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E-Rechnung: Neues BMF-Schreiben vom 15.10.2026

Die Einführung der E-Rechnung bleibt eines der zentralen Digitalisierungsthemen im Umsatzsteuerrecht. Mit einem dritten ergänzenden Schreiben vom 15.10.2026 hat das BMF zahlreiche Praxisfragen aufgegriffen und seine bisherigen Vorgaben weiter präzisiert. Zwar enthält das Schreiben keine wesentlichen Neuerungen, die enthaltenen Klarstellungen und weitergehenden Erläuterungen sorgen jedoch für mehr Rechtssicherheit bei der praktischen Umsetzung der E-Rechnung.

1. Hintergrund

Für sämtliche im Inland steuerbaren und nicht nach § 4 Nr. 8 – 29 UStG steuerfreien Lieferungen oder sonstige Leistungen, die zwischen im Inland ansässigen Unternehmern ausgetauscht werden, ist ab dem 01.01.2027 die E-Rechnung verpflichtend zu verwenden (sofern die Übergangsregelung nach § 27 Abs. 38 UStG nicht anwendbar ist).

Dies gilt auch, wenn für einen Umsatz die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, die Vorschriften über die Differenzbesteuerung, die Sonderregelung für Reiseleistungen oder die Pauschalbesteuerung der Land- und Forstwirte anzuwenden sind.

Kleinunternehmer, die nach § 19 Abs. 1 oder 4 steuerfreie Umsätze erzielen, werden von der E-Rechnungspflicht nach § 34a S. 4 UStDV ausgenommen, sind jedoch dazu berechtigt, E-Rechnungen auszustellen.

Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht bestehen neben den zeitlich beschränkten Übergangsregelungen in § 27 Abs. 38 dauerhaft für Kleinbetragsrechnungen (< 250 €) gem. § 33 UStDV und Fahrausweise, die gem. § 34 UStDV als Rechnungen gelten

Die im BMF-Schreiben vorgesehenen Übergangsregelungen gelten ausschließlich für den Versand, jedoch nicht für den Empfang von E-Rechnungen.

Obwohl die verpflichtende Verwendung der E-Rechnung für viele Unternehmer bereits ab dem 01.01.2027 greift, besteht in der Praxis hinsichtlich einer Vielzahl an Einzelfragen noch Klärungsbedarf. Mit dem am 15.10.2026 veröffentlichten Schreiben gibt das BMF Antworten für einen Teil der offenen Fragen.

2. Pflichtangaben und Leistungsbeschreibung in der E-Rechnung

Das BMF stellt erneut klar, dass die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben i. S. d. §§ 14, 14a UStG auch für E-Rechnungen gelten und präzisiert die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung: Die Bezeichnung der Leistung muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Es ist jedoch nicht erforderlich, jedes Detail in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.

Leistungsart, Leistungsumfang, Leistungsgehalt und ggf. Leistungsort müssen so eindeutig im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sein, dass schon mit diesen Angaben eine abstrakte Bestimmung der übrigen Besteuerungsgrundlagen zweifelsfrei möglich ist.

3. Praxishinweise für die Abrechnung von Bauleistungen und Anzahlungen

Bei der Abrechnung von Bauleistungen wird ausdrücklich zugelassen, dass umfangreiche Leistungsverzeichnisse aufgrund derzeit noch bestehender technischer Beschränkungen des Kern-Datenmodells weiterhin als unstrukturierter Anhang übermittelt werden, sofern im strukturierten Teil ein eindeutiger Verweis darauf enthalten ist. Zudem wird klargestellt, dass vor der E‑Rechnungspflicht ausgestellte Anzahlungs-, Voraus- oder Abschlagsrechnungen, die ein Unternehmer unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen nach § 27 Absatz 38 UStG vor der für ihn verpflichtenden Ausstellung einer E-Rechnung erteilt, grundsätzlich nicht nachträglich als E‑Rechnung neu erstellt werden müssen. Für Endrechnungen erweitert das BMF die bisherigen Übergangserleichterungen bis zum 30.06.2030. Danach dürfen Angaben zu bereits vereinnahmten Teilentgelten unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin vereinfacht im Freitextfeld oder in einem eingebetteten Anhang der E‑Rechnung dargestellt werden.

4. Folgen von Geschäftsfehlerregeln

In seinem neuesten Schreiben nimmt das BMF auch Stellung zu den umsatzsteuerlichen Folgen von Geschäftsregelfehlern in E‑Rechnungen. Dabei wird klargestellt, dass die technische Sichtweise und die umsatzsteuerliche Bewertung voneinander zu unterscheiden sind. Ein Verstoß gegen eine Geschäftsregel führt aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht automatisch dazu, dass keine E‑Rechnung vorliegt. Entscheidend bleibt für den Vorsteuerabzug, ob die Pflichtangaben nach §§ 14, 14a UStG vollständig und zutreffend enthalten sind.

5. Unternehmerstatus im Massengeschäft

Für Rechnungsaussteller im Massengeschäft gewährt das Schreiben Erleichterungen bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers. Es genügt, den Unternehmerstatus zu Beginn eines Vertragsverhältnisses oder bei wesentlichen Änderungen festzustellen. Eine regelmäßige erneute Überprüfung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

6. Sanktionen

Begrüßenswert ist die Aussage des BMF, dass die Ausstellung einer sonstigen Rechnung anstelle einer verpflichtenden E‑Rechnung keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG darstellt.

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