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IDW nimmt zu Steuerreformvorschlägen Stellung

Stellungnahme des IDW zu den Steuerreformvorschlägen von Bundesregierung und Bundesrat

Das IDW hat zum Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 Stellung genommen und fordert bessere steuerliche Rahmenbedingungen für deutsche Unternehmen, um Investitionen zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Es unterstützt daher mehrere Vorschläge des Bundesrates, insbesondere zum Vorbehaltsnießbrauch, zu Buchwertübertragungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften, zum Kapitaleinlagemodell und zu Earn-outs. Diese Vorschläge schaffen Rechtssicherheit, erleichtern Umstrukturierungen sowie Unternehmensnachfolgen und sollten noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden.

Vorbehaltsnießbrauch

Ein wichtiges Thema ist die steuerliche Behandlung des Vorbehaltsnießbrauchs. Das IDW unterstützt die geplante Klarstellung zur Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG für Betriebe und Teilbetriebe und fordert, auch Mitunternehmeranteile ausdrücklich einzubeziehen. Darüber hinaus sollte die laufende Besteuerung gesetzlich eindeutig geregelt werden: Wird der Erwerber Mitunternehmer, sollte auch der Vorbehaltsnießbraucher als Mitunternehmer gelten (sog. „doppelte Mitunternehmerschaft“). Damit würden die derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung und der gelebte Status quo gesetzlich festgeschrieben. Einen entsprechenden Reformvorschlag zur Mitunternehmerfiktion beim Vorbehaltsnießbrauch an Anteilen an Mitunternehmerschaften hat das IDW bereits gegenüber dem BMF vorgelegt (IDW-Schreiben vom 10.07.2026).

Buchwertübertragungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften

Das IDW spricht sich zudem dafür aus, den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG systematisch zu erweitern. Buchwertübertragungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften sollten auch ohne identische Beteiligungsquoten im Sinne der Quotenidentität sowie gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten möglich sein. Dies führt die Systematik der übrigen Übertragungswege des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG folgerichtig fort. Zugleich lassen sich überflüssige Zwischenschritte bei gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen sowie sachlich nicht gerechtfertigte umsatz- oder schenkungsteuerliche Folgen vermeiden.

Kapitaleinlagemodell zu § 15a EStG

Auch das vom Bundesrat vorgeschlagene Kapitaleinlagemodell zu § 15a EStG wird unterstützt. Danach soll künftig die tatsächlich geleistete Einlage maßgeblich sein, weil sie die wirtschaftliche Belastung des Kommanditisten sachgerecht abbildet und zugleich die Rechtsanwendung vereinfachen kann. Das IDW regt an, das Modell weiterzuentwickeln: Nachträgliche Einlagen sollten bestehende Verluste umqualifizieren können, soweit sie diese wirtschaftlich decken. Zudem sollte ein fester Anwendungszeitpunkt gelten.

Earn-outs

Ferner begrüßt das IDW die vom Bundesrat angeregte Regelung zu Earn-outs. Danach sollen bedingte Kaufpreisbestandteile dem Veräußerungsjahr zugeordnet werden, auch wenn die Bedingung erst später eintritt. Dies stärkt die Rechts- und Planungssicherheit.

Strukturreformen

Darüber hinaus unterstützt das IDW die Forderung des Bundesrates nach Strukturreformen. Bund und Länder sollten abgestimmte Maßnahmenpakete erarbeiten, die das Unternehmenssteuerrecht vereinfachen und Bürokratie abbauen. Für Personenunternehmen sollten diese Maßnahmen insbesondere Verbesserungen bei § 34a EStG und § 1a KStG umfassen.

Regierungsentwurf Einkommensteuerreformgesetz 2027

Zum Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 hebt das IDW insbesondere die Belastungswirkungen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften hervor.

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist die Einkommensteuer faktisch die Unternehmensteuer. Eine höhere Einkommensteuerbelastung mindert daher ihre Investitionsfähigkeit, Liquidität und Eigenkapitalbildung – und widerspricht dem politischen Ziel, private Investitionen zu stärken.

Daneben weist das IDW darauf hin, dass die Bundesregierung die kalte Progression nicht vollständig ausgleicht. Zugleich führen die deutlich erhöhten Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung dazu, dass den betroffenen Versicherten weniger Nettoeinkommen für Konsum, (Alters-)Vorsorge und Sparen verbleibt.

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