Das BMF hat am 19.01.2026 das finale Anwendungsschreiben zu Zweifelsfragen der ertragsteuerlichen Behandlung der Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten gem. § 6e EStG veröffentlicht. Das ergangene Schreiben basiert auf dem am 14.11.2024 bekannt gewordenen Entwurf.
1. Hintergrund
Am 14.11.2024 hatte das BMF den Entwurf eines BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten (§ 6e EStG) auf seiner Homepage veröffentlicht und gleichzeitig die Anhörung der Verbände gestartet (vgl. Newsbeitrag vom 11.12.2024). Mit dem BMF-Schreiben vom 19.01.2026 hat die Finanzverwaltung nun das finale Anwendungsschreiben veröffentlicht. Die Änderungen zwischen Entwurf und finalem Schreiben sind aus Sicht des Steuerpflichtigen im Wesentlichen redaktioneller Art.
2. Anwendungsbereich
Das BMF-Schreiben stellt klar, dass sich der Anwendungsbereich des § 6e EStG auf alle geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft erstreckt. Des Weiteren ist § 6e EStG unabhängig davon anzuwenden, ob der Fonds gewerbliche Einkünfte erzielt oder als vermögensverwaltend einzustufen ist. Schließlich zählen entsprechend des BMF-Schreibens auch Fonds zum Anwendungsbereich des § 6e EStG bei denen zum Zeitpunkt des Anlegerbeitritts das Investitionsobjekt noch nicht endgültig bestimmt ist (sog. (Semi-)Blind Pools).
3. Grundsätze
Entsprechend des Gesetzeswortlautes des § 6e EStG stellen die Fondsetablierungskosten, also Kosten die vom Anleger im Rahmen des Erwerbs der Fondsanteile zu zahlen sind, Anschaffungskosten der vom Fonds erworbenen Wirtschaftsgüter dar. Ein Abzug der Fondsetablierungskosten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten scheidet somit aus. Entsprechend der Ausführungen des BMF im finalen Anwendungsschreiben liegt ein Anschaffungsvorgang stets dann vor, wenn die Anleger keine wesentlichen Einflussmöglichkeiten auf das vorformulierte Vertragswerk haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Projektanbieter den Gesellschaftsvertrag vorgibt und der Anleger die Vertragsgestaltung nicht beeinflussen kann. Ein Vertragswerk gilt lt. BMF-Entwurf als vorformuliert, wenn der Projektanbieter das Vertragswerk vorgibt und der einzelne Anleger weder die Vertragsgestaltung, insbesondere in der Beitrittsphase, noch die Vertragsdurchführung wesentlich beeinflussen kann (z. B. Anlageprospekt) und nur die Möglichkeit hat, das Vertragswerk anzunehmen oder sich nicht am Projekt zu beteiligen.
Eine wesentliche Einflussnahme der Anleger sieht das BMF nur dann als gegeben an, wenn die Anleger rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, wesentliche Teile des Konzepts zu verändern (insbesondere die Auswahl der konkreten Investitionsobjekte, deren Finanzierung und Nutzung) und deren Umsetzung tatsächlich selbst bestimmen können. Das bedeutet, dass, um wesentliche Einflussnahmemöglichkeiten bejahen zu können, die Mitwirkungsrechte der Gesellschafter über die zur Anerkennung der Mitunternehmereigenschaft nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG geforderte Initiative hinausgehen muss.
4. Fondsetablierungskosten und Investitionsphase
Unter die sog. Fondsetablierungskosten fallen nach § 6e EStG alle Aufwendungen des Anlegers, die auf den Erwerb der Wirtschaftsgüter gerichtet sind sowie alle Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase anfallen. Das Anwendungsschreiben enthält hierzu eine Reihe von Beispielen wie Abschluss-, Beratungs- und Bearbeitungsgebühren oder Kosten für Marketing und Werbung. Zu den Anschaffungskosten gehören außerdem auch die Haftungs- und Geschäftsführervergütungen für Komplementäre, soweit diese auf die Investitionsphase entfallen.
Der Begriff der „Investitionsphase“ wird im BMF-Schreiben näher erläutert. Demnach beginnt die Investitionsphase mit den ersten Planungs- und Vorbereitungshandlungen (z. B. gesellschaftsvertragliche Fondsgründung vor Investorenbeitritt) mit Hinblick auf den späteren Erwerb der jeweiligen Wirtschaftsgüter. Unerheblich für den Beginn der Investitionsphase sollen hingegen anlegerbezogene Zeitpunkte (z. B. Einwerbung oder Beitritt) sein.
Für das Ende der Investitionsphase ist nach Ansicht der Finanzverwaltung zwischen Fonds zu unterscheiden, die nur der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes und solchen, die der Anschaffung mehrerer Wirtschaftsgüter dienen. Bei Ein-Objekt-Fonds endet die Investitionsphase regelmäßig mit Erreichen der Betriebsbereitschaft des angeschafften Wirtschaftsgutes. Bei Mehr-Objekt-Fonds ist die (einheitliche) Investitionsphase abgeschlossen, wenn alle laut Investitionskonzept angeschafften Wirtschaftsgüter betriebsbereit sind. Sollten in mehrjährigen Investitionsphasen mehrere Wirtschaftsgüter angeschafft werden, dann soll entsprechend des BMF-Schreibens eine zweistufige Zuordnung der Anschaffungskosten erfolgen.
Zu den Zinsen und Bearbeitungskosten eines Kreditinstituts im Rahmen der Zwischen- und Endfinanzierung wurde die im BMF-Entwurf formulierte Voraussetzung für den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug, dass der Anleger sie aufgrund eigener Verpflichtung gegenüber dem Darlehensgeber gezahlt haben muss, gestrichen. So können Anleger von Private Equity und Venture Capital Fonds auch Zinsen, welche die Fonds auf sie umlegen, gewinn- bzw. einkommensmindernd geltend machen.
Nicht als Anschaffungskosten, sondern als sofort abziehbare Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind zum Beispiel auch Aufwendungen zu qualifizieren, die nicht auf den Erwerb der Wirtschaftsgüter gerichtet sind, sondern auf die Nutzung und Verwaltung der angeschafften Wirtschaftsgüter entfallen (z. B. Kosten der Abschlusserstellung oder Steuerberatungskosten).
5. Fazit
Das nun ergangene finale BMF-Schreiben vom 19.01.2026 zur § 6e EStG weist nur marginale Änderungen im Vergleich zum Entwurf vom November 2024 auf. Grundsätzlich ist, da die Regelung des § 6e EStG durch unbestimmte Rechtsbegriffe geprägt ist, die Klarstellung der Finanzverwaltung zu dem in der Praxis hoch relevanten Thema zu begrüßen. Durch die ergänzenden Begriffsbestimmungen und die Behandlung von Zweifelsfragen kann das nun auch final ergangene Schreiben zur Reduzierung bestehender Unsicherheiten beitragen und die Rechtssicherheit für betroffene Steuerpflichtige stärken.
Allerdings beantwortet auch das nun ergangene finale Schreiben – wie schon der Entwurf – viele Fragen der steuerlichen Beratungspraxis zum Beispiel in Zusammenhang mit PE- oder VC-Fonds nicht. Die Grundsätze des Schreibens sollen in allen noch offenen Fällen angewendet werden.