Insolvenzrechtliche Fragestellungen

Was ist im Rahmen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei der Gewährung von Krediten zu beachten?

Bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt die bis zum 30.09.2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend; dies gilt auch für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen und Zahlungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, nicht aber deren Besicherung. Des Weiteren sind Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen. Zudem sind Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, die dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar; dies gilt nicht, wenn dem anderen Teil bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind.

Welche Besonderheiten für Geschäftsführer sind im Zusammenhang mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zu beachten?

Bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gelten Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die mit der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts in Zusammenhang stehen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar und führen damit nicht zu dessen Haftung.

Wie sind die notwendigen Voraussetzungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auszulegen?

Die Insolvenzreife muss auf den Folgen der Ausbreitung der Corona-Pandemie beruhen. Dieser Verursachungszusammenhang kann unmittelbar sein, z.B. bei einem virusbedingten Ausfall von Lieferketten, oder mittelbar, bspw. bei einem Kundenrückgang aufgrund behördlicher Anordnungen. Es ist ein Corona-bedingter letzter, die Insolvenzreife auslösender Impuls erforderlich. Dies ist nicht der Fall, wenn bereits vor der Corona-Krise eine Antragspflicht bestand. Diese Tatsache könnte ggf. auch in einer ex-post-Betrachtung von einem Gläubiger nachgewiesen werden. Des Weiteren bedarf die „Aussicht auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit“ einer den Umständen angemessenen, vorausschauenden Finanzplanung, mit der nachgewiesen wird, dass nicht nur die aktuellen, sondern auch alsbald fällige Verbindlichkeiten erfüllt werden können.

Ergeben sich durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz auch Änderungen auf Gläubigerinsolvenzanträge?

Durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz werden Gläubigerinsolvenzanträge zeitlich eingeschränkt. Ein Gläubigerantrag zwischen dem 28.03.2020 und dem 28.06.2020 ist nur zulässig, wenn der Insolvenzeröffnungsgrund bereits am 01.03.2020 vorlag.

Welche Auswirkungen ergeben sich durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz?

Durch das rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft getretene COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ist die Insolvenzantragspflicht für Schuldner zeitlich befristet bis zum 30.09.2020 ausgesetzt worden. Dies gilt jedoch nicht, sofern die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung der Corona-Pandemie beruht oder wenn es keine Aussicht auf die Beseitigung einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit gibt. War der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Folgen der Corona-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Unter welchen Voraussetzungen kann auf die Stellung eines Insolvenzantrags nun verzichtet werden?

Der Gesetzgeber hat Maßnahmen ergriffen, um die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen in „Corona-bedingter Schieflage“ auszusetzen.

Arbeitsrechtliche Fragestellungen

Kann Kurzarbeit auch für die Vergangenheit beantragt werden?

Bei Vorliegen eines entsprechenden Arbeitsausfalls ist es arbeitsrechtlich auch zulässig, Kurzarbeit für die Vergangenheit zu vereinbaren. Dennoch müssen Arbeitgeber einen Arbeitsausfall rechtzeitig anzeigen. Eine Vereinbarung für die Vergangenheit ist dann nicht mehr möglich, wenn für diesen Zeitraum das Arbeitsentgelt der betroffenen Arbeitnehmer schon abgerechnet und ausbezahlt wurde, da in einen abgeschlossenen Zeitraum nicht mehr rückwirkend eingegriffen werden kann.

Gilt eine behördlich angeordnete Betriebsschließung als unabwendbares Ereignis, welches Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist?

Eine behördlich angeordnete Betriebsschließung, die bspw. auf Ermächtigungen aus dem Katastrophenschutzgesetz oder dem Infektionsschutzgesetz beruht, gilt als unabwendbares Ereignis, welches die Ursache eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall i.S.d. § 96 SGB III darstellt und somit den Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründet.

Inwieweit sind Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern vor der Anordnung von Kurzarbeit in der Corona-Krise einzubringen?

Resturlaub des vergangenen Jahres ist vor der Anordnung von Kurzarbeit vorrangig abzubauen. Darüber hinaus sieht die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern. Dies bedeutet für Arbeitgeber, dass sie vor Beantragung von Kurzarbeitergeld nicht den Abbau von offenen Urlaubsansprüchen ihrer Arbeitnehmer aus dem laufenden Urlaubsjahr vorantreiben müssen. Davon ist allerdings dann eine Ausnahme zu machen, wenn Kurzarbeit zum Ende eines Urlaubsjahres eingeführt werden soll. Dann sind Arbeitgeber weiterhin aufgefordert, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs festzusetzen.

