Wenn Inkassounternehmen eine Vielzahl von Forderungen gegen einen einheitlichen Gesamtkaufpreis erwerben, stellen sich komplexe Fragen der handelsrechtlichen Rechnungslegung: Wie sind die Anschaffungskosten auf die einzelnen Forderungen aufzuteilen? Wann sind Wertberichtigungen vorzunehmen? Und wie werden Zahlungseingänge korrekt erfasst? Das IDW hat hierzu Stellung genommen und gibt Inkassounternehmen klare Leitlinien – von der Zugangsbewertung über die Folgebewertung bis hin zu aufsichtsrechtlichen Besonderheiten. Die Einschätzung des IDW ist auch für Unternehmen anderer Branchen mit vergleichbaren bilanziellen Fragestellungen von Bedeutung.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat zur handelsrechtlichen Rechnungslegung beim Ankauf von Forderungen durch Inkassounternehmen Stellung genommen. Im Fokus steht insbesondere die Bewertung von Forderungen, die im Rahmen eines Forderungspakets gegen Zahlung eines Gesamtkaufpreises erworben werden.
Zugangsbewertung und Kaufpreisallokation
Werden Forderungen unter vollständiger Übernahme des Delkredererisikos erworben, sind diese im Zugangszeitpunkt gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen. Beim Erwerb mehrerer Forderungen zu einem einheitlichen Gesamtkaufpreis ist dieser nach einem sachgerechten und nachvollziehbaren Verfahren auf die einzelnen Forderungen aufzuteilen. Nur so lässt sich der handelsrechtliche Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB auch an den folgenden Abschlussstichtagen einhalten. Als Aufteilungsmaßstab kommen etwa die Nennwerte der Einzelforderungen oder interne Bewertungsmodelle in Betracht, sofern diese methodisch konsistent angewendet und dokumentiert sind.
Folgebewertung und Wertberichtigungen
Im Rahmen der Folgebewertung ist zu jedem Abschlussstichtag zu prüfen, ob der beizulegende Wert einer Forderung unter ihren bilanzierten Anschaffungskosten liegt. Ist dies der Fall, ist eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253 Abs. 4 HGB vorzunehmen.
Es wird dabei zwischen drei Kategorien von Forderungen unterschieden:
- Uneinbringliche Forderungen liegen vor, wenn ihre Durchsetzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich ist und kein Zahlungseingang zu erwarten ist. Sie sind vollständig außerplanmäßig abzuschreiben.
- Zweifelhafte Forderungen sind solche, bei denen ein Zahlungsausfall zwar wahrscheinlich, aber noch nicht sicher ist – etwa aufgrund nachgewiesener Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners oder laufender Insolvenzverfahren. Das individuelle Ausfallrisiko ist im Rahmen der Einzelbewertung vorsichtig zu schätzen und durch eine Einzelwertberichtigung zu berücksichtigen.
- Latent zweifelhafte Forderungen betreffen den verbleibenden Forderungsbestand ohne konkrete Ausfallhinweise, bei dem jedoch ein allgemeines, statistisch belegbares Ausfallrisiko besteht. Dieses ist durch angemessene Pauschalwertberichtigungen zu berücksichtigen, die auf einer nachvollziehbaren kaufmännischen Schätzung, z. B. auf Erfahrungswerten, beruhen.
Behandlung von Zahlungseingängen
Darüber hinaus stellt das IDW klar, dass Zahlungseingänge auf Forderungen zunächst zu einer erfolgsneutralen Minderung des Buchwerts führen. Erst wenn die Zahlungseingänge den bilanzierten Forderungswert übersteigen, sind sie erfolgswirksam als sonstiger betrieblicher Ertrag zu erfassen. Dies stellt sicher, dass realisierte Gewinne aus dem Forderungsankauf periodengerecht ausgewiesen werden.
Aufsichtsrechtliche Einordnung und Besonderheiten
Neben den bilanziellen Fragestellungen weist das IDW auch auf mögliche aufsichtsrechtliche Konsequenzen hin. So kann der laufende Ankauf von Forderungen auf Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff eine Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 9 KWG darstellen (Factoring). Unternehmen, die diese Tätigkeit gewerbsmäßig oder in einem Umfang ausüben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gelten als Finanzdienstleistungsinstitute und haben insbesondere die Vorschriften des Kreditwesengesetzes sowie die ergänzenden Rechnungslegungsvorschriften gemäß §§ 340 ff. HGB und der RechKredV zu beachten.
Darüber hinaus kann die gewerbsmäßige Durchsetzung fälliger Zahlungsansprüche aus erworbenen notleidenden Kreditverträgen eine Kreditdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 3 KrZwMG darstellen. Unternehmen, die entsprechende Tätigkeiten erbringen, gelten gemäß § 2 Abs. 2 KrZwMG als Kreditdienstleistungsinstitute und unterliegen den dort geregelten Anforderungen. Bei Unsicherheiten hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Einordnung empfiehlt das IDW eine frühzeitige Abstimmung mit der BaFin.