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Die EmpCo-Richtlinie macht Schluss mit Greenwashing – Es besteht Handlungsbedarf!

Wer sein Produkt bisher als „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ beworben hat, ohne dafür belastbare Nachweise vorlegen zu können, lebte in einer rechtlichen Grauzone. Diese Grauzone schließt sich nun. Mit der EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ – kurz EmpCo – hat der europäische Gesetzgeber einen Paradigmenwechsel in der Nachhaltigkeitskommunikation eingeleitet. Deutschland hat die Vorgaben bereits in nationales Recht umgesetzt: Das dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 27. September 2026 in Kraft. Für Unternehmen, die mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen werben, bedeutet das: Handlungsbedarf besteht jetzt.

1. EmpCo – Was steckt dahinter?

Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 wurde am 28. Februar 2024 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet, am 6. März 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat am 26. März 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 27. März 2026 Zeit, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen; die verbindliche Anwendung beginnt EU-weit am 27. September 2026 (vgl. Newsbeitrag vom 19.08.2024).

Hintergrund der Richtlinie ist eine Studie der EU-Kommission, die festgestellt hatte, dass etwa die Hälfte aller Umweltlabel auf schwachen oder gar keinen Nachweisen beruht und dass es insgesamt 230 Nachhaltigkeitssiegel in der EU gibt, die sich in ihrem Maß an Transparenz erheblich unterscheiden. Gleichzeitig hatten Begriffe wie „klimaneutral“, „grün“ oder „umweltfreundlich“ in der Werbung eine Inflation erlebt, ohne dass Verbraucher – oder Wettbewerber – die dahinterstehenden Behauptungen überprüfen konnten.

Die EmpCo-Richtlinie ändert zwei bestehende EU-Richtlinien: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD – 2005/29/EG) und die Verbraucherrechterichtlinie (CRD – 2011/83/EU). In Deutschland erfolgt die Umsetzung primär über das UWG, das den Begriff der „Umweltaussage“ neu definiert, den Irreführungstatbestand verschärft und die sogenannte „Schwarze Liste“ um neue Per-se-Verbote erweitert.

2. Was das UWG künftig verbietet

Die EmpCo-Richtlinie ist Teil des europäischen Green Deals und zielt darauf ab, Verbraucher vor „Greenwashing“ und „Social Washing“ zu schützen sowie echten ökologischen Fortschritt sichtbarer zu machen. Für Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen innerhalb der EU vermarkten, ist die Richtlinie relevant – unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder Sitz. Auch ausländische Anbieter, die sich mit ihren Aussagen an Verbraucher in der EU richten, sind erfasst.

Besonders wichtig: Die neuen Regelungen gelten auch für bereits vertriebene Produkte. Das neue UWG sieht keine Übergangsfrist und keine Schonfrist für bereits produzierte Waren vor. Produkte und Marketingmaterialien, die den neuen Standards nicht entsprechen, können ab dem 27. September 2026 sofort abgemahnt werden.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD fällt grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der EmpCo, da diese Berichte nicht freiwillig und nicht an Verbraucher gerichtet sind. Etwas anderes gilt jedoch, wenn ein Unternehmen Umweltaussagen aus dem Nachhaltigkeitsbericht in der Werbung verwendet – dann müssen die Vorgaben der EmpCo eingehalten werden.

3. Die wichtigsten Neuregelungen im Detail

3.1.1 Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis sind künftig per se unlauter

Pauschale Begriffe wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO₂-neutral“ oder „biologisch abbaubar“ sind künftig verboten, wenn sie nicht eindeutig belegt werden können (Nr. 4a Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E). Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann – etwa durch das EU-Ecolabel, ein Umweltzeichen nach DIN ISO 14024 Typ I (z. B. der Blaue Engel) oder die höchste Energieeffizienzklasse A. Alternativ kann die Aussage zulässig sein, wenn sie klar und deutlich auf demselben Medium spezifiziert wird, also z. B. durch den Zusatz „hergestellt mit 100 % Ökostrom“ oder „zu 75 % aus nachwachsenden Rohstoffen“.

3.1.2 Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem sind verboten

Unzulässig ist künftig jedes Nachhaltigkeitssiegel, das nicht auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruht oder nicht von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde (Nr. 2a Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E). Das Zertifizierungssystem muss transparent, diskriminierungsfrei zugänglich und unabhängig kontrolliert sein – etwa durch den Nachweis der Einhaltung der Norm ISO 17065. Entscheidend: Unternehmen haften auch dann, wenn sie ein fremdes Siegel verwenden, das diese Anforderungen nicht erfüllt. Wer weiterhin mit Siegeln arbeiten möchte, muss auf geprüfte Systeme wie den Blauen Engel oder das EU-Ecolabel setzen.

3.1.3 Kein „Cherry Picking“ mehr bei Umweltaussagen

Verboten ist es, einen Eindruck über die Gesamtumweltleistung eines Produkts oder Unternehmens zu vermitteln, wenn die Aussage tatsächlich nur Teilaspekte betrifft (Nr. 4b Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E). Die Aussage „hergestellt aus Recyclingmaterial“, wenn tatsächlich nur die Verpackung betroffen ist, ist künftig unzulässig. Zulässig wäre hingegen: „Verpackung besteht zu 100 % aus Recyclingmaterial.“

3.1.4 Klimaneutralität durch Kompensation allein reicht nicht mehr

Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „klimapositiv“ sind künftig per se unzulässig, wenn sie ausschließlich auf CO₂-Kompensationsprojekten beruhen (Nr. 4c Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E). Zulässig sind sie nur, wenn der gesamte Lebenszyklus eines Produkts tatsächlich neutral gestaltet ist. Unternehmen dürfen weiterhin über ihre Klimaengagements informieren – sie dürfen nur nicht behaupten, dass das Produkt selbst dadurch klimaneutral sei.

3.1.5 Zukunftsversprechen brauchen einen konkreten Plan

Wer eine Klimaneutralität bis zu einem bestimmten Jahr ankündigt, muss sich dafür künftig „klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen“ auferlegen, die in einem „detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt“ sind. Dieser Plan muss messbare und zeitgebundene Zwischenziele enthalten und regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen geprüft werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 UWG-E). Allgemeine Aussagen wie „Bis 2040 erreichen wir Klimaneutralität“ ohne solchen Plan sind künftig unzulässig.

3.1.6 Neue Informationspflichten zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit

Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen außerdem, Verbraucher vor Vertragsschluss umfassend zu informieren über: Haltbarkeit des Produkts, Reparierbarkeit und verfügbare Ersatzteile, Verfügbarkeit und Dauer von Software-Updates, angebotene gewerbliche Haltbarkeitsgarantien sowie vorhandene nachhaltige Lieferoptionen. Verboten sind zudem Praktiken, die Produkte künstlich schneller altern lassen oder Verbraucher dazu veranlassen, Teile früher auszutauschen als technisch notwendig.

4. Praxishinweis: Was Unternehmen jetzt tun müssen

Die Konsequenzen bei Verstößen sind erheblich: Verstöße gegen die neuen Regelungen werden in erster Linie durch Mitbewerber, Verbraucher- und Wettbewerbsverbände verfolgt und führen zu Abmahnungen, auf die Unternehmen kurzfristig reagieren müssen. Kommt das Unternehmen der Abmahnung nicht nach, drohen einstweilige Verfügungen und Unterlassungsklagen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen zudem Schadensersatzansprüche und Bußgelder in Betracht – diese können bis zu 4 % des Jahresumsatzes betragen! Besonders gravierend: Nicht rechtskonforme Ware kann schlicht unverkäuflich werden. Ob die Politik diesbezüglich noch eine (übergangsweise) „Abverkaufszeit“ einführt, ist noch offen. Derzeit gibt es dazu noch keine bindende Entscheidung.

Da das neue UWG keine Übergangsfrist vorsieht, sollten Unternehmen jetzt handeln. Empfehlenswert ist eine strukturierte Bestandsaufnahme aller Nachhaltigkeitsaussagen über sämtliche Kommunikationskanäle – von der Produktverpackung über die Website bis hin zu Werbematerialien. Für jede Aussage sollte ein belastbarer Nachweis archiviert werden. Eigene Nachhaltigkeitssiegel ohne externe Zertifizierung müssen entfernt oder durch anerkannte Systeme ersetzt werden. Schließlich sollten interne Freigabeprozesse für Nachhaltigkeitskommunikation etabliert werden, die Marketing, Recht und Nachhaltigkeitsmanagement einbinden.

Wir stehen Ihnen bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Nachhaltigkeitskommunikation und der Überprüfung bestehender Claims gerne zur Verfügung.

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