Wenn im Rahmen eines Abwicklungs- oder Insolvenzzeitraums, der länger als drei Jahre ist, gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 KStG Zwischenveranlagungen erfolgen, so stellt der I. Senat des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 15. April 2026 fest, dass es sich hierbei nicht um vorläufige Veranlagungen handelt, die durch eine einheitliche Veranlagung für den gesamten Abwicklungs- bzw. Insolvenzzeitraum ersetzt werden müssen. Vielmehr sind diese Zwischenveranlagungen endgültig.
Leitsätze
- Kommt es bei einem über drei Jahre hinausgehenden Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum nach den Regelungen des § 11 Abs. 1 S. 2 KStG zu sog. Zwischenveranlagungen, handelt es sich dabei nicht um vorläufige Veranlagungen, die später durch eine einheitliche Veranlagung für den gesamten Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum zu ersetzen sind, sondern um endgültige Veranlagungen.
- Die Regelungen zur Mindestbesteuerung sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 KStG i. V. m. § 10d Abs. 2 S. 1 EStG für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Gründe
Grundsätzlich ist der im Zeitraum von der Eröffnung bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens erzielte (Abwicklungs-)Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen (§ 11 Abs. 1 S. 1 KStG). Besteuerungszeitraum ist somit nicht mehr das einzelne Kalenderjahr (§ 7 Abs. 3 KStG), sondern der gesamte Abwicklungs-/Insolvenzzeitraum. Der Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 S. 2 KStG soll drei Jahre nicht übersteigen, so dass die Finanzbehörde bei länger andauernden Abwicklungs-/Insolvenzverfahren die bis dahin entstandene Steuer schon vor Abschluss eines solchen Verfahrens festsetzen darf.
Einerseits bestimmt § 11 Abs. 1 S. 1 KStG ausdrücklich, dass der „im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen“ ist, und geht dadurch in der Grundkonzeption von einer einheitlichen Besteuerung des gesamten Abwicklungszeitraums aus. Auch die Berechnung des Abwicklungsgewinns ist an einer einheitlichen Betrachtung des gesamten Abwicklungszeitraums ausgerichtet. Andererseits sieht § 11 Abs. 1 S. 2 KStG ausdrücklich vor, dass der „Besteuerungszeitraum“ drei Jahre nicht übersteigen soll. Dabei ist dem Wortlaut dieser Regelung kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass dies lediglich zu vorläufigen Zwischenveranlagungen führen soll, zumal mit der Festsetzung von Vorauszahlungen ein zumindest vergleichbares Instrument zur Verfügung gestanden hätte. Vielmehr lässt sich die Regelung des § 11 Abs. 1 S. 2 KStG auch als Ausnahme von der Grundkonzeption des § 11 Abs. 1 S. 1 KStG interpretieren, die immer dann eingreift, wenn das Abwicklungs-/Insolvenzverfahren abweichend vom Regelfall nicht innerhalb von drei Jahren abgeschlossen wird.
Dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 S. 2 KStG lässt sich nicht die Rechtsfolge einer nur vorläufigen Zwischenveranlagung entnehmen. Darüber hinaus widerspricht die Aufteilung eines mehrjährigen Abwicklungszeitraums in mehrere Besteuerungszeiträume auch nicht der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Vielmehr würde umgekehrt ein zwingend einheitlicher Abwicklungszeitraum zu Gestaltungsspielräumen und allgemein zu Unsicherheiten führen, insbes. im Hinblick auf das letztlich anzuwendende Recht. Die endgültige Aufteilung eines über drei Jahre hinausgehenden Abwicklungszeitraums in mehrere Besteuerungszeiträume entspricht damit gerade einer gleichmäßigen Besteuerung sowie dem ebenfalls zu beachtenden Gebot der Rechtssicherheit.