Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben v. 27. August 2026 die Vordrucke der Anlage 13a für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG sowie die zugehörigen Anlagen AV13a, ER13a, SE13a und AVSE13a einschließlich der Anleitungen für das Jahr 2026 bekannt gegeben.
BMF, Schr. v. 27.8.2026 – IV D 4 – S 2149/00010/019/034
§ 13a EStG ermöglicht es kleinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, ihren Gewinn vereinfacht nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, anstatt eine detaillierte Buchführung nach § 4 Abs. 1 EStG vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für Betriebe, die am 15. Mai eines Wirtschaftsjahres selbst bewirtschaftete Flächen von höchstens 20 Hektar haben und bei Sondernutzungen bestimmte Flächen- und Vieheinheiten-Grenzen nicht überschreiten.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage 13a sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2026 bekannt.
Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 13a Abs. 3 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 87a Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Abs. 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt.
Für die elektronische authentifizierte Übermittlung ist eine Registrierung notwendig. Diese ist sowohl über Mein ELSTER als auch über Software anderer Anbieter (www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt) möglich. Der Registrierungsvorgang kann abhängig von der Registrierungsmethode bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Die Anlage AV13a sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.
Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Übermittlung der standardisierten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. § 150 Abs. 8 AO findet hierbei entsprechende Anwendung. Für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind in diesen Fällen die Papiervordrucke der Anlage 13a zu verwenden (§ 13a Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG).