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IFRS 18: Praxisfragen zur Umsetzung – Das IDW „Fragen-und-Antworten-Papier“ im Überblick

Das „Fragen-und-Antworten-Papier“ des IDW vom 26. November 2025 gibt praxisnahe Orientierung zu zentralen Auslegungsfragen rund um IFRS 18. Der Beitrag beleuchtet ausgewählte praxisrelevante Themenbereiche – von der Abgrenzung zur Saldierung über den Ausweis von EBIT und EBITDA bis hin zur Kategorisierung von Factoring-Transaktionen und nicht bestimmten Derivaten – und zeigt auf, was Unternehmen bei der Darstellung der Überleitungsrechnung im Rahmen der Erstanwendung zum 1. Januar 2027 zu beachten haben.

Ergänzend zu den bereits dargestellten strukturellen Neuerungen von IFRS 18 rücken im Rahmen der praktischen Anwendung insbesondere ausgewählte Auslegungsfragen in den Fokus. Mit dem am 26. November 2025 veröffentlichten „Fragen-und-Antworten-Papier“ konkretisiert das IDW einige dieser zentralen Auslegungsfragen und gibt weiterführende Hinweise zu ausgewählten Vorschriften des Standards. Die nachfolgenden Ausführungen greifen Themenbereiche mit besonderer Praxisrelevanz heraus und vertiefen diese.

Abgrenzung zur Saldierung in der praktischen Anwendung

Mit den neuen Vorgaben zur Zusammenfassung und Aufgliederung von Posten stellt sich in der Praxis unmittelbar die Frage nach der Abgrenzung zur Saldierung. IFRS 18 führt zwar detaillierte Leitlinien zur strukturierten Darstellung ein, lässt das grundsätzliche Saldierungsverbot jedoch unberührt. Eine Verrechnung gegenläufiger Posten bleibt nur zulässig, soweit ein anderer Standard dies ausdrücklich erlaubt oder fordert. Das IDW stellt klar, dass die Aggregationsgrundsätze des IFRS 18 nicht dazu herangezogen werden dürfen, bestehende Saldierungsverbote zu umgehen. Insbesondere bei komplexen Transaktionen, kombinierten Vertragsstrukturen oder Finanzinstrumenten ist daher sorgfältig zu prüfen, ob eine zulässige Zusammenfassung gleichartiger Posten vorliegt oder ob die Darstellung wirtschaftlich einer unzulässigen Nettodarstellung entspricht.

Zusätzliche Zwischensummen wie EBIT oder EBITDA

Eine weitere praxisrelevante Fragestellung betrifft den Ausweis von EBIT oder EBITDA als Zwischensumme in der Gewinn- und Verlustrechnung. Das IDW bestätigt, dass dies grundsätzlich zulässig ist – allerdings nur unter engen Voraussetzungen. So darf oberhalb einer EBIT-Zwischensumme keine Finanzierungskomponente enthalten sein; unterhalb dürfen ausschließlich Zinserträge, Zinsaufwendungen sowie Ertragsteuern folgen. In der Praxis werden diese Bedingungen nur selten erfüllt sein. Für die Darstellung eines EBITDA als Zwischensumme gelten die Voraussetzungen entsprechend, dürften jedoch ungleich schwerer zu erfüllen sein. Werden EBIT oder EBITDA zudem außerhalb des Abschlusses öffentlich kommuniziert und erfüllen die übrigen Management-Performance-Measure-Kriterien, sind die erweiterten Anhangangaben nach IFRS 18 vorzunehmen – es sei denn, die Kennzahl stimmt mit dem nach IFRS 18 verpflichtend darzustellenden „Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern“ überein.

Währungsumrechnungsdifferenzen aus konzerninternen Darlehen

Für Währungsumrechnungsdifferenzen aus konzerninternen Darlehen bestehen derzeit noch unterschiedliche Auslegungsansätze. Das IFRS Interpretations Committee hat sich mit dieser Fragestellung befasst und zwei Sichtweisen als grundsätzlich vertretbar eingestuft: die Zuordnung zur betrieblichen Kategorie als Residualkategorie einerseits sowie die Zuordnung zu derjenigen Kategorie, der die zugrunde liegenden Erträge und Aufwendungen vor ihrer Eliminierung im Konzernabschluss zuzuordnen wären, andererseits. Eine abschließende Agendaentscheidung steht derzeit noch aus. Das IDW stellt klar, dass eine Zuordnung zur betrieblichen Kategorie in jedem Fall sachgerecht ist. Bis zur finalen Klärung empfiehlt sich eine konsistente und nachvollziehbar dokumentierte Zuordnungsentscheidung.