Welche Branchen und Berufe gelten als „systemrelevant“ gem. § 421c SGB III?

Ausgehend von der Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen (BSI-KritisV) nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz) sind insbesondere folgende Bereiche „systemrelevant“: die Ordnungs- und Sicherheitsbehörden, die Energie- und Wasserversorger, der Transport- und Personenverkehr, die Aufrechterhaltung von Kommunikationswegen, das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken, die Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Versorgung von Menschen mit Lebensmitteln.

Erhöht eine Nebenbeschäftigung in systemrelevanten Berufen die Grundlage für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes?

Gem. § 421c SGB III erhöht zwischen dem 01.04.2020 und dem 31.10.2020 das Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld zusätzlich aufgenommenen Nebenbeschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen nicht das Ist-Entgelt (= tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt im Kurzarbeitszeitraum) des betroffenen Arbeitnehmers, das die Grundlage für die Berechnung von Kurzarbeitergeld bildet. Dies gilt allerdings nur, sofern das Entgelt der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts (= bisheriges Arbeitsentgelt) der ursprünglichen Beschäftigung nicht übersteigt.

Wie hoch ist der staatliche Entschädigungsanspruch bei Kinderbetreuung nach § 56 Abs. 1a IfSG?

Der staatliche Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG beträgt 67 % des entstandenen Verdienstausfalls des Arbeitnehmers (netto), maximal jedoch EUR 2.016 monatlich, für längstens sechs Wochen. Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber in Vorleistung für diese staatliche Entschädigung treten muss, wenn dem Arbeitnehmer ein Anspruch hierauf zusteht. Eine Erstattung erfolgt nur auf Antrag des Arbeitgebers.

Wann ist ein Entschädigungsanspruch von Arbeitnehmern aus § 56 Abs. 1a IfSG ausgeschlossen?

Ein Entschädigungsanspruch ist ausgeschlossen für den Zeitraum von Schul- und Kindergartenferien und wenn die Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verkürzt ist, da der Arbeitnehmer hierdurch Zeit hat, seine Kinder während dieser Zeit selbst zu betreuen. Zudem ist der Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, wenn nicht allein die Schul- oder Kindergartenschließung ursächlich für den Verdienstausfall ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts oder einer der Höhe nach dem Entgelt entsprechenden Geldleistung der Arbeit fernbleiben kann. Damit ist insbesondere die vorrangige Nutzung von Gleitzeit- bzw. Überstundenguthaben gemeint.

In welchen Fällen besteht für Arbeitnehmer ein Entschädigungsanspruch aus dem neu geschaffenen Abs. 1a IfSG?

Ein Entschädigungsanspruch besteht für Arbeitnehmer nach § 56 Abs. 1a IfSG, wenn sie erwerbstätige Sorgeberechtigte oder Pflegeeltern von Kindern unter zwölf Jahren oder behinderten hilfebedürftigen Kindern sind und eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit nicht besteht und der Arbeitnehmer dies dargelegt hat. Zumutbar ist z.B. eine Notbetreuung, sofern hierauf ein Anspruch besteht, oder die Betreuung durch andere Familienmitglieder/Verwandte, wobei hiervon Personen ausgenommen sind, die einer Risikogruppe angehören und damit insbesondere ältere Menschen, wie die Großeltern des Kindes. Die derzeit herrschenden Kontaktverbote sind zu beachten. Zumutbar ist in diesem Zusammenhang auch die Nutzung von bspw. Homeoffice, sofern der Arbeitgeber diese Möglichkeit geschaffen hat.

Was ist das Ziel des im Zusammenhang mit Kinderbetreuung neu geschaffenen Abs. 1a IfSG?

Der neu geschaffene Abs. 1a soll einen Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers regeln, der infolge von behördlich angeordneten Schul- und Kindergartenschließungen aufgrund der Corona-Pandemie und damit einhergehender eigener Betreuungsbedürftigkeit seiner Kinder seinen Arbeitsverpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch gegebenenfalls einen Verdienstausfall erleidet. Bisher hatte der Arbeitnehmer in solchen Fällen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Wie wird Kurzarbeitergeld beantragt und welche Fristen sind zu beachten?

Kurzarbeitergeld wird durch den Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung beantragt. Auch die Zahlungsabwicklung gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgt durch den Arbeitgeber. Der erhebliche Arbeitsausfall ist zunächst der zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen. Auf diese Anzeige ergeht ein Grundlagenbescheid der Agentur für Arbeit, mit welchem das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld festgestellt oder abgelehnt wird. Danach muss der eigentliche Antrag auf Kurzarbeitergeld für die betroffenen Arbeitnehmer innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten (beginnend mit dem Ablauf des Monats, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird) gestellt werden.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld und wie lange wird es gezahlt?

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Damit erhalten die betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich 60 % des durch die Kurzarbeit entgangenen pauschalierten Nettoentgelts des Monats, in dem der Arbeitsausfall erfolgt ist, bis zur Höhe der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt des Arbeitsnehmers, erhöht sich dieses auf 67 %. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, jedoch beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Das Kurzarbeitergeld wird höchstens für zwölf Monate gewährt, kann jedoch auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Wie kann ein Unternehmen Kurzarbeit einführen?

Die Einführung von Kurzarbeit ist als Vorstufe zwingend für die Beantragung von Kurzarbeitergeld. Die Anordnung von Kurzarbeit ist nicht vom allgemeinen Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 S. 1 Gewerbeordnung gedeckt, es bedarf daher einer speziellen Rechtsgrundlage. Hierbei kommen Kurzarbeitsklauseln in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und einzelvertragliche Vereinbarungen in Betracht.

Unter welchen Voraussetzungen wird Kurzarbeitergeld an Arbeitnehmer gezahlt?

Der Anspruch auf die Gewährung von Kurzarbeitergeld ergibt sich aus §§ 95 bis 99 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III), wenn die folgenden vier Voraussetzungen vorliegen: Es liegt ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vor, die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt und der Arbeitsausfall wurde angezeigt.

Welche Schutzmaßnahmen muss ich als Arbeitgeber treffen?

Der Arbeitgeber muss geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um seine Arbeitnehmer vor einer Infektion zu schützen und eine Ausbreitung im Betrieb zu verhindern. Hierzu gehören bspw. die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, die Aufklärung über Infektions- und Erkrankungsrisiken oder die Aufforderung zur Mitteilung über Reisen in Risikogebiete. Sollte es zu einer Infektion innerhalb der Belegschaft kommen, ist das Gesundheitsamt zu informieren, welches seinerseits berufliche Tätigkeitsverbote aussprechen oder eine Quarantäne verhängen kann.

Können Arbeitnehmer ohne Einschränkungen auf Dienstreise geschickt werden?

Seit dem 15.03.2020 rät das Auswärtige Amt von nicht notwendigen Reisen ins Ausland generell ab. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer jedoch auch während einer Pandemie verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zu erbringen und damit, soweit im Arbeitsvertrag vorgesehen, auf Verlangen des Arbeitgebers auch zu reisen. Dennoch wird der Arbeitgeber im Rahmen der nebenvertraglichen Fürsorgepflicht dazu angehalten sein, Dienstreisen derzeit möglichst auf ein Minimum zu reduzieren, um den Gesundheitszustand der Arbeitnehmer nicht zu gefährden. Die Anordnung von Dienstreisen in Länder, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, des Robert-Koch-Instituts oder der WHO gilt, ist unwirksam.

Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor einer Infektion nicht zur Arbeit erscheinen?

Arbeitnehmer müssen zur Arbeit erscheinen, solange keine realistische Ansteckungsgefahr im Betrieb durch infizierte Kollegen besteht. Bei Nichterscheinen von Arbeitnehmern kommen zunächst Abmahnungen, im Wiederholungsfall auch eine Kündigung in Betracht. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer seinen Lohn zu zahlen.

Kann der Arbeitgeber Homeoffice einseitig anordnen?

Grundsätzlich überschreitet die arbeitgeberseitige Anordnung, vom Büroarbeitsplatz im Betrieb ins Homeoffice zu wechseln, das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 S. 1 GewO. Die nebenvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet jedoch, dass Schutzmaßnahmen zugunsten des Arbeitnehmers ergriffen werden, gerade auch in Fällen, in denen bereits Krankheitsfälle im Kollegenkreis vorgekommen sind. Unter diese Schutznahmen könnte wohl auch ein zwangsangeordnetes Homeoffice fallen. In jedem Fall kann der Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern noch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zum Homeoffice treffen oder eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat abschließen.

Erhält der Arbeitnehmer bei Corona-Erkrankung oder Quarantäne weiterhin Lohn?

Ist der Arbeitnehmer aufgrund des Corona-Virus arbeitsunfähig erkrankt, erhält er gem. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für maximal sechs Wochen, sofern arbeits- oder tarifvertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen. Dies ist jedoch nach herrschender Meinung anders zu beurteilen, wenn nach § 31 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein berufliches Tätigkeitsverbot angeordnet worden ist, denn dann erhält der Arbeitgeber bereits eine staatliche Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG. Die Entgeltfortzahlung nach dem EFZG ist dann verdrängt.

