Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 02.06.2026 ein wegweisendes Urteil gefällt, das Klarheit schafft: Die Rückausnahme für Flächen, die zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden, greifen auch dann, wenn diese Flächen im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehalten werden.
Die Anlageklasse Land- und Forstwirtschaft verzeichnet seit Jahren ein stetig wachsendes Interesse. Erbschaftsteuerliche Begünstigungen und die vergleichsweise niedrige steuerliche Bewertung landwirtschaftlicher Flächen tragen zur Attraktivität des Standorts bei. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 02.06.2026 (4 K 384/24 F) bestätigt, dass der unmittelbare Erwerb dieser Flächen steuerliche Vorteile bietet. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass diese Regelung auch für den Erwerb durch Kapitalgesellschaften gilt.
Im vorliegenden Fall verpachtet eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft Ackerflächen an ortsansässige Landwirte. Im Streitfall übertrug der Schenker Anteile an einer gewerblich geprägten Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. KG. Die Gesellschaft hielt Beteiligungen an einer US-amerikanischen Inc. Die Inc. verpachtete landwirtschaftliche Nutzflächen nebst dazugehörigen Gebäuden und Betriebsmitteln an ortsansässige Landwirte. Die Farmer bewirtschafteten die Flächen eigenständig und entrichteten der Inc. entweder eine feste Grundvergütung oder einen entsprechend höheren Anteil am Verkaufserlös. Die Kapitalgesellschaft übernahm bestimmte Betriebs- und Instandhaltungskosten.
Das Finanzamt ordnete die Grundstücke in der Folge dem Verwaltungsvermögen gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG zu. Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen können wir bestätigen, dass es sich um eine Betriebsverpachtung im Ganzen handelt. Der hier prädestinierte § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 lit. f) ErbStG, der eine Ausnahme für an Dritte zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassene Grundstücke vorsieht, sei daher nicht einschlägig. Nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage kommen wir zu dem Schluss, dass allenfalls die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 lit. b) ErbStG greift, da es sich um Betriebsvermögen der Inc. handelt. Das Finanzamt verweist in diesem Zusammenhang auch auf die in R E 13b.19 Abs. 2 Satz 4 und 5 ErbStR vertretene Ansicht.
Das Urteil besagt, dass zwei Rückausnahmen eigenständig nebeneinanderstehen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es wurde klargestellt, dass die Rückausnahme für Flächen, die zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden, auch dann greift, wenn diese Flächen im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehalten werden.
Dabei wurde bereits die Frage aufgeworfen, ob es sich bei der Teilverpachtung an mehrere Landwirte überhaupt um eine Betriebsverpachtung im Ganzen handeln könne. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 lit. f) ErbStG weder die ertragsteuerliche Qualifikation als Betriebsvermögen noch die Art des begünstigten Vermögens im Sinne des ErbStG (hier: § 13b Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 ErbStG) relevant ist. Auch Kapitalgesellschaften können von dieser Rückausnahme profitieren. Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 lit. f) ErbStG findet die Regelung selbst bei einer angenommenen Betriebsverpachtung im Ganzen Anwendung. Dabei wird diese Regelung selbstständig neben der Regelung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 lit. b) ErbStG gesetzt. Das Gericht vertritt in dieser Angelegenheit eine andere Auffassung als die Verwaltungsbehörde und begründet dies mustergültig nach der Auslegungsmethode von Savigny mit Wortlaut, systematischer, historischer sowie teleologischer Auslegung. Der Gesetzgeber hat mit der landwirtschaftlichen Rückausnahme eine gezielte Förderung land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten beabsichtigt, unabhängig davon, ob die Flächen von einer Einzelperson oder einer Kapitalgesellschaft überlassen werden.
Die Folgen sind wie folgt: Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke erfahren eine Aufwertung. Das Urteil unterstreicht die steuerliche Besonderheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Kontext der Erbschaftssteuer. Während die Finanzgerichte bei anderen Rückausnahmen zuletzt einen eher strengen und einschränkenden Maßstab angesetzt haben, wird vorliegend die Anwendung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 lit. f) ErbStG gestärkt.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung eine Revision einlegt und einer Entscheidung des BFH folgt.