Einordnung von Factoring-Transaktionen

Auch Factoring-Transaktionen mit vollständiger Ausbuchung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werfen Zuordnungsfragen auf. Obwohl Factoring betriebswirtschaftlich häufig als Finanzierungsmaßnahme eingeordnet wird, knüpft IFRS 18 die Finanzierungstätigkeit an das Vorhandensein von Verbindlichkeiten (IFRS 18.59), welche bei Factoring-Transaktionen im Normalfall nicht entstehen. Da Erträge und Aufwendungen aus der Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswerts derselben Kategorie zuzuordnen sind wie vor der Ausbuchung, ergibt sich für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen eine Zuordnung zur betrieblichen Kategorie.

Öffentlich kommunizierte Erfolgskennzahlen

Im Zusammenhang mit Management Performance Measures konkretisiert das IDW, wann eine Kennzahl als öffentlich kommuniziert gilt. Bereits die Offenlegung im Lagebericht und die Zugänglichmachung über das Unternehmensregister erfüllen dieses Kriterium – eine darüber hinausgehende Verbreitung ist nicht erforderlich. Liegen auch die übrigen Tatbestandsmerkmale der Definition gemäß IFRS 18.117(b) und (c) vor, sind die Anhangangaben nach IFRS 18 vorzunehmen. Diese umfassen insbesondere die Beschreibung des vermittelten Leistungsaspekts, die Darstellung der Berechnung sowie eine Überleitungsrechnung auf die an der ehesten vergleichbaren IFRS-Zwischensumme einschließlich der Angabe der steuerlichen Auswirkungen je Überleitungsposition.

Zuordnung von Derivaten außerhalb des Hedge Accounting

Gewinne und Verluste aus Derivaten, die nicht als Sicherungsinstrumente nach IFRS 9 eingestuft sind, aber zur Steuerung identifizierter Risiken eingesetzt werden, sind grundsätzlich derselben Kategorie zuzuordnen wie die Erträge und Aufwendungen aus dem gesteuerten Risiko. Entscheidend ist dabei nicht eine formale Zuordnung, sondern die tatsächliche Verwendung zur Risikosteuerung – eine Tatsachenfrage, für die nach Auffassung des IDW keine formalen Dokumentationsanforderungen analog zum Hedge Accounting gelten. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem Derivat und dem gesteuerten Risiko besteht. Fehlt dieser oder wäre seine Ermittlung mit unangemessenem Aufwand verbunden, erfolgt die Zuordnung zur betrieblichen Kategorie.

Überleitungsrechnung nach IFRS 18.C3

Da IFRS 18 rückwirkend anzuwenden ist, muss im Jahr der Erstanwendung die Vorjahres-GuV angepasst und eine Überleitungsrechnung im Anhang dargestellt werden. IFRS 18 lässt deren konkrete Ausgestaltung offen. Das IDW empfiehlt bei komplexeren Sachverhalten einen Zwei-Schritte-Ansatz: Zunächst die Überleitung etwaiger Änderungen in der Darstellung der betrieblichen Aufwendungen, anschließend die Darstellung der übrigen Umgliederungseffekte aus der neuen Kategorienzuordnung. Eine rein qualitative Beschreibung ohne Betragsangaben ist dabei in keinem Fall ausreichend. Angesichts des Erstanwendungszeitpunktes zum 1. Januar 2027 empfiehlt sich eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den erforderlichen Datengrundlagen.

Schlussbemerkung

Das vom IDW veröffentlichte „Fragen-und-Antworten-Papier“ verdeutlicht, dass die praktische Umsetzung von IFRS 18 weit über strukturelle Anpassungen hinausgeht. In zahlreichen Detailbereichen – von der Abgrenzung zur Saldierung über den Ausweis zusätzlicher Zwischensummen bis hin zur Kategorisierung spezifischer Transaktionen wie Factoring oder dem Einsatz nicht designierter Derivate – ergeben sich Auslegungsfragen, die eine sorgfältige Analyse erfordern. Eine klar dokumentierte und unternehmensweit einheitliche Vorgehensweise ist dabei nicht nur aus Konsistenzgründen geboten, sondern auch mit Blick auf die gestiegenen Anhangangabepflichten des neuen Standards.

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