Kommunale Wasserversorgungsbetriebe stehen bei privatrechtlich ausgestalteten Wasserentgelten vor der Frage, ob für Kostenüberdeckungen Rückstellungen zu bilden sind. Während bei den öffentlich-rechtlichen Wasserentgelten klare Vorgaben aus dem Kommunalabgaberecht bestehen, fehlt es im privatrechtlichen Bereich an einer gesetzlichen Verpflichtung. Maßgeblich sind daher die handelsrechtlichen Passivierungsgrundsätze und die konkrete Ausgestaltung der Entgeltkalkulation. In seiner jüngsten Ausgabe hat sich der IDW mit den fachlichen Fragestellungen befasst.
Kommunen können die Wasserversorgung öffentlich-rechtlich, privatrechtlich oder in Mischformen organisieren. Die rechtlichen Grundlagen für die Kalkulation der Entgelte richten sich danach, ob das Wasserversorgungsverhältnis zum Letztverbraucher öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet ist. Diese Unterscheidung ist auch für die bilanzielle Behandlung von Kostenüberdeckungen von zentraler Bedeutung.
Der IDW hat sich in seiner letzten Ausgabe, dem Heft 01 / 2026, mit den fachlichen Fragestellungen zur Bilanzierung von Kostenüberdeckungen bei Wasserversorgungsbetrieben als Rückstellung befasst.
1. Öffentlich-rechtliche Wasserversorgung
Die Grundlagen der öffentlich-rechtlichen Wassergebührenkalkulation ergeben sich aus dem jeweiligen Kommunalabgabenrecht. Sofern die landesspezifischen Kommunalabgabengesetze eine Verpflichtung vorsehen, Kostenüberdeckungen am Ende des Bemessungszeitraums auszugleichen, besteht hierfür eine rechtliche Verpflichtung. In diesen Fällen ist nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Rückstellung zu bilden, da eine hinreichend konkretisierte öffentlich-rechtliche Verpflichtung vorliegt.
2. Privatrechtliche Wasserversorgung
Für privatrechtliche Wasserversorgungsverhältnisse existieren hingegen keine gesetzlichen Vorgaben zur Erhebung und Kalkulation von Wasserpreisen. Zwar regelt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (ABVWasserV) das Vertragsverhältnis zwischen Versorger und Kunde, sie enthält jedoch keine Regelungen zur Preisbildung. Die Vorschriften der Kommunalabgabengesetze zur Gebührenkalkulation gelten grundsätzlich weder unmittelbar noch entsprechend für privatrechtliche Wasserpreise. Eine Ausnahme bildet lediglich § 7 Abs. 9 KAG Rheinland-Pfalz.
3. Bedeutung der Rechtsprechung und Branchenleitlinien
Die Branchenverbände Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft und Verband kommunaler Unternehmen weisen in ihrem Leitfaden zur Wasserpreiskalkulation darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Grundsätze des öffentlichen Finanzgebarens, insbesondere der Äquivalenz-, Gleichbehandlungs- und Kostendeckungsprinzip, auch bei der privatrechtlichen Kalkulation von Wasserpreisen zu berücksichtigen sind.
Nach Auffassung des BGH dürfen im privatrechtlichen Wasserversorgungsverhältnis grundsätzlich nur solche Entgelte erhoben werden, die auch bei einer öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung zulässig wären. Die Anwendung kommunalabgabenrechtlicher Kalkulationsgrundsätze auf privatrechtliche Wasserpreise ist daher zulässig, erfolgt jedoch auf freiwilliger Basis. Eine rechtliche Verpflichtung zur analogen Anwendung der KAG-Grundsätze lässt sich daraus nicht ableiten.
4. Schlussfolgerung
Bildet ein kommunales Wasserversorgungsunternehmen Rückstellungen für Kostenüberdeckungen, obwohl das einschlägige Kommunalabgabenrecht nicht anwendbar ist, ist der Ansatz im Einzelfall anhand der allgemeinen handelsrechtlichen Passivierungsgrundsätze zu beurteilen. Voraussetzung ist insbesondere, dass eine hinreichend konkretisierte faktische Verpflichtung besteht. Dies kann etwa durch den Nachweis einer freiwillig vorgenommenen Entgeltkalkulation nach KAG-Grundsätzen erfolgen.
Darüber hinaus muss mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen sein, beispielsweise im Falle anhängiger oder konkret drohender Klageverfahren. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, scheidet ein Rückstellungsansatz regelmäßig aus. Der dargestellte Fall verdeutlicht, dass die bilanzielle Behandlung von Kostenüberdeckungen bei privatrechtlicher Wasserversorgung eine sorgfältige Einzelfallprüfung erfordert und maßgeblich von der tatsächlichen Ausgestaltung der Entgeltkalkulation sowie der konkreten Risikolage abhängt.