Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit dem aktuellen Schreiben vom 21.10.2026 auf eine Änderung der bestehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) reagiert und klargestellt, dass das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchrechts an einem zum Privatvermögen zugehörigen Grundstück eine steuerbare Entschädigung darstellt.
Mit Urteil vom 10.10.2025 – IX R 4/24 – hat der BFH entschieden, dass das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem zum Privatvermögen gehörenden Grundstück eine steuerbare Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 a) i. V. m. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG darstellt, wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Mit dieser Entscheidung wendet sich der BFH gegen die seit über 30 Jahren bestehende Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, wonach Gegenleistungen für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts nicht als steuerbare Entschädigungen gemäß § 24 Nr. 1 a) i. V. m. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt wurden.
Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass Steuerpflichtige, denen eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zufließt, bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung nicht unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gestanden haben müssen, um den Tatbestand des § 24 Nr. 1 a) EStG zu erfüllen. Auch insofern weicht der BFH von der jahrzehntelangen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ab.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die bisherige Rechtsprechung – abweichend von der o. g. Entscheidung – weiterhin auf vertraglich vereinbarte Nießbrauchsablösungen anzuwenden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Entscheidung im BStBl vereinbart wurden.