Sonstige rechtliche Fragestellungen

Welche Auswirkungen ergeben sich durch die geänderte Gesetzeslage für Hauptversammlungen auf Gesellschafterversammlungen?

Der Gesetzgeber hat aufgrund des zahlenmäßig regelmäßig kleineren Anteilseignerkreises für die im Jahr 2020 stattfindenden Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse lediglich geregelt, dass Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können. Normalerweise ist hierfür Einstimmigkeit erforderlich.

Kann der Vorstand einen Abschlag auf den Bilanzgewinn an die Aktionäre zahlen?

Der Vorstand kann unter Zustimmung des Aufsichtsrats abweichend von bestehenden gesetzlichen Regelungen auch ohne Ermächtigung durch die Satzung einen Abschlag auf den Bilanzgewinn an die Aktionäre zahlen. Hierfür muss, wie nach bisheriger Rechtslage, ein vorläufiger Abschluss für das vergangene Jahr einen Jahresüberschuss ausweisen. Zudem darf der Abschlag 50 % des Betrags nicht übersteigen, der nach Abzug der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zuführung zu den Gewinnrücklagen verbleibt, und der Abschlag darf darüber hinaus die Hälfte des Bilanzgewinns des Vorjahrs nicht übersteigen.

Kann die Hauptversammlung auch ohne physische Präsenz der Aktionäre abgehalten werden?

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die gesamte Hauptversammlung muss in Bild und Ton übertragen werden, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre muss über elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung möglich sein und den Aktionären muss eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt werden.

Gibt es auch für SE Erleichterungen in Bezug auf die Durchführung von Hauptversammlungen?

Eine der Regelung für die AG und KGaA entsprechende Erleichterung konnte der deutsche Gesetzgeber für die SE mangels Gesetzgebungskompetenz nicht festlegen. Grundsätzlich bleibt die SE daher verpflichtet, die ordentliche Hauptversammlung in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres durchzuführen (Art. 54 Abs. 1 S. 1 SE-VO). Dem Vernehmen nach soll für die SE eine entsprechende Regelung zur Verschiebung des Zeitpunkts der Hauptversammlung europarechtlich getroffen werden (stand: 15.04.2020).

Ergeben sich durch die Corona-Krise Auswirkungen auf den Zeitpunkt von Hauptversammlungen?

Durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ kann der Vorstand einer AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, dass die Hauptversammlung nicht in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs, sondern innerhalb des Geschäftsjahrs stattfindet. Unbeschadet der gesetzlichen Verlängerung des Zeitpunkts der Hauptversammlung muss der Vorstand unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats die Hauptversammlung u.a. zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns einberufen.

Welche Folgen hat die Corona-Krise in Bezug auf die Fristen zur Einberufung einer Hauptversammlung?

Durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ wurden die Fristen zur Einberufung der Hauptversammlung durch den Vorstand verkürzt. Die Frist zur Einberufung der Hauptversammlung muss nun mindestens 21 Tage betragen. Diese Mindestfrist verlängert sich nicht um die Anmeldefrist. Die Anmeldefrist von sechs Tagen (Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft) bleibt unverändert, sofern die Satzung keine kürzere Frist vorsieht.

Wie könnte eine Earn-out-Klausel im Rahmen der Corona-Pandemie ausgelegt werden?

Das Ziel einer Auslegung von Verträgen ist, dem Parteiwillen zur Geltung zu verhelfen, sodass selbst Verträge mit (augenscheinlich) eindeutigem Inhalt auslegungs- oder ergänzungsbedürftig sein können. Wenn man die Corona-Krise als planwidrige Lücke im Vertrag ansehen kann, könnte der Vertrag unter Berücksichtigung von auch außerhalb des Vertrags liegenden Begleitumständen unter Wahrung der Interessenlage der Parteien (ergänzend) ausgelegt werden. So könnte z.B. der Referenzzeitraum, innerhalb dessen das Ergebnis oder der Milestone in 2020 hätte erreicht werden sollen, um einen angemessenen Zeitraum verlängert werden.

Hat die Corona-Krise Auswirkungen auf bereits vor der Krise abgeschlossene Earn-out-Klauseln?

Vor der Corona-Krise abgeschlossene Earn-out-Klauseln sind darauf zu prüfen, ob die Folgewirkung des durch die Pandemie ausgelösten Umsatz- und Ergebniseinbruchs, also der Wegfall oder die Minderung von variablen Entgeltansprüchen, bereits im ursprünglichen Vertrag oder durch ggf. ergänzende Vertragsauslegung zu berücksichtigen ist. Dies ist einzelfallabhängig zu beurteilen.

Was ist der Vorteil von Earn-out-Klauseln in Krisenzeiten?

Earn-out-Klauseln hatten schon bei der letzten Finanzmarktkrise besondere Bedeutung. Insbesondere bei Unternehmenskäufen unter der Beteiligung sanierungsbedürftiger, restrukturierungsbedürftiger oder insolventer Zielunternehmen oder Verkäufer wurde als Ausgleich divergierender Erwartungen im Hinblick auf künftige Ertragsaussichten des Zielunternehmens die Vereinbarung einer Earn-out-Klausel als Lösung unterschiedlicher Kaufpreisvorstellungen gesehen.

Welche Vertragsverhältnisse werden von der Neuregelung im Mietrecht erfasst?

Die Neuregelung betrifft sämtliche Arten von Miet- und Pachtverhältnissen, unabhängig davon, ob es sich um solche über Wohnräume, gewerblich oder freiberuflich genutzte Räume oder Flächen handelt. Es findet auch keine Differenzierung in Bezug auf die Mieter bzw. Pächter statt. Erfasst sind gleichermaßen Miet- und Pachtverhältnisse mit Einzelpersonen, mittelständischen Unternehmen und Großunternehmen.

Wann muss der Mieter seine „Corona-bedingten“ Mietschulden begleichen?

Die Pflicht des Mieters, seine Miete pünktlich zu zahlen, wird durch die gesetzliche Neuregelung zur Einschränkung des Kündigungsrechts nicht berührt, sie bleibt unverändert bestehen. Auch in der Zeit vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 werden die Mietzinsansprüche zum vereinbarten Termin fällig. Zahlt der Mieter nicht, gerät er in Verzug und schuldet Verzugszinsen; der gesetzliche Verzugszins beträgt derzeit 4,12 %, wenn mindestens ein Verbraucher beteiligt ist, ansonsten 8,12 %. Der Vermieter kann die Mietrückstände auch aus diesem Zeitraum zudem weiterhin einklagen. Ausgesetzt ist nur das Kündigungsrecht des Vermieters. Bis zum 30.06.2022 müssen die Mietzinsrückstände aus der Zeit vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 ausgeglichen sein. Ansonsten kann der Vermieter hierauf (wieder) eine Kündigung stützen.

Kennt das deutsche Zivilrecht neben den Regelungen zur Unmöglichkeit weitere Regelungen, die ein Unternehmen von seiner Lieferpflicht befreien können?

Auch die Regelung zur Störung der Geschäftsgrundlage kann im Fall von Leistungshindernissen infolge der Corona-Pandemie zur Anwendung kommen. Hierbei kommt eine Vertragsanpassung oder –aufhebung in Betracht, wenn einer Vertragspartei ein unverändertes Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, weil unvorhersehbare Umstände außerhalb des Risiko- und Einflussbereichs der Parteien zu einem krassen Missverhältnis der gegenseitigen Leistungspflichten führen.

Wie wirkt sich die Einschränkung des Kündigungsrechts der Vermieter bei „Corona-bedingten“ Mietschulden aus?

Die Neuregelung beschränkt das gesetzliche Recht des Vermieters, ein Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Mieter mit zwei Monatsmieten in Rückstand ist. Durch die Modifikation des Gesetzes gilt, dass Mietschulden aus der Zeit vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 bei der Berechnung der kündigungsrelevanten Schwelle außer Acht gelassen werden. Diese Mietschulden berechtigen damit nicht zur Kündigung durch einen Vermieter. Die neue Regelung greift allerdings nur, wenn die Nichtzahlung der Miete auf den Auswirkungen der Covid 19-Pandemie beruht und der Mieter diesen Zusammenhang glaubhaft macht.

Welche rechtlichen Konsequenzen resultieren aus Verträgen mit Kunden und Lieferanten, wenn diese keine Höhere Gewalt- oder Selbstbelieferungsklauseln beinhalten und auch das UN-Kaufrecht nicht gilt?

In diesem Fall können die Regelungen zur Unmöglichkeit nach deutschem Zivilrecht greifen. Ist einer Vertragspartei die Erfüllung einer Leistungspflicht infolge der Corona-Pandemie unmöglich, ist die Partei von der betroffenen Leistungspflicht befreit, bei nur vorübergehender Unmöglichkeit beschränkt auf deren Dauer. Das Vertragsverhältnis wird in diesem Fall aber nicht ganz beendet. Auch hier muss jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden, ob tatsächlich eine Unmöglichkeit im Rechtssinne vorliegt. Insoweit ist etwa zu berücksichtigen, ob es dem Lieferanten, nötigenfalls auch unter Mithilfe Dritter, möglich wäre, die geschuldeten Waren beispielsweise aus alternativen Quellen zu beschaffen. Bestehen alternative Beschaffungsmöglichkeiten, schließt dies bis zur Grenze der Unzumutbarkeit das Vorliegen einer Unmöglichkeit im Rechtssinne aus.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn Verträge mit Kunden bzw. Lieferanten keine Höhere Gewalt- oder Selbstbelieferungsklauseln beinhalten?

Sind die vorgenannten vertraglichen Regelungen nicht im Vertrag mit dem Kunden bzw. Lieferanten vereinbart, ist insbesondere in internationalen Lieferbeziehungen das UN-Kaufrecht von Bedeutung. Dies gilt bei Verträgen nach deutschem Recht immer dann, wenn die Geltung des UN-Kaufrechts nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. In dessen Art. 79 CISG ist für den Fall der Nichterfüllung einer Lieferpflicht aufgrund höherer Gewalt geregelt, dass die Partei für die Dauer ihres Hinderungsgrunds von ihrer Leistungspflicht befreit ist, sie wegen der durch höhere Gewalt verhinderten Leistung keinen Schadenersatz zu leisten hat, jedoch die andere Partei innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem sie von dem Hinderungsgrund Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, über diesen und dessen Auswirkungen auf ihre Erfüllungsfähigkeit informieren muss. Art. 79 CISG allein sieht jedoch keine Möglichkeit zur endgültigen Lösung vom Vertrag durch Kündigung oder Rücktritt vor.

Wie kann man sich rechtlich absichern, wenn man nicht an seine Kunden liefern kann, weil man selbst nicht beliefert wird?

Kann ein Unternehmen eine Lieferpflicht nicht erfüllen, weil es selbst nicht beliefert wird, kann ein sogenannter Selbstbelieferungsvorbehalt im Vertrag mit dem Kunden helfen. In solchen Klauseln wird in unterschiedlichen Ausgestaltungen geregelt, dass ein Unternehmen von der eigenen Lieferpflicht befreit ist, wenn es seinerseits nicht beliefert wird.

Kann sich ein Lieferant bei Störungen der Lieferkette auf „höhere Gewalt“ berufen?

Sowohl auf der Warenausgangs- als auch der Wareneingangsseite richtet sich die rechtliche Beurteilung der Leistungsstörungen infolge des Corona-Virus vorrangig nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden bzw. Lieferanten. In diesem Zusammenhang sind insbesondere Höhere Gewalt-Klauseln (Force-Majeur-Klauseln) von Bedeutung. Ob die Covid-19-Pandemie höhere Gewalt im Sinne einer solchen Klausel ist, hängt zunächst davon ab, ob die Klausel die Fälle Höherer Gewalt abschließend regelt. Falls ja, ist zu prüfen, ob eine Virus-Pandemie erfasst ist, z.B. durch Erwähnung von Epidemien. Ist die Klausel nicht abschließend, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob Covid-19 als höhere Gewalt im Sinne der jeweiligen Klausel anzusehen ist. Da der Ausbruch des Covid-19-Virus in Deutschland seit dem 01.02.2020 als Epidemie eingestuft wird, ist es wahrscheinlich, dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

Übergreifende Fragestellungen

Welche Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich durch niedrige Unternehmenswerte in Bezug auf die Gesellschafterstruktur bei Personengesellschaften?

Bei Personengesellschaften besteht keine Möglichkeit eines Erwerbs eigener Anteile. In der Phase einer niedrigen Unternehmensbewertung kann ein günstiges Umfeld zur Aufnahme neuer Gesellschafter oder auch zum Gesellschafterwechsel vorliegen. Zwar haben die Gesellschafter bzw. die Gesellschaft selbst grundsätzlich ein Interesse daran, dass neue Gesellschafter vergleichsweise hohe Kaufpreise oder Einlagen erbringen. In einer schwierigen Unternehmensphase können jedoch die Vorteile der Aufnahme neuer Gesellschafter aufgrund des damit verbundenen Mittelzuflusses überwiegen, wenn die günstigen Einstiegskonditionen die Gewinnung neuer Gesellschafter erleichtern.

Welche Effekte können sich durch den Erwerb eigener Anteile in Krisenzeiten langfristig ergeben?

