In der aktuellen Ausgabe der IDW Life (Heft Juli/August 2025) beschäftigt sich das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) mit einer zentralen Frage: Darf eine Bescheinigung nach IDW S 7 unter einer aufschiebenden Bedingung erteilt werden? Das IDW stellt klar, dass eine Bescheinigung nach „IDW S 7 Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen“ auch dann erteilt werden kann, wenn im Jahresabschluss Sachverhalte berücksichtigt werden, deren rechtliche Wirksamkeit noch aussteht.
Der IDW-Standard „Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen“ (IDW S 7 (03.2021)) legt die Grundprinzipien fest, nach denen Wirtschaftsprüfer eigenverantwortlich Jahresabschlüsse erstellen. Diese Abschlüsse müssen mit einer Bescheinigung versehen werden, die Art und Umfang der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers darlegt und eine klar formulierte, schriftliche Aussage über die Erstellung des Jahresabschlusses enthält.
Das IDW stellt klar, dass die Bescheinigung durch den Wirtschaftsprüfer zu ergänzen ist, wenn im erstellten Jahresabschluss Sachverhalte berücksichtigt wurden, die noch einer Beschlussfassung oder Eintragung ins Handelsregister bedürfen.
Eine Bescheinigung kann gemäß IDW PS 400 n.F. (03.2025) unter einer aufschiebenden Bedingung erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der noch nicht wirksame Sachverhalt, der im Jahresabschluss bereits berücksichtigt wurde, wirkt nach Erfüllung der Voraussetzungen für seine Wirksamkeit rückwirkend auf den erstellten Jahresabschluss.
- Die zum Zeitpunkt der Erstellung noch nicht erfüllte Bedingung ist in einem formgebundenen Verfahren bereits inhaltlich festgelegt und erfordert für ihre rechtliche Umsetzung lediglich noch formelle Akte.
- Die Erfüllung der erforderlichen Bedingung kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwartet werden.