Das neue Verpackungsrecht bringt auch für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (WP/vBP) Änderungen mit sich. Die WPK informiert über weitere Prüfungs-, Berichts- und Bescheinigungspflichten sowie über die künftig geltende Prüferregistrierung.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) zum 12. August 2026 ergeben sich für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (WP/vBP) neben der bereits dargestellten Prüfung der Vollständigkeitserklärung weitere Aufgaben und Regelungen. Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) weist in ihren aktuellen Hinweisen darauf hin, dass WP/vBP auch künftig an verschiedenen Stellen in die Prüfung und Überwachung von Systemen und Branchenlösungen eingebunden sind.
- Systemprüfer: WP/vBP werden nach § 3 Abs. 12 VerpackDG weiterhin als Systemprüfer definiert.
- Prüfung der Vollständigkeitserklärung: § 10 VerpackDG sieht weiterhin die Prüfung der Vollständigkeitserklärung vor.
- Prüfungsbericht eines Systems: Gemäß § 21 Abs. 2 VerpackDG ist der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers eines Systems der zuständigen Landesbehörde vorzulegen.
- Weitere Prüfungsunterlagen für Landesbehörden: § 21 Abs. 3 Satz 2 VerpackDG ermöglicht es der zuständigen Landesbehörde, von einem System weitere für die Prüfung im Einzelfall erforderliche Unterlagen zu verlangen, etwa die Vorlage geeigneter Unterlagen eines WP/vBP.
- Weitere Unterlagen für die ZSVR: Stellt die ZSVR Anhaltspunkte für fehlerhafte oder unvollständige Meldungen fest, kann sie gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 VerpackDG ergänzende Prüfungsunterlagen von den betroffenen Systemen anfordern.
- Vorlage des Prüfungsberichts bei der ZSVR: § 25 Abs. 5 Satz 1 VerpackDG sieht die Vorlage des Prüfungsberichts eines Systems bei der ZSVR vor.
- Prüfungsunterlagen auf Verlangen der ZSVR: Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 VerpackDG kann die ZSVR weitere für die Prüfung erforderliche Unterlagen verlangen, insbesondere geeignete Unterlagen eines WP/vBP.
- Bescheinigung über Kosten und Ausgaben: Nach § 50 Abs. 5 Satz 2 VerpackDG ist für die Genehmigung des Gesamtumlageaufkommens und dessen Nachkalkulation der Systeme und Betreiber von Branchenlösungen durch das Umweltbundesamt eine Bescheinigung eines WP/vBP über die ordnungsgemäße Ermittlung der Kosten und Ausgaben vorgesehen.
- Prüferregistrierung: § 56 VerpackDG regelt schließlich die Registrierung der Prüfer.
Damit bleibt die Tätigkeit von WP/vBP im Verpackungsrecht nicht auf die Prüfung der Vollständigkeitserklärung beschränkt. Das neue VerpackDG sieht vielmehr weitere Prüfungs-, Berichts- und Bescheinigungsaufgaben vor.
Die wesentlichen Änderungen der Verpackungspflichten seit dem 12. August 2026 und das Zusammenspiel von PPWR und VerpackDG haben wir in unserem Blogbeitrag „PPWR und VerpackDG: Was sich seit dem 12. August 2026 bei den Verpackungspflichten geändert hat“ zusammengefasst.