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Befreiung von Konzernrechnungslegungspflicht gem. § 11 Abs. 5 Satz 2 PublG

In der aktuellen Ausgabe des IDW Hefts 11/25 nimmt das IDW Stellung zu einem praxisrelevanten Sonderfall der Konzernrechnungslegung: Kann sich ein bislang nach § 290 HGB konzernrechnungslegungspflichtiges Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft seiner handelsrechtlichen Pflicht entziehen, indem es durch Formwechsel in eine Rechtsform – etwa eine KG – umgewandelt wird, die nicht unter § 264a HGB fällt?

Wechselt ein Unternehmen durch einen Formwechsel in eine Rechtsform, die nicht mehr unter den persönlichen Anwendungsbereich des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB – und damit auch nicht mehr unter § 290 HGB – fällt, kann es sich grundsätzlich seiner handelsrechtlichen Pflicht zur Konzernrechnungslegung entziehen. Dies betrifft etwa Kapitalgesellschaften, die nach dem Formwechsel nicht mehr als solche im Sinne des § 264a HGB gelten.

Allerdings kann in solchen Fällen eine Konzernrechnungslegungspflicht nach dem PublG entstehen. Diese greift, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 PublG erfüllt sind und kein Ausnahmetatbestand vorliegt.

Ein solcher Ausnahmetatbestand ist in § 11 Abs. 5 Satz 2 PublG geregelt. Er befreit insbesondere Personenhandelsgesellschaften von der Konzernrechnungslegung nach dem PublG, sofern deren Geschäftstätigkeit auf die reine Vermögensverwaltung beschränkt ist und sie keine Aufgaben der Konzernleitung wahrnehmen.

Das IDW hat sich daher mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen bei einer Personenhandelsgesellschaft der in § 11 Abs. 5 Satz 2 PublG genannte Ausnahmetatbestand – speziell hinsichtlich der Nichtwahrnehmung von Konzernleitungsaufgaben – als erfüllt angesehen werden kann. Da das Gesetz keine nähere Konkretisierung enthält, stellt die Beantwortung dieser Frage eine Herausforderung dar und erfordert eine wertende Betrachtung.

Ein wesentliches Kriterium ist laut Fachliteratur die personelle Verflechtung zwischen Muttergesellschaft und Tochterunternehmen. Eine solche Verflechtung gilt als starkes Indiz für eine einheitliche Leitung – insbesondere dann, wenn Mitglieder der Leitungs- oder Aufsichtsorgane der Muttergesellschaft zugleich entsprechende Funktionen in Tochtergesellschaften wahrnehmen. Für die Annahme einer einheitlichen Konzernleitung genügt bereits eine personelle Überschneidung auf Leitungsebene; es ist jedoch nicht erforderlich, dass sämtliche Mitglieder des jeweiligen Aufsichts-, Verwaltungs- oder Leitungsorgans identisch besetzt sind.

Besteht nur ein wesentliches Tochterunternehmen, kann insbesondere die Besetzung des Aufsichtsrats maßgeblich sein. Auch mitbestimmungsrechtliche Gegebenheiten sind in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Bei einer paritätisch mitbestimmten Tochter-Aktiengesellschaft kann das Mutterunternehmen lediglich die kapitalgeberseitigen Mitglieder des Aufsichtsrats entsenden. Die Arbeitnehmervertreter werden gesondert bestimmt, sodass die Muttergesellschaft nicht automatisch die Aufsichtsratsmehrheit kontrolliert.

Selbst wenn ein Minderheitsgesellschafter einzelne arbeitnehmer- oder kapitalgeberseitige Posten besetzen darf, kann dies – trotz möglicher Abstimmungsmehrheiten – gegen die Annahme einer einheitlichen Leitung sprechen. Entscheidend ist, ob das Mutterunternehmen grundsätzlich die Mehrheit der arbeitnehmer- und kapitalgeberseitig zu besetzenden Aufsichtsratsmitglieder bestimmen kann. Ist dies nicht der Fall, spricht dies tendenziell gegen die tatsächliche Ausübung einer einheitlichen Konzernleitung. Maßgeblich ist jedoch die tatsächlich ausgeübte Leitung, nicht allein die rechtliche Möglichkeit dazu. Auch eine Stimmenmehrheit in der Hauptversammlung führt nicht automatisch zu der Annahme einer einheitlichen Führung. Wie stets bleibt die Beurteilung das Ergebnis einer umfassenden Gesamtbetrachtung aller Umstände.

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