Bei der Wiederausgabe bzw. Verwendung der eigenen Anteile können (steuerfrei) positive Effekte aus einem steigenden Kurs bzw. steigenden Unternehmenswert im Sinne des Unternehmens genutzt werden. Für einen festgelegten Wert – sei es bei der Mitarbeiterentlohnung oder auch bei Unternehmenstransaktionen – müssen bei gestiegenen Kursen c.p. weniger Anteile investiert werden, um den vereinbarten Zielwert zu erreichen. Liegt der erzielte Veräußerungserlös über dem ursprünglichen Kaufpreis, wird der Differenzbetrag der Kapitalrücklage zugeführt. Dies hat eine Stärkung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zur Folge.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich in Bezug auf eigene Anteile durch gesunkene Unternehmenswerte?

In Zeiten eines niedrigen Aktienkurses bzw. eines geringen Unternehmenswerts kann eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile zu einem vergleichsweise günstigen Kaufpreis erwerben. Damit können Unternehmensanteile als mögliche Transaktionswährung im Rahmen von Unternehmenserwerben oder auch als Entlohnungskomponente für Mitarbeiter zu vergleichsweise günstigen „Einkaufskonditionen“ beschafft werden.

Wie sieht ein sinnvolles Mitarbeitermanagement in Zeiten des Corona-Virus aus?

Aktuell sollte ein besonderer Fokus von Unternehmen auf dem Personalbereich liegen. Um den Betrieb aufrecht zu erhalten, sollten die unbedingt notwendigen Mitarbeiter bestimmt sowie diejenigen innerbetrieblichen Abläufe identifiziert werden, die ständig überwacht bzw. nicht unterbrochen werden dürfen. Des Weiteren sollten Vertreterregelungen für kritische Positionen festgelegt und ggf. mehrere Mitarbeiter als mögliche Vertreter eingearbeitet bzw. vorübergehend interne Umbesetzungen diskutiert werden. Um die Ansteckungsgefahr zu reduzieren, sollten flexible Arbeitsplätze und Arbeitszeiten geschaffen werden, z.B. durch die Nutzung von Homeoffice und Arbeitszeitkonten.

Welche Besonderheiten sind in der gegenwärtigen Situation im Umgang mit Kunden zu beachten?

Ein zentraler Aspekt in der derzeitigen Situation ist ein aktives Kundenmanagement. Unternehmen sollten schnellstmöglich auf ihre Kunden zugehen und versuchen, gemeinsam Lösungen für die aktuelle Krisensituation zu finden. Hierzu können z.B. Anpassungen bei zunächst vereinbarten Auftragsgrößen, das Anbieten flexibler Liefertermine oder das Nachverhandeln bestehender Konditionen zählen.

Sollten Unternehmen während der Corona-Pandemie Kapazitäten herunterfahren?

Unternehmen sollten aktuell prüfen, ob und in welchem Umfang Kapazitäten heruntergefahren werden können, wenn z.B. Kunden ihre eigene Produktion für mehrere Wochen ruhen lassen. Möglicherweise ist es sinnvoll, durch die Einführung von Kurzarbeit Schichten zu reduzieren oder vorübergehend eine 2- bis 3-Tage-Woche einzuführen, um auf die ausbleibende Nachfrage zu reagieren. Das Ziel sollte ein kontrolliertes Herunterfahren von z.B. Teilen der Produktion und Verwaltung sein, während gleichzeitig aber eine bestmögliche Vorbereitung auf den Wiederanlauf der Produktion stattfindet.

Welche Maßnahmen können im Bereich des Supply Chain Management in Zeiten der Corona-Krise zur Anwendung kommen?

Im Rahmen einer Analyse der Supply Chain sollten Unternehmen hinterfragen, in welche Lieferketten das Unternehmen selbst und auch die eigenen Lieferanten national wie international eingebunden sind. Es sollte abgeschätzt werden, zu welchem Zeitpunkt das eigene Unternehmen von Lieferverzögerungen betroffen sein könnte. Darauf basierend sollte eine Einschätzung vorgenommen werden, wie lange auf ausbleibende oder sich verzögernde Rohstoffe und Produktionsmaterial ohne größere finanzielle Einbußen gewartet werden kann. Parallel sollte geprüft werden, ob alternative Verkehrsträger zum Einsatz kommen können und es sollten alternative Lieferquellen, ggf. in Europa statt in Asien, erschlossen werden.

Welche Maßnahmen eignen sich zur kurzfristigen Liquiditätssicherung?

Maßnahmen zur Optimierung und Sicherung der kurzfristig erforderlichen Liquidität können in Maßnahmen zur Sicherung noch vorhandener Liquidität und Maßnahmen zum (schnelleren) Erhalt zusätzlicher Liquidität unterteilt werden. Zur Sicherung noch vorhandener Liquidität eignen sich bspw. Verhandlungen mit den finanzierenden Banken bezüglich einer möglichen Tilgungsaussetzung, die Durchführung von Kostensenkungsprogrammen sowie die zeitliche Verschiebung nicht zwingend betriebsnotwendiger Investitionen. Zum (schnelleren) Erhalt zusätzlicher Liquidität können z.B. staatliche Soforthilfen beantragt oder der Einsatz von Factoring geprüft werden.

Welche Maßnahmen zur Risikosteuerung können während der Corona-Pandemie zur Anwendung kommen?

In der aktuellen Situation ist es für Unternehmen von besonderer Bedeutung, die Mitarbeiter und Stakeholder zu schützen und den langfristigen Betrieb des Unternehmens sicherzustellen. Mögliche Maßnahmen zur Risikosteuerung in diesem Zusammenhang sind bspw. das Betreiben eines aktiven Austauschs mit anderen Unternehmen zu getroffenen Maßnahmen, die regelmäßige Information der Mitarbeiter und Kunden, die Definition der wichtigsten Prozesse und Sicherstellung der Notfallkonzepte sowie die Einstellung von nicht dringend benötigten Arbeitsprozessen zur Ressourcenschonung und Risikovermeidung.

Wie sind Risiken, die aus der Corona-Pandemie erwachsen, zu kommunizieren?

Bei der Kommunikation von Risiken sind die Kommunikationswege, der Empfänger der Information und die Art und Weise der Kommunikation von Bedeutung. Geeignet sind kurze und zugleich schnelle und direkte Kommunikationswege zur Geschäftsführung, den Mitarbeitern, Kunden, Stakeholdern und anderen Unternehmen. Des Weiteren bietet es sich an, eine Task Force aufzustellen und tägliche Abstimmungsrunden z.B. per Videokonferenz einzurichten, um kontinuierlich wichtige Informationen austauschen und schnelle Entscheidungen treffen zu können.

Wie können Risiken im Rahmen des Corona-Virus bewertet werden?

Wirtschaftliche Risiken durch die Auswirkungen des Corona-Virus, bspw. durch eine geringere Nachfrage oder ein geringeres Angebot, müssen bestmöglich quantifiziert werden. Zudem können Stress-Tests sowie Worst-Case-Szenarien geprüft, angepasst und kommuniziert werden. Im Rahmen einer qualitativen Bewertung von Risiken können z.B. einfache Skalenabfragen angewandt werden. Aufgrund der sehr dynamischen Entwicklung der Corona-Pandemie muss die Risikobewertung stets überwacht und bei Bedarf angepasst werden.

Wie können Risiken für ein Unternehmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie identifiziert werden?

In Bezug auf die Identifikation von Risiken und die Generierung von Informationen kann auf medizinische und fachliche Informationen zur aktuellen Lage sowie auf behördliche Anordnungen zurückgegriffen werden. Des Weiteren können unternehmens- und länderspezifische Informationen genutzt sowie unternehmenseigene Informationen herangezogen werden. Nach der Sammlung aller relevanten Informationen sollten die Ergebnisse konsolidiert, individuell gewürdigt und aufbereitet und daraus konkrete Risiken für das eigene Unternehmen abgeleitet werden.

Hat ein zum Anhang des testierten Jahresabschlusses einer AG abweichender Gewinnverwendungsvorschlag Einfluss auf den Bestätigungsvermerk des Jahresabschlusses?

Der dem Aufsichtsrat vorzulegende Gewinnverwendungsvorschlag unterliegt nicht der Prüfung durch den Abschlussprüfer. Aus diesem Grund hat ein gegebenenfalls zum Anhang des testierten Jahresabschlusses abweichender Vorschlag, der vom Vorstand dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorgelegt wird, keinen Einfluss auf den Bestätigungsvermerk des Jahresabschlusses.

Kann der testierte Gewinnverwendungsvorschlag einer AG aufgrund der Auswirkungen der Corona-Virus nachträglich noch geändert werden?

Der Vorstand einer AG ist grundsätzlich nicht an einen im Anhang des Jahresabschlusses formulierten Gewinnverwendungsvorschlag gebunden. Vielmehr kann er diesen, sofern er dies nach geänderten Rahmenbedingungen für angemessen hält, in abgeänderter Form dem Aufsichtsrat unterbreiten oder – sofern der ursprüngliche Gewinnverwendungsvorschlag bereits dem Aufsichtsrat vorgelegt wurde – in Absprache mit dem Aufsichtsrat modifizieren. Wenn der finale an die Hauptversammlung gerichtete Gewinnverwendungsvorschlag inhaltlich von dem im Anhang enthaltenen Vorschlag abweicht, so sind die Gründe hierfür im schriftlichen Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung darzustellen.