Eine Verfügung des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz vom 7. Mai 2026 erläutert die Grundsätze des Begriffs der funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen bei landwirtschaftlichen Betrieben und stellt Änderungen der Verwaltungsauffassung diesbezüglich dar.
LfSt Rheinland-Pfalz, Vfg. v. 07.05.2026 – S 2170-0001#2025/0003-0404 St
Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind nach § 6 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 EStG bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Der Rechtsnachfolger ist an die Werte des Übergebers gebunden. Dabei macht es für die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG keinen Unterschied, ob der übertragende Betrieb aktiv betrieben wurde oder ob es sich um einen ruhenden Betrieb in Form eines Verpachtungsbetriebes handelt.
Eine Übertragung zu Buchwerten gemäß § 6 Abs. 3 EStG erfordert bei einem Betrieb unter anderem, dass (alle) wesentlichen Betriebsgrundlagen dieses Betriebes übergehen. Wesentlich im Sinne dieser Vorschrift sind ausschließlich die funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen. Zu diesen zählen nur solche Wirtschaftsgüter, die im Zeitpunkt des Übertragungsvorgangs für die Funktion des Betriebes von Bedeutung sind; auf das Vorhandensein erheblicher stiller Reserven kommt es hierbei nicht an.
Die Rechtsprechung hat für die Abgrenzung des Begriffs der wesentlichen Betriebsgrundlage keine abschließende Aufzählung der Kriterien vorgenommen, die in derartigen Fällen zu prüfen sind. Maßgebend sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes im Zeitpunkt der Betriebsübertragung. Bei der Bestimmung, welche Wirtschaftsgüter konkret zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Betriebes gehören, ist auf die Betriebsart und ihre Funktion im Betrieb abzustellen sowie darauf, ob ein aktiver oder verpachteter Betrieb vorliegt.
Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb stellt der landwirtschaftlich genutzte Grund und Boden im Eigentum des Betriebsinhabers in der Regel einen wesentlichen Teil des Betriebsvermögens dar. Wird ein Teil dieser Nutzflächen bei einer Übertragung zurückbehalten, so ist zu prüfen, ob die zurückbehaltenen Flächen funktional wesentlich oder nur von untergeordneter Bedeutung und somit funktional unwesentliche Betriebsgrundlagen i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG sind. Hierbei sind landwirtschaftliche Nutzflächen in der Regel:
- bis zu 10 % der bisherigen (Gesamt-)Fläche keine funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen und
- über 10 % der bisherigen (Gesamt-)Fläche stets funktional wesentliche Betriebsgrundlagen.
In Ausnahmefällen können Grundstücke bis höchstens 20 % der bisherigen (Gesamt-)Fläche ebenfalls funktional unwesentliche Betriebsgrundlagen darstellen.
Nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene ist für die Berechnung der sog. Wesentlichkeitsgrenze (sog. „10 %-Grenze“) auf die gesamten zum Betriebsvermögen gehörenden landwirtschaftlichen Eigentumsflächen abzustellen.
Dabei sind jedoch ausdrücklich weiterhin die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Liegt bspw. bei einem aktiven Betrieb eine langfristige Verpachtung einer landwirtschaftlichen Eigentumsfläche vor, kann diese Fläche trotz Überschreitens der „10 %-Grenze“ eine unwesentliche Betriebsgrundlage darstellen. Bei einer kurzfristigen Verpachtung hingegen kann z. B. trotz Unterschreitens der „10 %-Grenze“ eine wesentliche Betriebsgrundlage zurückbehalten worden sein. Die „10 %-Grenze“ ist somit keine starre oder feste Grenze, sondern dient in der Rechtsprechung lediglich als Anhaltspunkt bzw. Orientierungshilfe.
An der bisher vertretenen Auffassung (vgl. RdVfg. LfSt Rheinland-Pfalz v. 09.09.2025 – S 2230-0004#2024/0001-0404 St, BeckVerw 658431 Tz. 2), dass zur Überprüfung der „10 %-Grenze“ lediglich die selbst bewirtschafteten Nutzflächen eines aktiven Betriebes bzw. die verpachteten Nutzflächen eines Verpachtungsbetriebes zu Grunde gelegt werden, wird daher in dieser Form nicht mehr festgehalten. Für die Berechnung der „10 %-Grenze“ kommt es auf die Nutzung der einzelnen Flächen (aktive Bewirtschaftung, Verpachtung, Brachlage etc.) somit nicht mehr an, da zur rechnerischen Ermittlung zunächst auf die gesamten zum Betriebsvermögen gehörenden landwirtschaftlichen Eigentumsflächen abzustellen ist und erst im Anschluss die Besonderheiten des Einzelfalles (z. B. Nutzung der zurückbehaltenen Flächen) zu würdigen sind.
Da die „10 %-Grenze“ keine starre Grenze ist, sondern nur als Orientierungshilfe dient, ist entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Einzelfall zu prüfen (z. B. Vorlage der Pachtverträge, EU-Weinbaukartei etc.), ob trotz Überschreitens der v. g. Grenze eine begünstigte Betriebsübertragung vorliegt. So kann eine Fläche, die im Zeitpunkt der Betriebsübertragung zum geduldeten (z. B. verpachtete Ackerfläche eines aktiv bewirtschafteten Betriebes) oder auch gewillkürten Betriebsvermögen gehört – trotz Überschreitens der v. g. „10 %-Grenze“ –, somit eine unwesentliche Betriebsgrundlage darstellen, da diese weder zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich ist, noch ein besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzt.