Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt Klarheit für Ehepaare, die ihr gemeinsam genutztes Familienheim in eine Ehegatten-GbR einbringen möchten: Die Steuerbefreiung für das Familienheim gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG greift auch dann, wenn das Grundstück in das Gesellschaftsvermögen einer GbR eingebracht wird. Damit weitet der BFH die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung aus und entschärft bisherige Unsicherheiten bezüglich der schenkungsteuerlichen Behandlung solcher Konstellationen.
In dem entschiedenen Fall übertrug eine Ehefrau das im Alleineigentum stehende, gemeinsam genutzte Familienheim ohne Gegenleistung in das Vermögen einer von beiden Ehegatten neu gegründeten GbR. Das Finanzamt sah hierin zwar eine steuerpflichtige Schenkung und versagte zunächst die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG mit der Begründung, dass bei einer Einbringung in das Gesellschaftsvermögen der GbR kein „Eigentum“ oder „Miteigentum“ im Sinne des Gesetzes gegeben sei.
Der BFH hat dieser restriktiven Auslegung eine Absage erteilt. Nach seiner Ansicht ist schenkungsteuerrechtlich nicht die GbR als eigenständige steuerliche Erwerberin zu betrachten, sondern die an ihr beteiligten Ehegatten. Die Steuerbefreiung für das Familienheim greift auch, wenn das Eigentum durch die Gesamthand vermittelt wird, da die Gesellschafter als „eigentlich Bereicherte“ gelten.
Der BFH betont, dass der Gesetzeszweck – die steuerliche Privilegierung des engeren familiären Wohnraums – unabhängig von der Eigentumsform gilt. Entscheidend ist, dass das Familienheim weiterhin (auch) von dem beschenkten Ehegatten selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Damit sorgt das Urteil für Rechtssicherheit bei der Gestaltung von Ehegatten-GbRs und privilegiert auch moderne eheliche Vermögensstrukturen.
Fazit:
Die Einbringung eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR bleibt schenkungsteuerfrei, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG erfüllt sind. Steuerpflichtige Ehepaare gewinnen neue Flexibilität für die Gestaltung ihrer Vermögensstrukturen, ohne den Verlust der wichtigen Steuerbefreiung für das Familienheim fürchten zu müssen.