Ergeben sich negative Auswirkungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse, wenn die externe Rotation des Abschlussprüfers nicht rechtzeitig umgesetzt werden kann?
Im Zusammenhang mit Prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) kann der Fall eintreten, dass die nach der EU-Abschlussprüferverordnung notwendige externe Rotation des Abschlussprüfers aufgrund einer Corona-bedingten zeitlichen Verschiebung der Hauptversammlung, auf der der neue Prüfer gewählt werden soll, nicht rechtzeitig umgesetzt werden kann. Das IDW ist (wie das CEAOB) der Ansicht, dass hierbei in Anbetracht der besonderen Umstände auf den Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahrs und nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung des Abschlussprüfers abgestellt werden kann, um negative Auswirkungen zu vermeiden.
Hat die Corona-Krise Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk?
Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk ergeben sich bei wesentlichen falschen Angaben im Abschluss bzw. im Lagebericht. Dies kann bei Prüfungen von Jahresabschlüssen zum 31.12.2019 bspw. dann der Fall sein, wenn entscheidungsrelevante Angaben im Nachtragsbericht unterlassen werden oder wenn die Entwicklungen infolge der Corona-Krise im Risiko- und Prognosebericht nicht oder nicht angemessen dargestellt werden. Zudem ist im Einzelfall zu würdigen, ob sich aus Beschränkungen bei der Prüfungsdurchführung ein Prüfungshemmnis ergeben kann, was den Bestätigungsvermerk beeinflusst.
Was ist beim elektronischen Datenaustausch zwischen Abschlussprüfer und Mandant zu beachten?
Eine Konsequenz der aufgrund der Corona-Pandemie vermehrt außerhalb der Räumlichkeiten des Mandanten stattfindenden Prüfungen ist die erhöhte Übermittlung von elektronischen Informationen und eine vermehrte Verwendung elektronischer Prüfungsnachweise. Dieser Informationsaustausch geschieht bei größeren Datenmengen idealerweise über einen virtuellen, passwortgeschützten Datenraum, der die allgemeinen Vorgaben an die Vertraulichkeit und den Datenschutz einhält.
Wie kann eine Inventurbeobachtung durch den Abschlussprüfer trotz Zugangsbeschränkungen durchgeführt werden?
Wenn bspw. der Zugang zu einem Lager gesperrt ist, müssen alternative Prüfungshandlungen durch den Abschlussprüfer durchgeführt werden. In Frage kommt z.B. die Verwendung von unterjährig erfolgten Zählungen, späteren Kontrollzählungen oder von Nachweisen späterer Verkäufe. Darüber hinaus ist grundsätzlich auch die Echtzeit-Bildübertragung über ein Smartphone oder einen Tablet-PC eine alternative Möglichkeit zu einer physischen Inaugenscheinnahme. Denkbar ist zudem der Einsatz von Drohnen, um Lagerorte im Freien mit vorhandenen Zeichnungen abgleichen oder Fertigstellungsgrade von Sachanlageinvestitionen beurteilen zu können.
Durch welche unternehmensexternen Entwicklungen kann die Werthaltigkeit latenter Steuern beeinflusst werden?
Aktuell sind dauerhafte oder temporäre Senkungen der Ertragsteuersätze oder die Schaffung zusätzlicher Verlustnutzungsmöglichkeiten durch eine erweiterte Möglichkeit des Verlustrücktrags Gegenstand der politischen Diskussion. Eine Erweiterung der Verlustrücktragsmöglichkeiten hat zwar die Auflösung der für den entsprechenden Betrag aktivierten latenten Steuern zur Folge, führt aber dazu, dass diese durch die Aktivierung eines Erstattungsanspruchs effektiver Steuern ersetzt werden. Reduzierte Steuersätze hingegen bewirken beim Vorhandensein von Verlustvorträgen eine Reduzierung des künftigen Steuerminderungspotenzials und können somit Wertberichtigungen der latenten Steuern nach sich ziehen.
Welche unternehmensinternen Faktoren können Einfluss auf die Werthaltigkeit latenter Steuern haben?
Unterschiedliche Maßnahmen zur Krisenbewältigung können Auswirkungen auf das Vorhandensein eines positiven zu versteuernden Einkommens in späteren Perioden und demnach auf die Werthaltigkeit latenter Steuern haben. Sofern das Unternehmen als Reaktion auf eine aktuelle Krisensituation Umstrukturierungsmaßnahmen plant und umsetzt, die entweder mit einem Wegfall oder zumindest einer Reduzierung des zu versteuernden Einkommens einhergehen oder dazu führen, dass vorhandene Verlustvorträge wegfallen, kann dies notwendige Wertberichtigungen bei den aktivierten latenten Steuern nach sich ziehen.
Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf latente Steuern?
Soweit durch die Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Krise künftige steuerliche Einkommen entfallen oder reduziert werden und aufgrund dessen in der Vergangenheit aktivierte latente Steuern nicht mehr realisiert werden können, müssen entsprechende Wertberichtigungen dieser aktivierten latenten Steuern erfasst werden. Die ertragswirksame Auflösung latenter Steuern belastet das Ergebnis zusätzlich und kann so eine ggf. bestehende Krisensituation weiter verschärfen.
Wann kann im Zusammenhang mit Unternehmensbewertungen von einer Erholung der wirtschaftlichen Situation ausgegangen werden?
Der FAUB des IDW zeichnet hinsichtlich der Dauer der Corona-Krise bzw. der anschließenden wirtschaftlichen Erholung drei mögliche Szenarien, nämlich eine zeitnahe Erholung (V-förmiger Verlauf), eine verzögerte Erholung (U-förmiger Verlauf) und eine Insolvenz (L-förmiger Verlauf). Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Szenarien nimmt der FAUB keine Prognose vor. Eine Orientierung bietet der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (sog. „Wirtschaftsweise“), der ebenfalls einen V- sowie einen U-förmigen Verlauf aufzeigt. Der Sachverständigenrat geht im wahrscheinlichsten Szenario (V-förmiger Verlauf) davon aus, dass sich die aktuelle Lage bereits im Sommer 2020 normalisiert. Sogar im pessimistischen Szenario (U-förmiger Verlauf) geht der Sachverständigenrat davon aus, dass nach einem negativen Wirtschaftswachstum in 2020 bereits in 2021 eine (langsame) Erholung einsetzen dürfte.
Von welcher Dauer und welchem Ausmaß der Corona-Pandemie ist im Rahmen der Planung bei Un-ternehmensbewertungen auszugehen?
Der FAUB des IDW geht davon aus, dass der Verlauf der Corona-Pandemie hinsichtlich der weiteren Entwicklung dem Verlauf vorangegangener Pandemien ähneln wird. Insofern könne sich das Ausmaß der Corona-Krise bei langfristig orientierten Zukunftserfolgswertverfahren relativeren. Da die Folgen der Corona-Krise für jedes Unternehmen in Abhängigkeit der Branche respektive des Geschäftsmodells individuell sein dürften, kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass nach der Krise langfristig für alle Unternehmen gleichermaßen eine Erholung eintritt. Bezüglich des konkreten Einzelfalls ist regelmäßig eine tiefergehende (unternehmensspezifische) Analyse der kurz- bis mittelfristigen sowie der langfristigen Folgen vorzunehmen.
Welche Regelungen gelten derzeit bezüglich Verbraucherdarlehensverträgen?
Ansprüche von Darlehensgebern auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen aus vor dem 15.03.2020 geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen, die zwischen dem 01.04.2020 und zunächst dem 30.06.2020 fällig werden, können für maximal drei Monate gestundet werden, wofür vom Schuldner auf der Corona-Krise basierende Einnahmenausfälle und die ohne entsprechende Stundung eingetretene Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts nachzuweisen sind. Der Schuldner kommt nicht in Verzug. Zudem wird der Darlehensvertrag um den Zeitraum der Stundung verlängert, sodass die Fälligkeit von Forderungen nach Ablauf der Stundung ebenfalls um diesen Zeitraum verschoben wird.
Welche Besonderheiten gelten aktuell im Hinblick auf Dauerschuldverhältnisse?
Verbrauchern und Kleinstunternehmern steht in Bezug auf Ansprüche aus vor dem 08.03.2020 geschlossenen Dauerschuldverhältnissen, mit Ausnahme von Miet-, Pacht-, Darlehens- und Arbeitsverträgen, rückwirkend zum 01.04.2020 zunächst bis zum 30.06.2020 ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn die Dauerschuldverhältnisse zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge dienen. Die Vorschrift zum Leistungsverweigerungsrecht gilt bis zum 30.09.2022, danach gerät der Schuldner mit ggf. noch ausstehenden Zahlungen aus dem o.g. Zeitraum in Verzug.
Wie ist Kurzarbeitergeld bilanziell zu erfassen?
Bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld ist das Unternehmen für die Zahlungsabwicklung zuständig. Der Arbeitgeber tritt demnach in Vorleistung und erhält eine Erstattung der ausgezahlten Beträge von der Agentur für Arbeit. In Höhe der Erstattung ist eine Forderung gegenüber der Agentur für Arbeit zu bilanzieren, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und der Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergelds bis zur Aufstellung der Bilanz gestellt ist oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei Monaten gestellt wird. Da es sich beim Kurzarbeitergeld um einen durchlaufenden Posten handelt, soll nach Ansicht des IDW die Gewinn- und Verlustrechnung des betroffenen Unternehmens nicht berührt werden, sodass im Ergebnis eine Saldierung mit den Auszahlungen an die Arbeitnehmer erfolgt. In der Praxis dürfte regelmäßig eine Kürzung des Personalaufwands oder eine Erfassung der Erstattungen in den sonstigen (betrieblichen) Erträgen aber auch vertretbar sein.
Müssen Unternehmen, die keinen Anhang und Lagebericht erstellen, Angaben zur Corona-Krise machen?
Unternehmen, die keinen Anhang oder Lagebericht erstellen müssen, sind nicht verpflichtet, Angaben zur Corona-Krise zu machen. Dies gilt auch dann, wenn sie von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sind. Nur bei bedeutsamen Zweifeln an der Fähigkeit zur Unternehmensfortführung sind Angaben unter der Bilanz erforderlich.
Wie wirkt sich der aktuelle Basiszinssatz auf die Bestimmung der Eigenkapitalkosten aus?
Zum 01.04.2020 betragen die standardisierten Eigenkapitalkosten vor persönlichen Steuern bei Ansatz der Mittelwertempfehlung des IDW bei einem Beta-Faktor von 1,0 und einem Basiszinssatz von gerundet 0,10 % somit 7,10 %. Dies entspricht einem Faktor von 14,08.
Gibt es aktuelle Empfehlungen des FAUB zum Umgang mit der Corona-Krise im Rahmen von Unternehmensbewertungen?
Mit Datum vom 25.03.2020 hat der FAUB des IDW (Fachausschuss Unternehmensbewertung) aus gegebenem Anlass einen neuen fachlichen Hinweis mit Blick auf die Auswirkungen der Corona-Krise auf Unternehmensbewertungen veröffentlicht. Bezüglich der Kapitalkosten weist der FAUB darauf hin, dass sich diese auch in Krisenzeiten an langfristigen Analysen von Renditen orientieren und die aktuellen Ereignisse nicht als langfristiger Stimmungsindikator einzuordnen sind. Im Ergebnis sieht der FAUB keinen Anlass, die bisherige Methodik zur Ableitung der Kapitalkosten anzupassen. Im Ergebnis ist damit auch in Zeiten der Corona-Krise der Basiszinssatz basierend auf einer dreimonatigen Durchschnittsbetrachtung laufzeitabhängiger Effektivverzinsungen von Nullkuponanleihen nach der sogenannten Svensson-Methode abzuleiten.
Wie wirkt sich die Corona-Pandemie auf die Entwicklung des Basiszinssatzes nach IDW S 1 aus?
Nach der steigenden Tendenz zu Beginn des Jahres 2020 geht die zunehmende Ausbreitung des Corona-Virus auch an der Entwicklung des Basiszinssatzes nach IDW S 1 nicht spurlos vorüber. Dieser zeigt zum 01.04.2020 eine rückläufige Tendenz und fällt auf gerundet 0,10 %. Es bleibt abzuwarten, wie sehr sich die aktuellen Verwerfungen an den Kapitalmärkten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auf das nachhaltige Basiszinsniveau auswirken werden. Es ist daher offen, ob der Basiszinssatz ggf. im kommenden Monat wieder ein Niveau von 0,00 % erreichen wird.
Welche Auswirkungen ergeben sich im Zusammenhang mit Financial Covenants für Abschlüsse nach dem 31.12.2019?
Sofern infolge der Corona-Krise etwaige Financial Covenants nicht eingehalten werden können, sind mögliche Auswirkungen hieraus zu beachten. Zwar wird die Bewertung einer Verbindlichkeit zum Erfüllungsbetrag regelmäßig hierdurch nicht tangiert, allerdings kann eine vorzeitige Fälligstellung Auswirkungen auf die nach §§ 268 Abs. 5 Satz 1, 285 Nr. 1 Buchst. a) HGB anzugebenden Restlaufzeiten haben. Zudem sind etwaige Vertragsstrafen gegebenenfalls bilanziell zu berücksichtigen. Sofern ein Covenants-Bruch dazu führt, dass Verbindlichkeiten vorzeitig zurückgezahlt werden müssen, sind zudem potenzielle Auswirkungen auf die Annahme der Unternehmensfortführung zu prüfen.
Was ist im Zusammenhang mit der Bildung von Rückstellungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss für Stichtage nach dem 31.12.2019 zu beachten?
Aufgrund der sich abzeichnenden wirtschaftlichen Eintrübung ist zu prüfen, ob Drohverlustrückstellungen für schwebende Absatz- oder Beschaffungsgeschäfte zu bilden sind. Dies ist der Fall, sofern die Ausgeglichenheitsvermutung für zweiseitige Geschäfte nicht mehr gegeben ist. Eine Drohverlustrückstellung ist zu bilden, wenn die Leistungspflicht den Gegenleistungsanspruch übersteigt. Sofern das Unternehmen infolge der Corona-Krise umfangreiche Sanierungs-, Restrukturierungs- und/oder Personalmaßnahmen eingeleitet hat, sind diese Maßnahmen nach den allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen bilanziell zu erfassen, soweit die Voraussetzungen für den Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung vorliegen.
Wie wirkt sich die Krise auf die Bilanzierung von Forderungen nach HGB für Jahresabschlüsse nach dem 31.12.2019 aus?
Aufgrund des sich abzeichnenden allgemeinen wirtschaftlichen Abschwungs ist einerseits substanziell zu prüfen, ob einzelne Forderungen auf den beizulegenden Wert abgeschrieben werden müssen. Andererseits könnte für den nicht einzelwertberichtigten Teil des Forderungsbestands eine krisenbedingte Anpassung der Pauschalwertberichtigung erforderlich sein.
Welche Besonderheiten ergeben sich für die Bilanzierung von Beteiligungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss für Stichtage nach dem 31.12.2019?
Für Beteiligungen ist eine Überprüfung der Werthaltigkeit des Beteiligungsansatzes nach § 253 HGB in Verbindung mit IDW RS HFA 10 dann erforderlich, wenn das Beteiligungsunternehmen unter der Corona-Krise leidet. In diesem Zusammenhang sind die Planungsrechnungen und Erwartungen an die Zukunft ebenso anzupassen wie weitere bewertungsrelevante Parameter. Regelmäßig sind daher Bewertungen unter Berücksichtigung der Vorgaben nach IDW S 1 zu überprüfen.
Der Bilanzstichtag eines Unternehmens liegt nach dem 31.12.2019. Wie ist die Corona-Pandemie in diesem Fall im Jahresabschluss zu berücksichtigen?
Anders als für Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 können die aktuellen wirtschaftlichen Verwerfungen für Abschlüsse, deren Geschäftsjahr später endet, erhebliche materielle Bilanzierungsänderungen nach sich ziehen. Das IDW geht in seiner Stellungnahme vom 25.03.2020 davon aus, dass die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie vollumfänglich im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind, sofern der Bilanzstichtag am 31.03.2020 oder später liegt.
Führt die verspätete Aufstellung bzw. Offenlegung von Jahresabschlüssen und Lageberichten aufgrund der Corona-Pandemie zu Sanktionen?
Eine fehlende oder verspätete Aufstellung eines Jahresabschlusses ist im HGB nicht unmittelbar sanktionsbewehrt. Allerdings müssen der Jahresabschluss und Lagebericht innerhalb von zwölf Monaten, bei kapitalmarktorientierten Unternehmen innerhalb von vier Monaten, nach Ablauf des Geschäftsjahrs offengelegt werden. Sofern diese Offenlegungspflichten nicht erfüllt werden, ist die Offenlegung über die Festsetzung von Ordnungsgeldern zu erzwingen. Wenn die verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts auf durch das Corona-Virus ausgelöste und unvorhersehbare Folgen zurückzuführen ist, sollte nach Ansicht des IDW eine unverschuldete Behinderung vorliegen. Bei einer solchen unverschuldeten Behinderung ist auf entsprechenden Antrag beim Bundesamt für Justiz eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.
Welche Auswirkungen hat die Corona-Pandemie auf die Ansatz- und Bewertungsstetigkeit im Jahresabschluss 2019?
Für den Jahresabschluss gilt, dass die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Zeitablauf stetig fortgeführt werden sollen. Nur in Ausnahmefällen ist eine Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes zulässig, die dann an entsprechende Anhangberichtspflichten zur Herstellung der Vergleichbarkeit im Zeitablauf gebunden ist. Die Corona-Pandemie stellt nach Ansicht des IDW ein gravierendes exogenes Ereignis dar, das Anlass für eine Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes sein kann. So kann bspw. die bisherige Bildung stiller Reserven zugunsten deren Realisierung aufgegeben werden.
