Die infolge der COVID-19-Pandemie ausgelösten negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft führen bei vielen Unternehmen zum akuten Risiko der Zahlungsunfähigkeit, auch weil die unter dem „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ staatlicherseits zugesagten Hilfen nicht innerhalb der insolvenzrechtlich gebotenen Drei-Wochen-Frist zufließen. Die im Zuge der Finanzmarktkrise 2008 zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung eingeführte „positive Fortführungsprognose“ lässt sich infolge der Corona-Pandemie bis auf Weiteres mangels Planungsmöglichkeit nicht umsetzen. Daher setzt der Gesetzgeber vorübergehend nur auf den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit und unterstellt, dass über das „Schutzschild“ ausreichende finanzielle Mittel und „Zeit“ zur Verfügung gestellt werden.
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