Wie werden steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise nach § 3 Nummer 11a EStG steuerlich behandelt? Was gibt es zu beachten?
Aus der umfangreichen FAQ-Liste des Bundesfinanzministeriums lassen sich die folgenden Handlungsempfehlungen rund um den Corona-Bonus ableiten. Diese sollten beachtet werden, um die Steuerfreiheit des Corona-Bonus sicherzustellen.
Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung des Corona-Bonus:
- Die Beihilfen und Unterstützungen müssen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (§ 8 Abs. 4 EStG). Dies sollte klar dokumentiert und zum Ausdruck kommen.
- Es können nur in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 Zahlungen als Beihilfe und Unterstützung aufgrund der Corona-Krise geleistet werden.
- Leistungen des Arbeitgebers, die aber auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor dem 01.03.2020 getroffen wurden, können nicht als steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen i.S.d. § 3 Nr. 11a EStG gewährt werden (keine Umwandlung oder Umqualifizierung möglich!).
- Corona-Hilfen sind bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 1.500 (steuerlicher Freibetrag); darüber hinaus gehende Sonderzahlungen sind steuer- und beitragspflichtig.
- Aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder anderen Vereinbarungen bzw. Erklärungen muss erkennbar sein, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.
- Die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 11a des EStG müssen eingehalten werden.
Spezifische Fragen zur Gewährung des Corona-Bonus:
- Kann für jedes Jahr ein steuerfreier Betrag von EUR 1.500, insgesamt also EUR 4.500 steuerfrei gewährt werden?
- Nein, durch die Fristverlängerung in § 3 Nr. 11a EStG wurde nur der Zeitraum für die Gewährung des Betrages gestreckt. Der Steuerfreibetrag begrenzt sich unverändert auf insgesamt EUR 1.500.
- Können steuerfreie Corona-Beihilfen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in tarifvertraglichen Vereinbarungen geregelt werden?
- Solange die Steuerfreiheit auf insgesamt EUR 1.500 begrenzt wird, können Corona-Beihilfen auch in einem Tarifvertrag festgelegt werden.
- Können Beträge auch dann steuerfrei gezahlt werden, wenn seit dem 01.03.2020 Kurzarbeitergeld gezahlt wurde und die Leistung nicht als „Aufstockung“ des Kurzarbeitergeldes bezeichnet wird? Können Beträge auch dann steuerfrei sein, wenn diese unterschiedslos allen Beschäftigten gewährt werden und nur ein Teil der Beschäftigten Kurzarbeitergeld bezieht?
- Corona-Beihilfen können anstelle eines arbeitgeberseitigen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld geleistet werden, sofern alle oben genannten Voraussetzungen eingehalten werden.
- Für die Zahlung von Corona-Beihilfen ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird und in welchem Umfang Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sind.
- Sind Leistungen, die bereits vor dem 01.03.2020 vereinbart waren oder deren Zahlung vor dem 01.03.2020 beabsichtigt war, begünstigt?
- Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 01.03.2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden.
- Fallen Leistungsprämien für im Jahr 2019 erbrachte Arbeitsleistungen in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 11a EStG?
- Leistungsprämien beruhen in der Regel auf bestehenden arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Vereinbarungen. Eine Umwandlung oder Umqualifizierung in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes ist grundsätzlich nicht möglich.
- Ist der Betrag von EUR 1.500 ein Freibetrag oder eine Freigrenze?
- Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag. Arbeitgebern steht es frei, auch höhere Sonderzahlungen zu leisten. Allerdings können die Beihilfen und Unterstützungen gemäß § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes nur bis zu einem Betrag von EUR 1.500 steuerfrei bleiben. Darüber hinaus gehende Zahlungen sind grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.
- Kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer die Steuerfreiheit ebenfalls in Anspruch nehmen?
- Die Zahlung eines steuerfreien Corona-Bonus kann bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen (Wenn keine überzeugenden betrieblichen Gründe für die Zahlung vorliegen).
- In diesem Fall scheidet die Steuerfreiheit aus.
- Kann der steuerliche Höchstbetrag von EUR 1.500 für jedes Dienstverhältnis gesondert ausgeschöpft werden, oder ist zu prüfen, ob aus anderen Dienstverhältnissen bereits eine Zahlung geleistet wurde?
- Corona-Beihilfen i.S.d. § 3 Nr. 11a EStG können für jedes Dienstverhältnis gesondert geleistet werden.
- Der Betrag von insgesamt bis zu EUR 1.500 kann pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden (also auch für aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse).
- Bei mehreren Dienstverhältnissen im Kalenderjahr bei ein und demselben Arbeitgeber gilt dies allerdings nicht.
- Wegen der Corona-Krise wird das Dienstverhältnis aufgelöst. In der Abfindungsvereinbarung wird die Zahlung einer Corona-Beihilfe von EUR 1.500 vereinbart. Ist diese steuerfrei?
- Arbeitgebern steht es frei, anstelle einer üblichen Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes steuerfreie Corona-Beihilfen unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 3 Nr. 11a EStG zu leisten.
- Die Corona bedingte Betroffenheit des Arbeitnehmers muss zudem in der Zeit begründet sein, in der das Beschäftigungsverhältnis bestand.
- Abfindungen, die sich auf Beschäftigungsverhältnisse beziehen, die vor dem 01.03.2020 beendet wurden, können nicht in steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen umqualifiziert oder umgewandelt werden.
- Wie ist der Zusammenhang zur Corona-Krise nachzuweisen, beziehungsweise im Lohnkonto aufzuzeichnen?
- Die steuerfreien Leistungen müssen als solche bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung erkennbar sein und die Rechtsgrundlage für die Zahlung muss bei Bedarf geprüft werden können.
- Der Zusammenhang der Beihilfen und Unterstützungen mit der Corona-Krise kann sich aus einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus ähnlichen Vereinbarungen oder aus Erklärungen des Arbeitgebers ergeben.
- Sollte keine Verpflichtung zur Führung von Lohnunterlagen bestehen, genügt ein einfacher Zahlungsnachweis.
- Ist die steuerfreie Beihilfe/Unterstützung in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und in der Einkommensteuererklärung anzugeben?
- Die Corona-Beihilfen nach § 3 Nr. 11a EStG sind nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und müssen auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.