Das BMF hat sich zur steuerlichen Behandlung von fonds- und wertpapierabhängigen Pensionszusagen geäußert und damit auf die Rechtsprechung des BFH reagiert. Danach können auch für beitragsorientierte Leistungszusagen ohne garantierte Mindestleistung Pensionsrückstellungen gebildet werden. Maßgeblich sind grundsätzlich die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag; zugesagte Mindestleistungen bleiben zu berücksichtigen.
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 17. September 2026 (IV C 6 – S 2176/00030/001/054) auf die Rechtsprechung des BFH reagiert und seine Auffassung zur steuerlichen Behandlung von Pensionszusagen präzisiert. Konkret bezieht sich das aktuelle BMF-Schreiben auf den Ansatz und die Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die von künftigen Ereignissen wie der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere abhängen. Anlass ist der BFH-Beschluss vom 4. September 2024 (XI R 25/21), wonach sich der Teilwert auch bei beitragsorientierten Leistungszusagen ohne garantierte Mindestleistung nach § 6a Abs. 3 EStG zu richten hat.
Für die Bewertung ist künftig maßgeblich, welchen Wert die zugrunde liegenden Wertpapiere bzw. Fondsanteile am jeweiligen Bilanzstichtag haben. Eine gegebenenfalls zugesagte Mindestleistung ist jedoch mindestens anzusetzen.
Für Entgeltumwandlungen gilt der Mindestbarwertvergleich (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG) nur dann, wenn es sich um eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes handelt, mithin sowohl der Berechtigte als auch die betriebliche Altersversorgung in den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes fallen.
Das bisherige BMF-Schreiben aus dem Jahr 2002, das eine Rückstellungsbildung im Wesentlichen auf garantierte Mindestleistungen begrenzte, wurde aufgehoben. Die neuen Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Bei einer erstmaligen Anwendung des neuen BMF-Schreibens in einem vor dem 1. Januar 2028 endenden Wirtschaftsjahr ist es nicht zu beanstanden, wenn das sogenannte Nachholverbot gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG nicht beachtet wird.
Für die Praxis können sich damit steuerliche Auswirkungen für Unternehmen mit entsprechenden Vereinbarungen ergeben. Unternehmen mit fondsgebundenen Rückdeckungsversicherungen oder wertpapierabhängigen Versorgungszusagen sollten prüfen lassen, ob sich aus der neuen Regelung Anpassungen bei der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen ergeben.