Hat die Corona-Pandemie Auswirkungen auf die Folgebewertung von Vorräten nach IFRS?
Nach IAS 2.10 sind in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vorräten alle Kosten des Erwerbs und der Herstellung sowie sonstige Kosten einzubeziehen, die angefallen sind, um die Vorräte an ihren derzeitigen Ort und in ihren derzeitigen Zustand zu versetzen. Die (Folge-)Bewertung von Vorräten erfolgt nach IAS 2.16(a) zum niedrigeren Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Nettoveräußerungswert. Aufgrund der Corona-Krise könnten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch den Nettoveräußerungswert unterschritten werden, sodass ein Abwertungsbedarf gegeben sein könnte.
Welche Folgen ergeben sich durch die Corona-Krise für die Bildung von Rückstellungen nach IFRS?
Sofern aufgrund der Corona-Krise mit einem Verkauf, einer Beendigung, einer Stilllegung von Standorten oder einer grundsätzlichen Umorganisation mit wesentlichen Auswirkungen auf den Charakter und Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit des Unternehmens gerechnet wird, darf eine Rückstellung für Restrukturierungkosten nur angesetzt werden, wenn die allgemeinen Ansatzkriterien für Rückstellungen nach IAS 37.14 erfüllt sind. Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Restrukturierungsmaßnahme ist erst dann begründet, wenn das Unternehmen einen detaillierten, formalen Restrukturierungsplan vorweisen kann und bei den Betroffenen eine gerechtfertigte Erwartung geweckt wurde, dass die Restrukturierungsmaßnahmen durch den Beginn der Umsetzung des Plans oder die Ankündigung seiner wesentlichen Bestandteile den Betroffenen gegenüber durchgeführt werden.
Ergeben sich durch die Corona-Krise Auswirkungen auf die Umsatzrealisierung nach IFRS 15?
Gemäß IFRS 15.9 darf eine Umsatzrealisierung erst dann erfolgen, wenn der Erhalt einer Gegenleistung wahrscheinlich ist. In diesem Zusammenhang sind sowohl die Absicht als auch die Fähigkeit des Kunden zur Zahlung zu berücksichtigen. Das gilt für Neuverträge ebenso wie für bestehende Verträge. Sofern ein Kunde aufgrund der Corona-Krise nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zu erbringen, muss eine Umsatzrealisierung unterbleiben. Zudem muss variablen Gegenleistungen, wie bspw. Preisnachlässen, Leistungsprämien, Strafzahlungen oder Rückgaberechten, nach IFRS 15.48 Rechnung getragen werden.
Sind die Auswirkungen der Corona-Pandemie bereits in IFRS-Abschlüssen zum 31.12.2019 zu berücksichtigen?
Hierbei ist die nach IAS 10.3(a) vorgenommene Unterteilung in Ereignisse, die weitere substanzielle Hinweise zu Gegebenheiten liefern, die bereits am Abschlussstichtag vorgelegen haben (adjusting events) und Ereignisse, die Gegebenheiten anzeigen, die nach dem Abschlussstichtag eingetreten sind (non-adjusting events) relevant. Das IDW weist darauf hin, dass das Corona-Virus zwar bereits im Dezember 2019, mithin vor dem Abschlussstichtag 31.12.2019, bekannt gewesen ist, dass die mit dem globalen Ausbruch einhergehenden wirtschaftlichen Konsequenzen jedoch erst ab Januar 2020 spürbar waren. Insofern sind die bilanziellen Folgen erst in Abschlüssen zu berücksichtigen, die nach dem 31.12.2019 enden. Dennoch ist in Fällen, in denen die nicht zu berücksichtigenden Ereignisse wesentlich sind, nach IAS 10.21(a) über die Art des Ereignisses zu berichten sowie zusätzlich nach IAS 10.21(b) eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen vorzunehmen. Ist eine Schätzung nicht möglich, ist dies im Anhang explizit anzugeben.
Gibt es in Bezug auf die Frage zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit weitere Angabepflichten in Anhang und Lagebericht, auch wenn der Abschluss unter Zugrundelegung der Going-Concern-Prämisse aufgestellt wurde?
Wird der Abschluss (noch) zulässigerweise unter Zugrundelegung der Going-Concern-Prämisse aufgestellt, sind im Anhang möglicherweise bestehende wesentliche Unsicherheiten im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten, die bedeutsame Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen können, zu berichten. Darüber hinaus ist hier auch der geplante Umgang mit diesen Risiken zu erläutern. Wird zusätzlich ein Lagebericht aufgestellt, müssen dort die bestandsgefährdenden Risiken thematisiert werden; im Anhang kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden.
Wie ist ein Abschluss aufzustellen, wenn aufgrund der Corona-Pandemie nicht mehr von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen werden kann?
Sollte aufgrund der Folgen der Corona-Pandemie nicht mehr von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen werden können, ist der Abschluss unter Abkehr von der Going-Concern-Annahme aufzustellen. In diesem Fall sind die Regelungen des IDW RS HFA 17 anzuwenden. Dies betrifft bspw. die Bewertung unter Liquidationsgesichtspunkten. Die Frage, ob die Aufstellung eines Abschlusses unter Zugrundelegung der Going-Concern-Prämisse vertretbar ist oder nicht, hat stets unternehmensindividuell unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu erfolgen.
Sind die Folgen der Corona-Pandemie als bestandsgefährdende Risiken einzustufen, die Auswirkungen auf die Going-Concern-Annahme haben?
Die Einschätzung der Folgen der Corona-Pandemie auf die Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit kann nur unternehmensindividuell erfolgen. Beispielhaft nennt das IDW den Fall, dass durch den Einbruch der wesentlichen Absatzmärkte oder infolge von Personal- oder Lieferengpässen von Zulieferern das Unternehmen die Produktionstätigkeit vorübergehend ausgesetzt hat, als ein mögliches bestandsgefährdendes Risiko in Folge der globalen Ausbreitung des Corona-Virus.
Welche Auswirkungen hat die Corona-Pandemie auf die Unternehmensbewertung?
Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie können noch nicht vollumfänglich abgesehen werden. Sie werden zudem stets unternehmens- und auch branchenindividuell zu beurteilen sein. Unternehmensbewertungen werden sicherlich davon beeinflusst sein, eine pauschale Aussage hierzu ist nicht möglich.
Muss ein Geschäfts- oder Firmenwert aufgrund der Auswirkungen der Ausbreitung der Corona-Pandemie abgeschrieben werden?
DRS 23.126 nennt als Anhaltspunkte, die für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung und damit einen Wertberichtigungsbedarf beim Geschäfts- oder Firmenwert sprechen, u.a. substanzielle Hinweise, dass die zu erwartende Ertrags- oder Kostenentwicklung des Tochterunternehmens schlechter ist oder sein wird als erwartet. Ebenfalls aufgeführt werden signifikante Veränderungen mit nachteiligen Folgen für das Unternehmen im technischen, marktbezogenen, ökonomischen, rechtlichen oder gesetzlichen Umfeld des Unternehmens, die eingetreten sind oder eintreten werden, sowie der Wegfall von (Teil-)Märkten, der den Absatz wesentlicher Erzeugnisse verringert. Die negativen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie können dazu führen, dass oben genannte Anhaltspunkte vorliegen und einem möglicherweise bestehenden Wertminderungsbedarf durch eine außerplanmäßige Abschreibung Rechnung zu tragen ist.
Wie ist bei der Equity-Bewertung vorzugehen, wenn aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus kein aktueller Jahresabschluss eines assoziierten Unternehmens vorliegt?
Sofern bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Konzernabschlusses noch kein aktueller Jahres- bzw. Konzernabschluss des assoziierten Unternehmens zur Verfügung gestellt werden kann, ist es im Ausnahmefall zulässig, die Equity-Bewertung ausgehend vom letzten verfügbaren, also dem im Vorjahr schon verwendeten, Jahres- bzw. Konzernabschluss vorzunehmen. Die Fortschreibung der Anteile an assoziierten Unternehmen umfasst dann die dem Mutterunternehmen bekannten Kapitalveränderungen wie Einlagen, Kapitalrückzahlungen oder im Geschäftsjahr vereinnahmte Ausschüttungen vom assoziierten Unternehmen sowie die planmäßige und ggf. außerplanmäßige Fortschreibung der im Equity-Wertansatz enthaltenen stillen Reserven und Lasten sowie Unterschiedsbeträge. Die Fortschreibung um das aktuelle Jahresergebnis des assoziierten Unternehmens wird dann ausgesetzt, bis die entsprechenden Informationen wieder verfügbar sind.
Welche Konsequenzen drohen, wenn die Reporting Packages für den Konzern von Tochtergesellschaften aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus nicht zur Verfügung gestellt werden?
In diesem Fall kommt die Anwendung des Konsolidierungswahlrechts nach § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB in Betracht, das in Anspruch genommen werden darf, wenn die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder unangemessene Verzögerungen erlangt werden können. Dies sieht das IDW im Einzelfall als erfüllt an, wenn die Reporting Packages für den Konzern aufgrund der Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung an das Mutterunternehmen geliefert werden können, bspw. wegen des Ausfalls von Personal im Rechnungswesen des jeweiligen Tochterunternehmens oder aufgrund eines „Lockdowns“ im Sitzland der Tochtergesellschaft.
Droht ein Ordnungsgeld, wenn ein Konzernabschluss aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus verspätet offengelegt wird?
Der Konzernabschluss und Konzernlagebericht müssen innerhalb von zwölf Monaten, bei kapitalmarktorientierten Unternehmen innerhalb von vier Monaten, nach Ablauf des Konzerngeschäftsjahrs offengelegt werden. Die Offenlegung ist notfalls über die Festsetzung von Ordnungsgeldern zu erzwingen. Bei einer unverschuldeten Behinderung hinsichtlich der Erfüllung der Offenlegungspflicht ist auf entsprechenden Antrag beim Bundesamt für Justiz eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Wenn die verspätete Offenlegung des Konzernabschlusses auf durch das Corona-Virus ausgelöste und unvorhersehbare Folgen zurückzuführen ist, sollte nach der Ansicht des IDW eine solche unverschuldete Behinderung vorliegen.
Muss über in Anspruch genommene Unterstützungsmaßnahmen berichtet werden?
Nach Auffassung des IDW sind bei der Beurteilung der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, der bei der Bewertung von Aktiv- und Passivposten erforderlichen Prognosen sowie bei Prognosen im Lagebericht konkretisierte und belastbare Aussagen der Bundesregierung bzw. der Landesregierungen zur Durchführung von Stützungsmaßnahmen und zur Gewährung von öffentlichen Unterstützungsleistungen bereits entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn hierfür zum Zeitpunkt der Erteilung des Bestätigungsvermerks noch erforderliche rechtliche Schritte ausstehen, aber deren Umsetzung erwartet werden kann. Die Berücksichtigung solcher Maßnahmen ist im Anhang bzw. Lagebericht zu erläutern.
Muss im Anhang des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zum 31.12.2019 über die Corona-Pandemie berichtet werden?
Im (Konzern-)Anhang des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zum 31.12.2019 ist über die Corona-Pandemie zu berichten, sofern ein „Vorgang von besonderer Bedeutung“ gem. § 285 Nr. 33 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB vorliegt. Trifft dies zu, sind im sog. Nachtragsbericht die Art und die finanziellen Auswirkungen des Vorgangs anzugeben. Zudem ist in dem Fall, dass eine wesentliche Unsicherheit an der Fortführung des Unternehmens besteht, hierüber im Nachtragsbericht zu berichten. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein solcher Vorgang vorliegt.
Welche Auswirkungen ergeben sich durch die Corona-Pandemie auf die Prognose- sowie die Risiko- und Chancenberichterstattung in (Konzern-)Lageberichten zum 31.12.2019?
Im Lagebericht sind auch solche Erkenntnisse und Ereignisse zu berücksichtigen, die zwischen der Aufstellung des Lageberichts und der Erteilung des Bestätigungsvermerks erlangt werden. Eine Berichtspflicht besteht immer dann, wenn die möglichen weiteren Entwicklungen zu negativen Abweichungen von Prognosen oder Zielen des Unternehmens führen können, es sich dabei um ein wesentliches Einzelrisiko handelt und andernfalls kein zutreffendes Bild von der Risikolage des Konzerns vermittelt wird. Insbesondere ist über bestandsgefährdende Risiken zu berichten. Sofern die aktuelle Pandemiesituation bereits zu einer geänderten Erwartung des Unternehmens zu prognostizierten Leistungsindikatoren geführt hat, ist dies entsprechend in den Prognosebericht aufzunehmen.
Ist die Corona-Pandemie in den (Konzern-)Lagebericht zum 31.12.2019 aufzunehmen?
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Auswirkungen des Corona-Virus bereits in den (Konzern-)Lagebericht, bspw. in den Risikobericht, für ein am 31.12.2019 endendes Geschäftsjahr aufzunehmen sind. Dies wäre u.a. dann notwendig, wenn die Risikolage durch das Weglassen entsprechender Erläuterungen unzutreffend dargestellt ist.
Muss die Corona-Pandemie im Jahresabschluss zum 31.12.2019 berücksichtigt werden?
