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BMF plant Reform der Besteuerung von Kryptowerten im Privatvermögen

Das BMF plant eine grundlegende Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen. Gewinne aus Bitcoin, Ether und vergleichbaren Tauschkryptowerten sollen künftig unabhängig von der Haltedauer als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden. Für bis Ende 2026 angeschaffte Bestände soll die bisherige Rechtslage fortgelten. Ab 2028 ist zudem ein automatischer Kapitalertragsteuerabzug vorgesehen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 30.09.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen vorgelegt. Danach sollen insbesondere Bitcoin und Ether künftig nicht mehr nach den Regelungen über private Veräußerungsgeschäfte, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden. Die Neuregelung soll grundsätzlich zum 01.01.2027 in Kraft treten. Der automatische Kapitalertragsteuerabzug soll ab dem 01.01.2028 folgen.

Nach der derzeitigen Rechtslage gelten privat gehaltene Kryptowerte grundsätzlich als sonstige Wirtschaftsgüter. Gewinne aus ihrer Veräußerung werden daher regelmäßig als private Veräußerungsgeschäfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst. Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr, ist der Veräußerungsgewinn grundsätzlich nicht steuerbar.

Der Entwurf sieht für bestimmte Kryptowerte einen grundlegenden Systemwechsel vor. Künftig soll die Besteuerung unabhängig von der Haltedauer erfolgen. Dies gilt jedoch nur für die neu geschaffene Kategorie der Tauschkryptowerte.

Geplante Neuregelung

Erfasst werden sollen sogenannte Tauschkryptowerte. Hierunter versteht der Entwurf Kryptowerte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCAR, die als Tauschmittel akzeptiert werden, ohne von einer Zentralbank oder sonstigen öffentlichen Stelle ausgegeben oder garantiert zu sein. Nach der Gesetzesbegründung fallen insbesondere Bitcoin und Ether unter diese Definition.

Sowohl laufende Einnahmen als auch Veräußerungsgewinne sollen künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zugeordnet werden. Zu den laufenden Einnahmen gehören insbesondere Erträge aus Lending und passivem Staking. Veräußerungsgewinne sollen unabhängig davon steuerpflichtig sein, wie lange die Kryptowerte gehalten wurden.

Die Erträge würden damit grundsätzlich der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegen. Der Sparer-Pauschbetrag, die für Kapitalvermögen geltenden Verlustverrechnungsregeln und die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG sollen anwendbar sein.

Nicht erfasst werden sollen insbesondere E-Geld-Token, Non-Fungible Token (NFTs) und Security-Token. Für diese Kryptowerte sollen weiterhin die jeweils einschlägigen Besteuerungsregelungen gelten. Ebenfalls unberührt bleibt die vorrangige Zuordnung zu gewerblichen Einkünften, wenn die Kryptowerte einem Betriebsvermögen zuzurechnen sind.

Übergangsregelung für Altbestände

Die neue Besteuerung soll erstmals auf Tauschkryptowerte anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2026 angeschafft werden oder dem Steuerpflichtigen nach diesem Zeitpunkt zufließen. Für bis zum 31.12.2026 angeschaffte Altbestände sollen dagegen grundsätzlich weiterhin die §§ 22 und 23 EStG einschließlich der einjährigen Haltefrist gelten.

Eine Besonderheit ist für Erträge aus Lending oder Staking vorgesehen. Gehen dem Steuerpflichtigen nach dem 31.12.2026 neue Tauschkryptowerte aus dem Lending oder Staking eines Altbestands zu, sollen diese bereits unter die neue Rechtslage fallen. Maßgeblich ist somit der Zuflusszeitpunkt der neu entstandenen Token.

Die Dokumentation der Anschaffungszeitpunkte und Anschaffungskosten sowie die Abgrenzung zwischen Alt- und Neubeständen gewinnen damit erheblich an Bedeutung.

Kapitalertragsteuerabzug ab 2028

Ab dem 01.01.2028 soll für die erfassten Erträge und Veräußerungsgewinne ein automatischer Kapitalertragsteuerabzug eingeführt werden. Abzugsverpflichtet sollen insbesondere inländische Kryptowerte-Dienstleister und -Betreiber (gängige Handelsplattformen oder Verwahrer) sowie inländische Zweigstellen oder Betriebsstätten entsprechender ausländischer Anbieter sein.

Wurden die Kryptowerte nicht über den abzugsverpflichteten Dienstleister angeschafft, soll dieser unter bestimmten Voraussetzungen die vom Steuerpflichtigen mitgeteilten Anschaffungskosten berücksichtigen können. Können diese Angaben nicht zugrunde gelegt werden, soll eine Anschaffung nach dem 31.12.2026 unterstellt und der Steuerabzug anhand von 50 % der Veräußerungseinnahmen berechnet werden. Dies gilt nur, soweit die Mitteilungen nicht verwertbar sind (Unterstellensregel).

Fazit

Der Entwurf bestrebt eine grundlegende Änderung der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen. Für nach dem 31.12.2026 angeschaffte Tauschkryptowerte soll insbesondere die Möglichkeit entfallen, Veräußerungsgewinne nach Ablauf der einjährigen Haltefrist steuerfrei zu realisieren.

Für Anleger wird eine vollständige Dokumentation der Anschaffungszeitpunkte, Anschaffungskosten und Übertragungen zwischen Wallets und Handelsplattformen künftig noch wichtiger. Zudem sollte im Einzelfall geprüft werden, ob Kryptowerte dem Privat- oder Betriebsvermögen zuzurechnen sind.

Der Entwurf ist noch nicht verabschiedet. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren bleiben daher möglich. Vor konkreten Transaktionen sollte der aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahrens geprüft werden.

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