In einem rechtskräftigen Urteil vom 06.11.2025 hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden, dass die auf einen Erwerb von Grundstücken festgesetzte Schenkungsteuer nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten bzw. Anschaffungsnebenkosten der Immobilie für die Berechnung der AfA führt.
Leitsatz
Die auf einen Erwerb von Grundstücken festgesetzte Schenkungsteuer führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten bzw. Anschaffungsnebenkosten der Immobilie für die Berechnung der AfA.
Entscheidungsgründe
Zu den Werbungskosten gehört bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG auch die AfA. Bemessungsgrundlage für die Vornahme der AfA sind bei einem entgeltlichen Erwerb des Wirtschaftsguts grds. dessen Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten. Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können (§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB); zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Unter den in § 255 Abs. 1 HGB genannten Kosten für den Erwerb von Vermögensgegenständen sind diejenigen Kosten zu verstehen, die aufgewandt werden, um ein Wirtschaftsgut von einem anderen zu erwerben oder – anders ausgedrückt – um es von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen.
Selbst wenn es sich durch die vermeintliche Übernahme von Verbindlichkeiten um einen entgeltlichen Erwerb handeln würde, steht der Qualifizierung der Schenkungsteuer als Anschaffungskosten entgegen, dass sie im Gegensatz zu den vermeintlich sonstigen Gegenleistungen der Klägerin gerade nicht dafür geleistet wurde, um den Vermögensgegenstand bzw. die Immobilien zu erwerben und somit nicht als Gegenleistung für die Erlangung der Verfügungsmacht über die Immobilien zu werten ist.
Insofern unterscheidet sich die Schenkungsteuer bspw. von der Grunderwerbsteuer, die deshalb zu den Anschaffungskosten eines Grundstücks gehört, weil sie aufgewandt wird, „um“ das Grundstück von der fremden in die eigene Verfügungsmacht zu überführen.
Die Nichtabziehbarkeit der Schenkungsteuer als Werbungskosten folgt zudem aus § 12 Nr. 3 EStG. Nach § 12 Nr. 3 EStG dürfen neben der Einkommensteuer auch die sonstigen Personensteuern, soweit in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 bis 9, § 10b und §§ 33 bis 33b EStG nichts anderes bestimmt ist, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Die Schenkungsteuer ist eine sonstige Personensteuer in diesem Sinne.