Entscheidend für die bilanzielle Einbeziehung der Folgen des Corona-Virus nach dem Abschlussstichtag ist aus handelsrechtlicher Sicht, ob es sich um ein wertaufhellendes oder wertbegründendes Ereignis handelt. Ein wertbegründendes Ereignis liegt vor, wenn die Ursache eines bilanziellen Sachverhalts erst nach dem Abschlussstichtag aufgetreten ist. Wertbegründende Ereignisse sind erst in der Folgeperiode zu berücksichtigen. Ereignisse, deren Ursache bereits vor dem Abschlussstichtag angelegt war, die aber erst zwischen Abschlussstichtag und Aufstellungsdatum des Abschlusses bekannt geworden sind, werden als wertaufhellende Ereignisse bezeichnet. Das IDW hat die Folgen rund um das Corona-Virus als wertbegründendes Ereignis klassifiziert, wodurch sich keinerlei bilanzielle Folgen in Bilanz und GuV zum 31.12.2019 ergeben. Im (Konzern-)Anhang des handelsrechtlichen Abschlusses zum 31.12.2019 ist über das Corona-Virus jedoch entsprechend zu berichten, sofern ein „Vorgang von besonderer Bedeutung“ nach § 285 Nr. 33 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB vorliegt.
Welche Auswirkungen ergeben sich durch die Corona-Krise auf die Bewertung von Finanzinstrumenten im IFRS-Abschluss?
Bei einem Aufstellungs- und Bewertungsstichtag zum 31.12.2019 sind die durch die Corona-Krise hervorgerufenen Marktbewegungen für den Jahresabschluss ohne Relevanz. Bei einem künftigen, auch unterjährigen Stichtag oder für das nachfolgende Geschäftsjahr können sich allerdings jahresabschlussrelevante Auswirkungen ergeben. Im Rahmen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten in einem IFRS-Abschluss dürften die Auswirkungen insbesondere bei der marktorientierten Fair-Value-Bewertung und bei der Ermittlung der Wertminderungen zu spüren sein.
Wie sollte bei der Bilanzierung von Finanzinstrumenten mit den Auswirkungen der Corona-Krise umgegangen werden?
Die entsprechenden Verfahren sollten dahingehend geprüft werden, inwiefern diese die derzeitigen Marktentwicklungen angemessen abbilden. Zudem sind möglicherweise auftretende Vertragsmodifikationen sowie in Hedging-Beziehungen eingebundene geplante Transaktionen einzelfallspezifisch vor dem Hintergrund einer sich ändernden Bilanzierung zu untersuchen.
Hat die Corona-Pandemie auch Auswirkungen auf die Ermittlung der Kapitalkosten im Rahmen von Impairment Tests nach IFRS?
Neben der Prognose der Cashflows sind auch bezüglich der durchschnittlichen gewichteten Kapitalkosten (WACC) Analysen erforderlich, ob die zunehmenden Volatilitäten am Markt dazu führen, dass bspw. Betafaktoren zur Messung des systematischen Risikos einer Peer-Group stärker schwanken als noch vor wenigen Wochen. Zusätzlich sollten auch intensive Überlegungen zu möglichen Insolvenzrisiken, Länderrisiken und Währungsrisiken Eingang in die Bewertung finden. Es ist davon auszugehen, dass die Kapitalmärkte nachhaltig von der Corona-Krise geprägt sein werden.
Wie wirkt sich die Corona-Krise auf die Cashflows aus, die für Impairment Tests nach IFRS zu bestimmen sind?
Unternehmen müssen möglichst zeitnah abschätzen, inwiefern bestehende Cashflow-Prognosen anzupassen sind. In diesem Zusammenhang müssen u.a. umfassende Analysen der Lieferantenbeziehungen, der Kunden und nicht zuletzt der makroökonomischen Auswirkungen der Krise erfolgen. Basierend auf den aktuellen Einschnitten müssen für die Prognose auch die Folgewirkungen der Corona-Krise bestmöglich geschätzt werden.
Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf Impairment Tests nach IFRS?
Die Corona-Krise hat für bilanzierende Unternehmen weitreichende Auswirkungen auf die Rechnungslegung. Insbesondere für die am Kapitalmarkt nach IFRS bilanzierenden Unternehmen stellt sich daher die Frage nach dem Erfordernis einer zeitnahen Durchführung eines Impairment Tests nach IAS 36. Die entsprechenden Voraussetzungen für einen solchen unterjährigen Wertminderungstest dürften aktuell in den meisten Fällen zu bejahen sein. Nach IAS 34.28 haben Unternehmen auch bei Quartals- und Halbjahresabschlüssen einzuschätzen, ob ein „triggering event“ dafür vorliegt, dass ein Vermögenswert wertgemindert sein könnte. Damit besteht für zahlreiche Unternehmen bereits jetzt und nicht erst mit Ablauf des Geschäftsjahrs Handlungsbedarf.