Aufgrund der anhaltenden Corona-Krise können sich weitreichende Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung in IFRS Abschlüssen sowie den Lageberichten ergeben. Das IDW hat mit fachlichem Hinweis vom 04.03.2020 zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus auf die Rechnungslegung zum Stichtag 31.12.2019 und deren Prüfung Stellung genommen. Ergänzt hat das IDW seine Ausführungen mit fachlichem Hinweis vom 25.03.2020 zu ausgewählten Aspekten im Zusammenhang mit der Rechnungslegung nach IFRS.
Mit der aktuellen Corona-Krise gehen zahlreiche wirtschaftliche Auswirkungen für Unternehmen einher. Bei Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren, ergibt sich nicht zuletzt aufgrund des in der IFRS Rechnungslegung ausgeprägten Fair Value Gedankens ein zeitnaher Handlungsbedarf im Rahmen der Rechnungslegung.
Der Einfluss des Fair Value-Gedanken ist bei der Rechnungslegung nach IFRS hoch. Insofern sind zu einem wesentlichen Anteil Marktpreise, die nicht zuletzt auf den Kapitalmärkten zu beobachten sind, zu berücksichtigen. Sämtliche zum Fair Value zu bewertenden Vermögenswerte und Schulden müssen im Rahmen der Bilanzierung nach IFRS in Zeiten der Corona-Krise einer kritischen Überprüfung unterzogen werden. Eingetretene Wertminderungen müssen nicht nur zeitnah dem Grunde nach, sondern auch zutreffend der Höhe nach bestimmt werden. Darüber hinaus ist zu untersuchen, ob weitere Auswirkungen der Krise auf Geschäftsvorfälle, bspw. Umsatzrealisierung oder Rückstellungen, bestehen. Wenn bereits Restrukturierungs- oder Sanierungsmaßnahmen eingeleitet worden sind, ist der Ansatz von Rückstellungen zu prüfen.